14.07.2025

Urlaub! Diese drei arbeitsrechtlichen Punkte sollten Arbeitnehmer:innen kennen  

Was gibt es Schöneres, als im Urlaub zu entspannen und Energie zu tanken? Aber nicht immer sind arbeitsrechtliche Bestimmungen zum Thema Urlaub klar. Die Arbeiterkammer Oberösterreich empfiehlt daher: Bei Unsicherheiten unbedingt eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Die AK hat drei arbeitsrechtliche Bestimmungen herausgegriffen, damit die Beschäftigten zur Erholung kommen, die ihnen zusteht.  

Eine wichtige arbeitsrechtliche Bestimmung gleich vorweg: Sinn und Zweck des Urlaubes ist die Erholung. Vereinbarungen, wonach Arbeitnehmer:innen auf den Urlaub verzichten und sich dafür eine Ablöse in Geld zahlen lassen, sind ausdrücklich verboten. 

1. Wer genehmigt den Urlaub?

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in zu vereinbaren. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des oder der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.

Kommt es zu keiner Einigung, so kann der oder die Arbeitnehmer:in den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten, wenn:

  • es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt und es trotz dessen Beiziehung keine Einigung gab,
  • wenn der oder die Arbeitnehmer:in den gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben hat und mindestens zwölf Werktage (= zwei Wochen) auf einmal verbrauchen will
  • und das Unternehmen nicht zeitgerecht (frühestens acht, spätestens sechs Wochen vor dem Urlaubsantritt) Klage beim Arbeitsgericht eingebracht hat.  

Achtung: In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, muss auf jeden Fall eine Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber erzielt werden.

Und für Jugendliche gilt: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen auf sein Verlangen mindestens zwölf Werktage (= zwei Wochen) Urlaub in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September gewährt werden.  

2. Kann ein Urlaub verjähren?

Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Bei Personen, die in Elternkarenz sind, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz. 

Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet, beziehungsweise von diesem abgezogen. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn drei Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.  

Arbeitgeber muss auf Verjährung hinweisen
Wichtig: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss der Arbeitgeber den oder die Arbeitnehmer:in über die drohende Verjährung des Urlaubs rechtzeitig aufklären und tatsächlich die Möglichkeit geben, den Urlaub zu konsumieren. Macht dies der Arbeitgeber nicht, kann der Urlaub nicht verjähren. 

3. Was gilt, wenn man im Urlaub krank wird?

Im Urlaub krank zu werden, ist ärgerlich. Allerdings bleiben Ihnen die Urlaubstage, an denen Sie krank sind, unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Ihr Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn: die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und der oder die Arbeitnehmer:in spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer dem Arbeitgeber die Erkrankung meldet und bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegt.

Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder gesund sind, müssen Sie sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, die Sie krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet. 

Erkrankung im Ausland
Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem oder einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Arztes oder Ärztin ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist hinfällig, wenn Sie nachweisen können, dass die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. 

AK-Tipps:

  • Schriftliche Aufzeichnungen über den Urlaubsverbrauch führen.
  • Mit dem Arbeitgeber geschlossene Urlaubsvereinbarung schriftlich festhalten, um diese in einem Streitfall auch nachweisen zu können.
Bei weiteren Fragen oder bei Unsicherheiten zum Thema Urlaub empfiehlt die Arbeiterkammer Oberösterreich unbedingt eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Der AK-Rechtsschutz ist unter der Nummer +43 50 6906 1 erreichbar.

Vereinbarungen, wonach Arbeitnehmer:innen auf den Urlaub verzichten und sich dafür eine Ablöse in Geld zahlen lassen, sind ausdrücklich verboten.

Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!

Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Arbeitswelt. 


Kontakt

Kontakt

Arbeiterkammer OÖ
Content Team
Volksgartenstraße 40
4020 Linz

TEL:      +43 50 6906 2182
E-MAIL: kommunikation@akooe.at

Folgen Sie uns auf twitter
Liken Sie uns auf Facebook


  • © 2025 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum