06.03.2024

Versand­handel: AK-Konsumenten­schützer warnen vor Risiken bei Abstell­genehmigungen

Onlineshopping wird immer beliebter, doch vielen Konsument:innen ist es nicht immer möglich, Pakete persönlich entgegenzunehmen. Eine Abstellgenehmigung erlaubt Zusteller:innen, Lieferungen an einem bestimmten Ort abzulegen. Doch Vorsicht: Das Risiko, dass das Paket nach Abstellung verschwindet oder beschädigt wird, tragen im Falle einer Abstellgenehmigung die Konsument:innen. Es gibt jedoch eine sicherere Alternative.

Damit die bestellte Ware den/die Besitzer:in wechselt, müssen Konsument:innen die Lieferung in Händen halten. Geht das Paket verloren oder kommt es beschädigt an, trägt das versendende Unternehmen das Risiko. Konsument:innen können dann die erneute Lieferung oder den Austausch der beschädigten Ware verlangen. Dies gilt auch, wenn das Paket ohne Abstellgenehmigung einfach vor der Haustür abgestellt wurde.

Risiken der Abstell­genehmigung

Liegt jedoch eine Abstellerlaubnis vor, hat der/die Postdienstleister:in seine Verpflichtung erfüllt, sobald das Paket am vereinbarten Ort hinterlegt wurde. Es gilt damit als zugestellt. Die Konsument:innen tragen das Risiko eines Verlustes oder Diebstahls. Das gilt aber nur, wenn die Ware an der genehmigten Stelle abgelegt wurde. Die AK-Konsumentenschützer:innen empfehlen, einen nicht von außen einsehbaren Ort zu wählen, der vor Regen, Schnee und Wind geschützt ist. Er sollte genau – am besten mit einem Foto – beschrieben werden.

Abhol­station als sicherere Alternative 

Eine sichere Alternative zur Abstellgenehmigung ist, die Lieferung zu einer Abholstation umzuleiten. Das Paket dort abzuholen kostet zwar etwas mehr Zeit, spart jedoch Ärger und Geld, wenn das Paket verloren geht oder beschädigt wird.

Liegt eine Abstell­erlaubnis vor, hat der Post­dienst­leister seine Ver­pflichtung er­füllt, sobald das Paket am vereinbarten Ort hinter­legt wurde. Es gilt damit als zu­ge­stellt. Die Konsument:innen tragen das Risiko eines Ver­lustes oder Dieb­stahls.

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