26.03.2024

Kniffliger Lohn­steuer­aus­gleich: Arbeiter­kammer Ober­österreich berät bei Fragen und Problemen

Viele Arbeitnehmer:innen nutzen den März um den Antrag auf Lohnsteuerausgleich für das vergangene Jahr zu erledigen. Damit die Post vom Finanzamt erfreulich wird, ist es wichtig, dabei alles richtig zu machen. „Machen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung! Die Mühe dabei lohnt sich fast immer“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Die Lohnsteuer-Expert:innen der Arbeiterkammer Oberösterreich helfen gerne bei Fragen und weisen auf Fallstricke hin. 

Der Lohnsteuerausgleich zahlt sich für viele aus. Besonders Teilzeitbeschäftigte, Ferialpraktikant:innen, Lehrlinge oder Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind, können mit einer Steuergutschrift rechnen. Zusätzlich gibt es für Eltern(teile) den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus. Sollten außergewöhnliche Belastungen oder Kosten für die berufliche Tätigkeit wie Homeoffice-Mobiliar, Fortbildungen oder auch Dienstreisen (sogenannte Werbungskosten) im vergangenen Jahr angefallen sein, empfehlen die Lohnsteuer-Expert:innen der AK jedenfalls, eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung einzubringen.

Antrag für 2023 ab März sinn­voll

Der Jahreslohnzettel langt regelmäßig im März beim Finanzamt ein. Das ist auch der Zeitpunkt, ab dem die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung sinnvoll durchgeführt werden kann. Unter Umständen sind Arbeitnehmer:innen jedoch verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung oder sogar eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dabei sind besondere Pflichten zu beachten. Eine Zusammenfassung finden Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/lohnsteuer.

Antrag­loser Lohn­steuer­aus­gleich nur unter be­stimmten Vor­aus­setzungen

Seit 2017 wird automatisch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bis 30. Juni kein Steuerausgleich für das Vorjahr beantragt wurde, das Finanzamt annehmen kann, dass eine Steuergutschrift zu erwarten ist, nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden und keine besonderen Ausgaben geltend gemacht wurden. Arbeitnehmer:innen haben jedoch auch hier im Nachhinein innerhalb von 5 Jahren die Möglichkeit, weitere Absetzposten über die Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Am einfachsten geht das auf finanzonline.at.

Hilf­reiche Infos zum Steuer­aus­gleich

  • Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen:
    Diese sind im Formular genau anzugeben. Bezüge vom AMS oder von der ÖGK zählen nicht.

  • Familienbonus Plus:
    Auch wenn er bereits bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird, müssen Sie ihn bei der Arbeitnehmerveranlagung wieder beantragen.

  • Kindermehrbetrag:
    Wer keine oder sehr wenig Lohnsteuer zahlt, Kinderbetreuungsgeld erhält, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezieht, bekommt unter gewissen Voraussetzungen statt des Familienbonus Plus den Kindermehrbetrag.

  • Alleinerziehende & Alleinverdienende:
    Sie bekommen – je nach Anzahl der Kinder – mehr Geld vom Finanzamt. Für den Alleinverdienerabsetzbetrag durfte der/die Partner:in im Jahr 2023 nicht mehr als 6.312 Euro verdienen.

  • Pendlerpauschale:
    Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht. Hier gibt‘s also mehr Geld zurück als bisher. 

  • Ausbildungskosten:
    Um eine Fort- oder Ausbildung steuerlich abschreiben zu können, müssen Sie 2023 mehr als 11.693 Euro aktiv verdient haben.

  • Home-Office:
    Pro Home-Office-Tag werden 3 Euro Pauschale anerkannt – bis maximal 100 Tage im Jahr.

Gerade für Familien zahlt es sich aus, Steuervorteile über den Lohnsteuerausgleich zu nutzen. Antworten auf viele Fragen und eine detaillierte Anleitung zum Lohnsteuerausgleich finden Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/lohnsteuer

„Machen Sie Ihre Arbeit­nehmer­ver­anlagung! Die Mühe dabei lohnt sich fast immer.“

Andreas Stangl

AK-Präsident

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