Gebuchter Kurs kurzfristig abgesagt: Mit Hilfe der AK bekamen 2 Frauen ihr Geld zurück
2 Freundinnen wollten gemeinsam einen Kreativ-Workshop machen. Wenige Tage, bevor er stattfinden sollte, sagte ihn die Kursleiterin aus familiären Gründen ab. Da die Ersatztermine für die beiden Oberösterreicherinnen nicht passten, wollten sie ihr Geld zurück. Das gelang mit Unterstützung der AK Oberösterreich.
Knapp 700 Euro überwiesen
Die beiden Freundinnen buchten zwei Plätze für einen Kreativ-Workshop im März 2025. Den Gesamtpreis von knapp 700 Euro überwiesen sie mit der Buchung. Nur 6 Tage vor dem Termin sagte die Kursleiterin den Workshop per E-Mail aus familiären Gründen ab und kündigte an, Ersatztermine zu organisieren. Diese bekamen die beiden Oberösterreicherinnen drei Monate später zugeschickt. Sie konnten den Workshop zu den neuen Terminen im Jahr 2026 aber nicht wieder buchen, weil eine von beiden im Tourismus berufstätig ist und daher nicht so lange im Voraus planen kann.
Kursleiterin wollte nicht zurückzahlen
Sie informierten die Kursleiterin und ersuchten um Rückerstattung des bezahlten Kursbeitrages. Das verweigerte die Künstlerin mit Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Stattdessen bot sie den Frauen einen Gutschein für einen späteren Kurs oder ihren Online-Shop an. Das wollten die beiden nicht hinnehmen – sie wandten sich an die Arbeiterkammer.
Anspruch auf Rückerstattung
Diese kontaktierte die Kursleiterin und stellte klar, dass die Absage durch sie erfolgte und die vereinbarte und bereits bezahlte Leistung von ihr nicht erbracht wurde. Die Verschiebung um ein Jahr sei, so die AK, für die Konsumentinnen nicht zumutbar. Somit haben sie Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Daran ändern auch die Bestimmungen in den AGB der Kursleiterin nichts. Denn einseitige Leistungsänderungen können in AGB nur dann wirksam vereinbart werden, wenn diese mit Konsument:innen im Einzelfall ausgehandelt wurden.
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