24.02.2025

AMS-Leistungen auf Basis einer Ministeriums­weisung ge­strichen: AK kämpft erfolg­reich gegen Bescheide

Auf Basis einer mehr als fragwürdigen Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft strich das AMS Personen die Leistung, die entweder noch geringfügig beschäftigt waren oder eine Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub aus einer geringfügigen Beschäftigung bezogen. In zahlreichen Verfahren erreichte die AK Oberösterreich, dass diese Bescheide aufgehoben wurden. Sie fordert, dass es in solchen Fällen zu einer verpflichtenden amtswegigen Berichtigung kommt.

Durch­führungs­weisung führte zu er­heblichen Problemen

Eine Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ab April 2024 für geringfügig Beschäftigte führte zu erheblichen Problemen: Das Gesetz wurde darin so ausgelegt, dass jeder ausbezahlte Resturlaub zum Ruhen des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe führte. Dies galt auch für Resturlaube aus einem zulässigen geringfügigen Arbeitsverhältnis neben dem AMS-Bezug.

Gering­fügige Be­schäftigung bei einem zu­sätzlichen Arbeit­geber 

Betroffen waren vor allem jene, die neben einem vollversicherten Arbeitsverhältnis einer geringfügigen Beschäftigung bei einem zusätzlichen Arbeitgeber nachgingen. Nach Beendigung der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erhielten die betroffenen Personen keine Leistung vom AMS, obwohl sie nun nur mehr ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Erst nach Beendigung dieser geringfügigen Beschäftigung wäre nach Ansicht des Bundesministeriums wieder Arbeitslosigkeit vorgelegen.

Der Fall von Frau A.

Bezeichnend der Fall von Frau A.: Nachdem ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde, lehnte das AMS ihren Antrag auf Arbeitslosengeld ab – mit der Begründung, dass ihr geringfügiges Arbeitsverhältnis, das sie schon parallel zu ihrem vollversicherten Arbeitsverhältnis hatte, noch aufrecht sei. 

Der Fall von Frau B.

Frau B. war nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch weiter versichert, da sie für nicht verbrauchten Urlaub eine Urlaubsersatzleistung erhielt. Während dieses Zeitraumes fand sie eine geringfügige Beschäftigung und stellte auch für die Zeit nach dem Auslaufen der Urlaubsersatzleistung für das beendete Dienstverhältnis einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dieses bekam sie aber nicht, da die geringfügige Beschäftigung, die sie noch während der Dauer der Urlaubsersatzleistung begonnen hatte, weiter bestand. 

Der Fall von Frau K.

Frau K. fand während ihrer Arbeitslosigkeit eine geringfügige Beschäftigung. Als diese allerdings wieder beendet wurde und Resturlaub zur Auszahlung kam, wurde ihr mitgeteilt, dass die Notstandshilfe nun ruhe, da sie eine Urlaubsersatzleistung erhalte. Hätte sie den Urlaub während der geringfügigen Beschäftigung konsumiert, wäre der AMS-Bezug nicht ruhend gestellt worden, weil ihre Einkünfte zu keinem Zeitpunkt über der Geringfügigkeitsgrenze lagen.

Keine Einzel­fälle

Die 3 Beispiele sind keine Einzelfälle: In den vergangenen Monaten meldeten sich zahlreiche Betroffene bei der AK Oberösterreich. Diese ging für ihre Mitglieder vor Gericht – teilweise sogar bis zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Etliche Verfahren hat die AK bereits gewonnen, einige sind noch anhängig.

Rechts­widrige Bescheide amts­wegig be­richtigen

Aufgrund der positiven VwGH-Entscheidungen hat das AMS die Möglichkeit, bereits rechtskräftige Bescheide, die nun rechtswidrig sind, amtswegig zu berichtigen. Die AK rät den betroffenen Personen, sich unbedingt an das AMS zu wenden. Die AK hat das AMS zu einer verpflichtenden amtswegigen Berichtigung aufgefordert.

Auf­grund der positiven VwGH-Ent­scheidungen hat das AMS die Möglich­keit, bereits rechts­kräftige Bescheide, die nun rechts­widrig sind, amts­wegig zu be­richtigen. 

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