05.06.2024

In­sol­venz der FTI: AK Ober­­österreich in­for­miert über Rechte von Kunden und Mit­­arbeitern

FTI, Europas drittgrößter Reisekonzern, ist in die Pleite gerutscht. In Österreich hat der Konzern eine Zweigniederlassung in Linz und ist mit rund 70 Mitarbeiter:innen vertreten. Noch nicht begonnene Reisen sind bis einschließlich 5.7.2024 abgesagt. Die Arbeiterkammer Oberösterreich informiert über die Rechte der Mitarbeiter:innen und Konsument:innen. 

Welche Ver­anstalter sind von der In­solvenz be­troffen?

Generell betroffen sind alle bei dem Reiseanbieter FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen. Dies beinhaltet die Marken FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die Marke 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra GmbH, sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper. Die genannten Veranstalter haben den Verkauf von Reisen bereits eingestellt.

Wie ist die Situation bei be­vor­stehenden Reisen?

Laut FTI sind alle Pauschalreisen, die über die Veranstalter FTI, 5vorFlug oder BigXtra gebucht wurden (und teilweise beziehungsweise auch vollständig beglichen sind) bis einschließlich 5.7.2024 storniert. Die Möglichkeit der Durchführung von Reisen ab diesem Datum wird derzeit geprüft. Eine Stornierung des Reisevertrages durch Konsument:innen soll keineswegs stattfinden. Die AK-Konsumentenschützer:innen empfehlen, umgehend mit dem Reisebüro beziehungsweise der Plattform, auf dem die Reise gebucht wurde, Kontakt aufzunehmen.  

HINWEIS

Die Insolvenz bedeutet nicht, dass die gesamten Reiseverträge automatisch beendet sind! Der/die vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter:in führt in der Regel die Geschicke des Unternehmens weiter und kann prüfen, welche der bestehenden Reiseverträge erfüllt werden können, also welche Reisen stattfinden.  

Gibt es eine Ab­sicherung bei der FTI-Gruppe und wie sieht sie aus?

Reiseveranstalter müssen für den Konkursfall vorsorgen: Alle Zahlungen der Konsument:innen auf eine gebuchte Reise sind abzusichern. Auch die Rückreise vom Urlaubsort muss garantiert sein, wenn der Reiseveranstalter in finanzielle Schwierigkeiten gerät und Konkurs anmelden muss.

Grundsätzlich besteht bei Reiseveranstaltern aus Deutschland seit wenigen Jahren ein umfassender Schutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds. Meldet ein solcher seine Zahlungsunfähigkeit an, muss dieser Fonds dafür sorgen, dass geleistete Zahlungen erstattet werden und gegebenenfalls auch die sichere Rückreise organisieren. Konsument:innen, die bei einem Veranstalter der FTI-Gruppe ihre Pauschalreise gebucht haben, sollen sich daher beim Deutschen Reisesicherungsfonds melden. 

Kontaktmöglichkeit

Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF)
Website: www.drsf.reise
E-Mail:    kontakt@drsf.reise
Service-Nummer: +43 30 78954770

Urlauber:innen, die sich derzeit an ihrem Urlaubsort befinden beziehungsweise aktuell Unterstützung benötigen, können neben der oben angeführten Nummer auch folgende Notfallnummer kontaktieren:

FTI
TEL: +49 89 710 451498 

Wo greift der ge­setzliche Ab­sicherungs­schutz nicht? 

Wenn Kund:innen nur einen Mietwagen, ein Wohnmobil oder ein Hotel gebucht haben, greift kein gesetzlicher Absicherungsschutz! Kann die Leistung nicht mehr erbracht werden und wurde bereits ein Teil beziehungsweise alles beglichen, so können solche Ansprüche nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde vom Amtsgericht München der Rechtsanwalt Axel Bierbach (MHBK / Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen - Rechtsanwälte für Sanierung und Insolvenz) bestellt. 

Haben Kund:innen zum Beispiel auf den Webseiten www.fti.de, www.fti.at, www.fti.ch, www.5vorflug.de oder www.sonnenklar.tv eine Reise bei einem nicht zur FTI-Group gehörenden Reiseveranstalter gebucht, so sind diese nicht von der Insolvenz betroffen. Die AK-Konsumentenschützer:innen empfehlen, zeitnah mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen. 

Wie ist die Situation bei bereits an­ge­tretenen Reisen?

Sitzen Reisende am Urlaubsort fest, empfehlen die AK-Konsumenten­schützer:innen sofort mit dem Reisebüro beziehungsweise über die Notfallnummer (oder E-Mail) Kontakt mit dem Abwickler aufzunehmen.

  • Müssen Kosten (etwa für das Hotel) nochmals bezahlt werden, unbedingt eine Bestätigung verlangen.
  • Werden Urlauber:innen vor die Türe gesetzt und müssen selber eine neue Unterkunft suchen, ebenfalls alles dokumentieren und Belege aufbewahren.

Diese Kosten können dann nach der Rückkehr beim Deutschen Reisesicherungsfonds geltend gemacht werden.

Wie sollen sich be­troffene Mit­arbeiter:innen ver­halten?

Für die betroffenen Beschäftigten ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht überstürzt das Arbeitsverhältnis zu lösen. Dadurch könnten Ansprüche verloren gehen. Sollte dennoch jemand sein Arbeitsverhältnis früher beenden wollen, raten die Expert:innen der AK dringend, sich vorher beraten zu lassen, damit keine Ansprüche verloren gehen. 

Arbeiterkammer Oberösterreich steht beratend zur Seite

Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!

Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz. 

Kontakt

Kontakt

Redaktion
Volksgartenstraße 40, 4020 Linz
TEL: +43 50 6906 2182
E-MAIL: kommunikation@akooe.at

Folgen Sie uns auf twitter
Liken Sie uns auf Facebook


  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum