Mehr als 2.300 Euro teurer wegen Energiekostenaufschlag: AK beriet Konsument, Unternehmen lenkte ein
Steigende Energie- und Spritpreise machen nicht nur Konsument:innen zu schaffen. Auch Unternehmen haben mit steigenden Preisen zu kämpfen. Das einseitige Abwälzen von Kostensteigerungen auf Kund:innen ist aber in den wenigsten Fällen zulässig. Hier braucht es die Zustimmung der Kund:innen oder Vertragsklauseln, die den Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes entsprechen.
Plus 12 Prozent auf den gesamten Rechnungsbetrag
Ein Konsument aus Urfahr-Umgebung staunte nicht schlecht, als er die Rechnung seines Erdbauunternehmens erhielt. Bei der Errichtung der beauftragten Steinmauer war alles glatt gegangen, es gab keine Mängel. Aber auf der Rechnung war ein Energie- und Treibstoffkostenaufschlag von pauschal 12 Prozent auf den gesamten Rechnungsbetrag angeführt. Der Aufschlag betrug 2.326,87 Euro brutto.
Wann darf der Preis einseitig erhöht werden?
Der Konsument erkundigte sich bei der Arbeiterkammer Oberösterreich. Für die AK war der Fall klar: Der vereinbarte Preis ist einzuhalten und kann grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Bei einer Überprüfung des Angebotes stellte sich heraus, dass die Vertragsbedingungen des Unternehmens jedoch eine Preisänderungsklausel enthielten.
Wann sind Preisänderungsklauseln gültig?
Laut Konsumentenschutzgesetz müssen Vertragsklauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen, die Grundlagen für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass den Kund:innen bei Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Zudem muss die Klausel so gestaltet sein, dass auch eine Preissenkung vorgesehen ist. Die im konkreten Fall verwendete Klausel erfüllte diese Voraussetzungen nicht.
Das Unternehmen lenkte ein
Die AK informierte den Kunden über die Ungültigkeit der Klausel. Dieser konfrontierte das Unternehmen mit der Rechtsmeinung der Arbeiterkammer. Das Unternehmen verzichtete schließlich auf den Aufschlag.
Tipps
- Wenn Sie schon einen Vertrag haben, sind Sie nicht verpflichtet, Nachtragsangebote mit höheren Preisen zu akzeptieren.
- Das Unternehmen ist verpflichtet, den Auftrag zu den vereinbarten Preisen auszuführen.
- Weigert sich das Unternehmen, wird es vertragsbrüchig und Konsument:innen können Schadenersatz geltend machen.
Bei Unklarheiten über Preiserhöhungsklauseln hilft die Arbeiterkammer Oberösterreich gerne weiter: konsumentenschutz@akooe.at.
Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsument.
Kontakt
Kontakt
Arbeiterkammer OÖ
Content Team
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 2182
E-MAIL: kommunikation@akooe.at
Folgen Sie uns auf Bluesky
Liken Sie uns auf Facebook