Ende der Covid-Sonderregelungen: Grenzüberschreitende Home-Office-Arbeit im Sinne der Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich neu geregelt aber steuerrechtlich noch offen
Die Corona-Krise brachte gerade für Arbeitnehmer:innen in den Grenzregionen große Herausforderungen, vor allem wenn sie im Nachbarland ihren Arbeitsplatz oder Wohnort hatten. Covid-Sonderregelungen ermöglichten diesen Grenzgänger:innen, unbürokratisch am Wohnort im Home-Office zu arbeiten. Mit Samstag sind diese Sonderregelungen ausgelaufen.
Um das Home-Office weiterhin zu ermöglichen, wurde eine neue Rahmenvereinbarung im Sozialversicherungsrecht getroffen. Diese ermöglicht seit 1. Juli ein vereinfachtes Verfahren bei grenzüberschreitender Telearbeit.
„Damit wurde aber nur ein Teil der Problematik für die grenzüberschreitend arbeitenden Beschäftigten gelöst. Noch offen bleibt die steuerrechtliche Regelung“, so AK-Präsident Andreas Stangl.
Leitfaden für grenzüberschreitende Telearbeit
Ein Grundprinzip des europäischen Sozialversicherungsrechts ist, dass eine Person nur in einem Mitgliedstaat pflichtversichert sein darf. Die sogenannte Koordinierungsverordnung ermöglicht einvernehmliche Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen.
Damit Grenzgänger:innen nach dem offiziellen Ende der Corona-Pandemie weiterhin im Home-Office arbeiten können, hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einen „Leitfaden zur Telearbeit“ veröffentlicht.
Grenzüberschreitende Telearbeit vereinfacht
Eine neue multilaterale Rahmenvereinbarung zwischen Österreich, Deutschland, der Tschechischen Republik und der Slowakei ermöglicht seit Samstag, 1. Juli, ein vereinfachtes Verfahren bei grenzüberschreitender Telearbeit.
Alle Beschäftigten, die in einem der genannten Staaten ihren Wohnsitz haben und in einem der anderen Staaten beschäftigt sind, haben nun die Möglichkeit, im Home-Office bis zu 50 Prozent zu arbeiten, ohne dass es Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat.
Auf Antrag: sozialversichert im Land des Arbeitsplatze
Auf Antrag bleibt jener Staat für die Sozialversicherung zuständig, in dem der Arbeitgeber die Betriebsstätte hat. Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer:innen, die Home-Office regelmäßig wiederkehrend ausüben und dabei Informationstechnologie verwenden.
In Österreich können Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem/der Arbeitnehmer:in mittels Online-Formular einen Antrag auf Festlegung der österreichischen Rechtsvorschriften beim Dachverband der Sozialversicherungsträger stellen.
Bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2024 findet das beantragte Sozialversicherungsrecht rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 Anwendung. Allfällige Fragen zur Rahmenvereinbarung können an ausnahme@sozialversicherung.at gerichtet werden.
Steuerrechtliche Regelung noch ausständig
Die Lösung der sozialversicherungsrechtlichen Problematik ist ein wichtiger Teilerfolg. Noch offen ist die steuerrechtliche Regelung zum grenzüberschreitenden Arbeiten im Home-Office. Hier besteht noch Handlungsbedarf. Zwar sind die Verhandlungen mit Deutschland abgeschlossen, es fehlt aber noch die Unterzeichnung des Abänderungsprotokolls.
„Mit der Regelung im Bereich der Sozialversicherung ist ein wichtiger Teil der Problematik für Beschäftigte, die grenzüberschreitend arbeiten, geregelt. Nun muss noch die steuerrechtliche Frage geklärt werden, um den Beschäftigten Rechtssicherheit zu geben. Ich fordere das Finanzministerium auf, hier rasch zu handeln“, so AK-Präsident Andreas Stangl.
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