Schwerarbeitszeiten: AK erkämpfte Anerkennung für Bäcker aus Linz-Land
Für Menschen, die über einen längeren Zeitraum körperlich oder seelisch besonders anstrengende Tätigkeiten ausüben, gibt es die Möglichkeit der Schwerarbeitspension. Voraussetzung ist jedoch, dass in den letzten 20 Jahren unmittelbar vor Pensionsbeginn Schwerarbeit geleistet wurde. Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Linz-Land arbeitete 20 Jahre lang als Bäcker. Sein Antrag auf Anerkennung seiner Arbeit als Schwerarbeit wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) jedoch abgewiesen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich zog für das Mitglied vor Gericht. Mit Erfolg!
35 Kilo Mehlsäcke und heiße Öfen
Der 62-jährige Mann arbeitete als Mischer- und Ofenarbeiter und führte körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten aus: Dazu gehörten das manuelle Heben und Tragen von bis zu 35 Kilogramm schweren Mehlsäcken, das Mischen von Teig, das Kneten und Formen von Broten sowie die Arbeit an heißen Öfen.
Eine Frage der Kalorien
Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze für den Pensionsantritt stellte der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung seiner Tätigkeit als Bäcker als Schwerarbeit gemäß der Schwerarbeitsverordnung. Die PVA lehnte dies mit Bescheid ab, da nach ihrer Einschätzung weder die kalorische Belastung noch die weiteren Voraussetzungen für Schwerarbeit erfüllt seien. Daraufhin wandte sich der Mann an die AK Oberösterreich. Die AK brachte Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein.
Berufskrankheit von AUVA attestiert
Im Rahmen des Verfahrens wurde ein berufskundliches Gutachten erstellt. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass die Voraussetzungen für kalorische Schwerarbeit nicht erfüllt seien und weder Nachtarbeit im Sinne des Wechselschichtdienstes noch Hitzearbeit im rechtlich relevanten Ausmaß vorlägen. Jedoch entwickelte der Arbeitnehmer ein sogenanntes „Bäckerasthma“ als berufsbedingte Erkrankung. Dazu attestierte die AUVA eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent. Damit waren die Voraussetzungen gemäß Schwerarbeitsverordnung (Arbeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen mit nachgewiesener Minderung der Erwerbsfähigkeit) erfüllt. Schließlich wurde das gerichtliche Verfahren im Sinne des Bäckers abgeschlossen. Die PVA musste daraufhin insgesamt 240 Beitragsmonate als Schwerarbeitszeiten anerkennen.
AK unterstützt
„Der Erfolg der Arbeiterkammer für den Bäcker ist der Beweis, dass es sich lohnt, eine Rechtsberatung in der AK in Anspruch zu nehmen“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Ob per Mail, telefonisch oder mit Terminvereinbarung in Linz oder einer der 14 Bezirksstellen: „Besser einmal zu oft nachgefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu verzichten“, so der AK-Präsident.
Was gilt als Schwerarbeit?
Männer und Frauen können nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag. Für die Schwerarbeitspension zählt grundsätzlich jeder Versicherungsmonat, in dem an 15 Kalendertagen Schwerarbeit gemäß Schwerarbeitsverordnung ausgeübt wird. Nach der Schwerarbeitsverordnung gelten beispielsweise Tätigkeiten als besonders belastend, die zumindest unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:
- Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat
- Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes
- Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 Prozent verursacht wurde.
- Schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)
- zur berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf
- Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 Prozent und eines Anspruchs auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3.
- alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde
Wann Schwerarbeitspensionsantrag stellen?
Maximal zehn Jahre vor dem frühestmöglichen Pensionsantritt („Anfallsalter“) können Arbeitnehmer:innen die Feststellung der Schwerarbeitszeiten beantragen. Ein Feststellungsantrag ist nur sinnvoll, wenn man die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension noch vor dem Erreichen des Regelpensionsalters erfüllt. Falls der Antrag abgelehnt wird, kann beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage eingebracht werden. Dabei unterstützt die Arbeiterkammer ihre Mitglieder. Die Klagefrist beträgt drei Monate ab Zustellung des negativen Bescheides.Kontakt
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