24.03.2025

Neues Tele­arbeits­gesetz bringt seit 1. Jänner 2025 mehr Flexibilität für Beschäftigte und Betriebe

Das Telearbeitsgesetz ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für ortsungebundenes Arbeiten. Es erweitert die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, sodass Arbeitsleistungen auch außerhalb der Wohnung erbracht werden können. Für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bringt das Gesetz mehr Flexibilität.

Tele­arbeit muss schriftlich ver­einbart werden

Wie beim Home-Office müssen auch bei Telearbeit die Arbeitsorte zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in schriftlich oder elektronisch vereinbart werden. Telearbeit kann nur einvernehmlich beschlossen werden. Wenn sich die betrieblichen Anforderungen oder die persönliche Situation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ändern, kann die Vereinbarung auch vorzeitig beendet werden. Dabei ist eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.

Arbeits­mittel und Kosten­er­satz

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die für die Telearbeit notwendigen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Abweichende Vereinbarungen können sowohl einzelvertraglich als auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Stellt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die digitalen Arbeitsmittel selbst, muss der Arbeitgeber angemessene Kosten erstatten. Das kann auch pauschal erfolgen.

300 Euro steuer­frei

Der pauschale Kostenersatz bleibt für bis zu 100 Tage im Jahr bei maximal 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei. Alles über dem Höchstbetrag von 300 Euro wird versteuert. Die Telearbeitstage müssen auf dem Lohn- oder Gehaltszettel angegeben werden. Ausgaben für Arbeitsmittel wie Drucker oder Bildschirm sowie ergonomisches Mobiliar können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorhanden ist und der/die Arbeitnehmer:in mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr hat.

Arbeits­zeit ver­einbaren und auf­zeichnen

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeitregelung bleibt bei Telearbeit gleich. Ausmaß und Lage der Arbeitserbringung sollten in der Telearbeitsvereinbarung klar und nachvollziehbar geregelt werden. Eine flexible Gestaltung ist genauso möglich wie fix wiederkehrende Tage pro Woche oder auch ein Monatskontingent an Tagen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt bei Telearbeit auch die im Betrieb gültige Gleitzeitvereinbarung. Werden bei Telearbeit Mehr- oder Überstunden geleistet, sollten diese dokumentiert werden.

Arbeit­nehmer­schutz und Weg­un­fälle

Aus unfallversicherungsrechtlicher Perspektive wird zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinn unterschieden. Telearbeit im engeren Sinn umfasst zum einen die Wohnung des Versicherten, die als Haupt- oder Nebenwohnsitz dient (Home-Office). Zum anderen zählen die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces, die vom Versicherten gemietet wurden, zu Telearbeitsplätzen im engeren Sinn, wenn sie in der Nähe der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte liegen und wenn die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht. Telearbeitsorte im weiteren Sinne sind Cafés, Hotels, Parks oder weit entfernte Orte.

Versicherungs­schutz für den Arbeits­weg

Bei Telearbeit im engeren Sinne ist der Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt. Auch bei Wegen zwischen diesen Örtlichkeiten und der Arbeitsstätte gilt der Versicherungsschutz für den Weg. Bei Telearbeit im weiteren Sinne wird der Arbeitsweg hingegen nicht geschützt, da die Wahl des Ortes eher im eigenen Interesse des Arbeitnehmers liegt. Der Schutz der Unfallversicherung besteht jedoch weiterhin während der tatsächlichen Arbeitsleistung an diesen Orten.

AK-Tipps für Tele­arbeit

  • Richten Sie einen fixen Arbeitsplatz ein:
    Ideal wäre ein eigener Raum. Wenn das nicht möglich ist, richten Sie sich eine eigene Büroecke ein.

  • Verwenden Sie geeignete Arbeitsmittel:
    Ein Laptop eignet sich nicht für ständige Bildschirmarbeit, da ergonomisches Arbeiten nicht möglich ist. Optimal wäre ein externer Bildschirm in entsprechender Größe, sinnvoll eine externe Tastatur mit Maus.

  • Schreibtisch und Schreibtischsessel für Arbeitsplätze außerhalb der Betriebsstätte müssen nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Sie sollten aber auch bei Telearbeit jedenfalls den ergonomischen Anforderungen entsprechen.

  • Unterbrechen Sie die Bildschirmarbeit:

    Auch bei Telearbeit sollten Sie im Sinne der Augengesundheit Bildschirmpausen, wie sie von der Bildschirmarbeitsverordnung am Arbeitsplatz vorgesehen sind, fix einplanen. Nach 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit sollte ein Tätigkeitswechsel von mindestens 10 Minuten gemacht werden.

Aus unfall­versicherungs­rechtlicher Perspektive wird zwischen Tele­arbeit im engeren und weiteren Sinn unter­schieden.

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