20.03.2025

Rechnung war fast vier­mal so hoch wie das Angebot: AK brachte Firma zur Ein­sicht – Konsument sparte sich viel Geld

Ein Konsument aus dem Bezirk Vöcklabruck hatte ein Unternehmen für eine Tiefenbohrung beauftragt. Laut Angebot hätten die Arbeiten einen Pauschalbetrag von 3.240 Euro ausgemacht. Tatsächlich wurden dem Konsumenten mehr als 12.000 Euro verrechnet. Die Mehrkosten resultierten aus der Entsorgung des Bohrschlammes. Aus Sicht der AK war diese Vorgehensweise unzulässig. Daher nahm die AK Kontakt mit dem Unternehmen auf und erreichte, dass dieses von der viel zu hohen Zahlung Abstand nahm.

Angebot un­klar formuliert

Für die Tiefenbohrung inklusive Bohrschlammentsorgung wurde dem Konsumenten ein Angebot unterbreitet, das eine Pauschale in Höhe von 3.240 Euro vorsah. Verrechnet wurden ihm letztlich 12.010,54 Euro. Nach Ansicht der AK war das nicht zulässig, da eine Pauschale keine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zulässt. Die Pauschale war zudem mit dem Passus „Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand“ versehen. Dieser war aus Sicht der AK unklar formuliert. Unklare Formulierungen sind zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich einer solchen Formulierung bedient. In dem Fall war das eindeutig das Unternehmen.

Kosten höher als an­ge­nommen

Dass es bei der Ausführung der Arbeiten im Rahmen des Werkvertrages zu einer kostenintensiveren Entsorgung des Bohrgutes kam, kann nicht auf den Konsumenten übergewälzt werden. Es ist alleine das unternehmerische Risiko, wenn eine genaue Berechnung der tatsächlichen Kosten nicht im Vorfeld vorgenommen werden kann. 

Warn­pflicht bei Kosten­über­schreitungen

Darüber hinaus gibt es im Kostenvoranschlagsrecht eine Warnpflicht. Diese besagt, dass der oder die Konsument:in über Kostenüberschreitungen informiert werden muss und er/sie explizit seine/ihre Zustimmung zur Fortführung des Werkvertrages geben muss. Bei einer Pauschalvereinbarung geht eine Überschreitung jedenfalls zu Lasten des Unternehmens. Fallen die Kosten geringer aus, muss die Differenz nicht an den Konsumenten oder die Konsumentin weitergegeben werden.

Unter­nehmen ver­zichtete auf Forderung

Im konkreten Fall hat der oder die Konsument:in den ursprünglich angebotenen Pauschalpreis von 3.240 Euro eingezahlt. Aufgrund der Intervention der AK beim Unternehmen nahm dieses von der höheren Forderung Abstand und verzichtete auf 8.770,54 Euro.

Unklare Formulierungen sind zum Nach­teil des­jenigen aus­zu­legen, der sich einer solchen Formulierung be­dient. 

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