Mit diesen AK-Tipps lassen sich viel Ärger und unnötige Kosten vermeiden: besser Monats- anstelle von Jahresabo abschließen!
Rechtlich umstritten ist, ob eine 12-Monatsbindung bei Fitnessstudios zulässig ist. Wird diese Laufzeit gewählt, kann eine vorzeitige Vertragsauflösung möglicherweise nicht oder nur durch einen Rechtsstreit durchgesetzt werden. Sind Konsument:innen unsicher, wie lange die Motivation anhält, sollte ein monatlich kündbares Abo gewählt werden.
Immer mehr Fitnessstudios bieten derartige Tarife an. Bei diesen fallen zwar etwas höhere monatliche Gebühren als bei der Jahresbindung an, der Vertrag kann aber vergleichsweise rasch beendet werden.
UNSER TIPP
Kündigungsfristen beachten – Geschäftsbedingungen sehen oft einen Monat bis zum tatsächlichen Vertragsende vor.Zusatzentgelte nur bei zusätzlicher Leistung akzeptieren
In mehreren Urteilen gegen Fitness-Studioketten hat der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich erreicht, dass Zusatzentgelte ohne vertragliche Gegenleistung unzulässig sind. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung an. So sind neben der Aktivierungsgebühr und Servicepauschale auch Aufnahmegebühren oder Halbjahresentgelte unzulässig, wenn es dafür keine konkrete Gegenleistung gibt, die über den Standardvertrag hinausgeht.
UNSER TIPP
Finden sich Zusatzgebühren ohne Gegenleistung in einem Vertrag, sollen Konsument:innen diese vor der Unterschrift vorsorglich streichen lassen.Vorsicht bei Unterschrift am Tablet
Besondere Vorsicht gilt, wenn der Vertrag auf einem Tablet unterschrieben werden soll. Konsument:innen schildern vermehrt, dass ihnen keine Möglichkeit geboten wurde, den Vertrag vor Unterzeichnung genau zu lesen. Die unterschriebene Vereinbarung wird später per E-Mail übermittelt. Die genauen Geschäftsbedingungen sind somit erst ersichtlich, wenn der Vertrag bereits wirksam ist.
Mündliche Zusagen der Fitnessstudio-Mitarbeiter:innen werden zwar Vertragsinhalt, können nachträglich jedoch kaum durch Konsument:innen bewiesen werden. Um das zu vermeiden, fordert die AK Oberösterreich, dass Konsument:innen bereits vor der Unterschrift am Tablet eine Vertragskopie ausgehändigt werden muss.
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