Baukosten massiv überschritten: AK erreichte für ein Paar aus Ried einen Vergleich mit der Baufirma
Ein junges Paar aus dem Bezirk Ried im Innkreis beauftragte eine Baufirma mit der Errichtung eines Kellers, einer Garage, von Stützmauern und weiteren Bauleistungen. Die Schlussrechnung war letztlich deutlich höher als die Angebotssumme. Obwohl die beiden kompromissbereit waren, wurden sie vom Unternehmen geklagt. Mit Unterstützung der AK Oberösterreich wurde ein Vergleich erzielt, mit dem sich die Konsument:innen viel Geld und einen jahrelangen Rechtsstreit ersparten.
Unzulässige Vertragsklausel
Als sie die Schlussrechnung sahen, staunten die beiden Häuslbauer:innen aus dem Innviertel nicht schlecht: Die zu zahlende Summe war viel höher als der im Angebot errechnete Betrag. Der AK fiel sofort die unzulässige Vertragsklausel zur Preiserhöhung und die nicht überprüfbare Rechnung auf. Auch die Überschreitung der veranschlagten Kosten erschien unzulässig, konnte aber aufgrund der intransparenten Abrechnung nicht festgestellt werden. Nach einem ersten Schreiben der AK reduzierte das Unternehmen den Rechnungsbetrag um 8.000 Euro.
Rückhalt wegen Mängeln und unzulässiger Preiserhöhung
Da die Konsument:innen nicht an einem Streit interessiert waren, zahlten sie zwar mehr, als laut Angebot vorgesehen war, hielten aber knapp 14.000 Euro zurück und rechtfertigten das mit vorhandenen Mängeln und der unzulässigen Preiserhöhung.
Baufirma bringt Klage ein
Trotz des Entgegenkommens der Konsument:innen klagte die Baufirma auf Zahlung der offenen Forderung. Um die Rechtsfragen rund um die Rechnungslegung und die Preisanpassungsklausel zu klären, unterstützte die AK Oberösterreich die Konsument:innen im Gerichtsverfahren.
Verfahren dank Vergleich abgewendet
Um ein langwieriges Verfahren mit Sachverständigengutachten zu vermeiden, stimmte das Paar in der ersten Gerichtsverhandlung einem Vergleich zu. Die Konsument:innen zahlten knapp die Hälfte des noch offenen Betrages und ersparten sich mit AK-Hilfe insgesamt 15.755 Euro.
Tipps für Häuslbauer:innen
- Vereinbaren Sie einen verbindlichen Kostenvoranschlag:
Einem Konsumenten gegenüber ist ein Kostenvoranschlag verbindlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde, etwa durch die Bezeichnung als „unverbindlicher Kostenvoranschlag“, die Anführung von „Zirka-Preisen“ oder den Vermerk „abgerechnet wird nach Naturmaß“.
Der verbindliche Kostenvoranschlag darf vom Unternehmer nicht überschritten werden. Benötigt der Unternehmer weniger Materialien oder Arbeitszeit als angenommen, ist die Ersparnis an den Konsumenten weiterzugeben. - Erteilen Sie keine mündlichen Aufträge:
Halten Sie Zusatzaufträge oder sonstige Vereinbarungen aus Beweisgründen immer schriftlich fest und vermerken Sie im Bauvertrag, dass ein Zusatzauftrag nur dann gültig zustande kommt, wenn er schriftlich erteilt wurde. - Vereinbaren Sie einen Haftrücklass:
Als Absicherung, falls das Bauunternehmen Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht behebt, können Sie einen Haftrücklass von zumindest 2 bis 5 Prozent des Auftragswertes vereinbaren. Sie können diesen Betrag vorerst vom Gesamtbetrag abziehen und einbehalten. Fällig wird er erst, wenn innerhalb von 3 Jahren (Gewährleistungsfrist) keine Mängel aufgetreten sind. In der Regel wird Ihnen vom Bauunternehmen eine Bankgarantie in Höhe des vereinbarten Haftrücklasses angeboten. Achten Sie darauf, dass Sie diese im Bedarfsfall durch bloße Zahlungsaufforderung an die Bank in Anspruch nehmen können und keine Bedingungen enthalten sind.
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