Preissteigerungen und -unterschiede: AK hat Stundensätze und Fahrtkosten von 88 Installationsfirmen unter die Lupe genommen
Wie hoch ist der Stundensatz von Installateur:innen und wie viel darf die Anfahrt kosten? Eine aktuelle Erhebung der Arbeiterkammer Oberösterreich zeigt große Preisunterschiede auf: So kostet eine Facharbeiterstunde beim teuersten Anbieter bis zu 138 Euro, beim günstigsten Anbieter 57,60 Euro, und auch bei den Fahrtkosten lassen sich bis zu 65,85 Euro sparen. Deshalb ist es wichtig, die Kosten immer im Vorhinein zu vergleichen und fix zu vereinbaren.
Preisvergleich: Installateur:innen
Stundensatz und Anfahrtsweg
Die AK Oberösterreich hat bei 88 Installationsunternehmen (Gas und Wasser) den Facharbeiter:innen-Stundensatz (Installationsmonteur:in) sowie die Kosten für den Anfahrtsweg (10 Kilometer oder innerhalb/außerhalb des Ortsgebietes und/oder Anfahrtszeit von einer Viertelstunde) erhoben.
- Der Stundensatz liegt zwischen 57,60 und 138 Euro; im Durchschnitt bei 90 Euro.
- Für Fahrtkosten werden von 14,40 bis 80,25 Euro verrechnet; durchschnittlich 36 Euro.
- Bei 8 Firmen wird die Arbeitszeit minutengenau verrechnet. 47 der befragten Betriebe rechnen die Mindestarbeitszeit im Viertelstunden-Takt ab und die übrigen Unternehmen verrechnen eine halbe Stunde als Minimum.
Wels am teuersten
Den höchsten durchschnittlichen Stundensatz zahlen Konsument:innen im Bezirk Wels mit 104 Euro. Dort verrechnen Betriebe mit rund 60 Euro auch die höchsten durchschnittlichen Fahrtkosten. Im Vergleich dazu: Der günstigste Betrieb in ganz Oberösterreich verlangt für die Arbeitsstunde 57,60 Euro und für die Anfahrt 14,40 Euro.
5 Prozent Preissteigerung seit 2024
Im Vergleich zu 2024 wurden die Stundensätze der Facharbeiter:innen um 5 Prozent erhöht. Bei 18 Firmen blieben die Preise im Vergleich zum Vorjahr unverändert. 5 Betriebe haben seit dem Vorjahr ihre Preise sogar wieder gesenkt.
Tipp: Verbindlichen Kostenvoranschlag einholen
Um Kosten zu sparen, ist es sinnvoll, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Dieser ist gegenüber den Konsument:innen dann verbindlich, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde, z.B. durch die Formulierungen „unverbindlicher Kostenvoranschlag“, „Zirka-Preise“ oder „abgerechnet wird nach Naturmaß“. Der verbindliche Kostenvoranschlag darf vom Unternehmer nicht überschritten werden. Benötigt das Unternehmen weniger Materialien oder Arbeitszeit als angenommen, ist die Ersparnis an die Kund:innen weiterzugeben.
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