27.03.2025

Um Arbeits­zeit ge­prellt: AK er­kämpfte Nach­zahlung für einen Techniker

Ein Instandhaltungstechniker aus dem Bezirk Grieskirchen hatte während seines gesamten Arbeitsverhältnisses bei einer Firma in der Nähe von Schärding die Zeit für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung nicht bezahlt bekommen. Zudem wurden ihm Überstundenentgelt, Lohn, aliquote Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub nicht bezahlt. Erst als die AK Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hatte, erklärte sich das Unternehmen bereit, die offenen Ansprüche zu begleichen.

Spezielle Arbeits­kleidung er­forderlich

Etwas länger als 3 Jahre hatte ein Instandhaltungstechniker bei einer Firma im Bezirk Schärding gearbeitet, ehe er die Kündigung einreichte. Da es sich um eine Tätigkeit in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb handelte, musste er eine spezielle Arbeitskleidung tragen. Diese musste er bereits anziehen, bevor er sich im Betrieb einstempeln konnte, weil die Zeiterfassung in einem Bereich angebracht war, in dem die Arbeitskleidung bereits getragen werden musste. Am Ende des Arbeitstages war es genau umgekehrt: Er musste sich zuerst abmelden und konnte sich erst dann wieder umziehen.

Das steht im Kollektiv­vertrag

Laut Kollektivvertrag ist für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung eine Arbeitszeit von 8 Minuten pro Arbeitstag vorgesehen. Diese hatte er während des gesamten Arbeitsverhältnisses nie bezahlt bekommen.

Offene An­sprüche ein­ge­fordert

Nachdem der Techniker gekündigt hatte, wandte er sich an die AK. Diese forderte beim früheren Arbeitgeber des Mannes die offenen Ansprüche ein: Neben der Zeit für das Umkleiden auch unbezahlte Überstunden, offenen Lohn, aliquote Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub.

Realitäts­fremde Be­hauptung

Das Unternehmen zahlte nur den Lohn und die Sonderzahlungen nach, weigerte sich aber, für die Umkleidezeit und den nicht verbrauchten Urlaub zu zahlen. Angeblich war der Arbeitnehmer immer schon mit dem Arbeitsgewand in die Firma gekommen, eine realitätsfremde und nicht nachvollziehbare Behauptung, da im Lebensmittelbereich strenge Hygienevorschriften gelten. Zudem habe es eine Zeitausgleichs- und Urlaubsvereinbarung gegeben, so das Unternehmen. Dieser hatte der Arbeitnehmer aber nie zugestimmt.

Nach Klage zahlte die Firma

Nachdem sich das Unternehmen auf die Argumente der AK nicht einlassen wollte, reichte diese Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Erst dann erklärte sich das Unternehmen bereit, dem Techniker auch noch die übrigen Ansprüche zu überweisen, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. In Summe bekam das AK-Mitglied mehr als 11.000 Euro nachgezahlt.

Laut Kollektiv­­vertrag ist für das An- und Aus­ziehen der Arbeits­kleidung eine Arbeits­zeit von 8 Minuten pro Arbeits­tag vor­gesehen. 

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