04.10.2024

AK ging für Familie vor Gericht: Laut OGH-Urteil muss die Ver­sicherung deren Leitungs­wasser­schaden zahlen

Aufgrund eines Lecks am Durchlauferhitzer entstand am Wochenendhaus von Familie B. ein Wasserschaden. Die Eigenheimversicherung lehnte die Deckung des Schadens ab, weil die Konsumenten das Haus ohne Absperren der Wasserzuleitung länger als 72 Stunden unbewohnt ließen. Die AK Oberösterreich ging für Familie B. vor Gericht. Mit Erfolg: Der Oberste Gerichtshof entschied, dass hier keine Verletzung der 72-Stunden-Klausel vorlag. Konsument:innen sollten diese aber unbedingt beachten, damit es im Schadensfall kein böses Erwachen gibt.

Fast 17.000 Euro Schaden

Knapp 17.000 Euro Schaden verursachte der Austritt von Leitungswasser im Wochenendhaus von Familie B. Zwar war das Haus im Schadenszeitpunkt (Mai 2022) längere Zeit unbewohnt. Herr B. kümmerte sich aber regelmäßig darum, fuhr nach der Arbeit auch für mehrere Stunden hin, um Gartenarbeit zu verrichten und nachzusehen, „ob alles passt“. Er betrat dabei das Haus, um sich umzuziehen, und ging anschließend in den Garten, fallweise kochte er sich Kaffee. Bevor er nach Hause fuhr, zog er sich wieder um und warf meist noch kurz einen Blick auf alles.

72-Stunden-Klausel

In den vereinbarten Leitungswasser-Bedingungen der Wiener Städtischen Versicherung ist in den Sicherheitsvorschriften geregelt, dass in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten, die länger als 72 Stunden unbewohnt sind, die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren sind. In den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, auf die die 72-Stunden-Klausel verweist, ist geregelt, dass ein Verstoß gegen die 72-Stunden-Klausel zum Verlust der Leistung führen kann.

Ein­ver­nehmliche Lösung nicht möglich

Die Versicherungsexpert:innen der AK Oberösterreich versuchten, eine einvernehmliche Lösung mit der Versicherung zu finden. Da die Wiener Städtische zu keiner angemessenen Leistung bereit war, ging die AK für Familie B. vor Gericht. Das Verfahren ging durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Haus wurde ausreichend benutzt und be­auf­sichtigt

Der OGH stellte zwar fest, dass die Wasserleitungen im mehr als 72 Stunden unbewohnten Haus nicht abgesperrt waren. Da das Wochenendhaus vor dem Schadenseintritt jedoch ausreichend oft und vor allem auch lange genug durch Herrn B. benutzt und beaufsichtigt wurde, liege keine Obliegenheitsverletzung vor. Die Versicherung wurde zur Zahlung des Schadens von knapp 17.000 Euro sowie der gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens verurteilt.

Achtung

Versicherungsnehmer:innen sollten daher bei Abschluss einer Versicherung unbedingt klären, welche Vertragspflichten (Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften) darin vereinbart sind. Bei Nichteinhaltung dieser droht im Schadensfall eine Ablehnung der Leistung.

Konsument:innen sollten die 72-Stunden-Klausel unbedingt beachten, damit es im Schadensfall kein böses Erwachen gibt.

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