13.03.2025

Schwer­arbeit für Arbeiterin nicht zu­erkannt: AK klagte und gewann das Gerichts­verfahren

Eine Arbeiterin aus dem Bezirk Braunau war mehr als 18 Jahre lang in verschiedenen Drehereien beschäftigt. Sie musste dort stets an schweren Maschinen arbeiten und schwer heben, im Sommer teils bei großer Hitze. Dennoch erkannte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ihre Tätigkeit nicht als Schwerarbeit an. Die AK klagte gegen diesen Entscheid und gewann das Gerichtsverfahren im Sinne des AK-Mitglieds.

Arbeiterin musste schwer heben und tragen

Zwischen 2005 und 2023 war die Hilfsarbeiterin aus dem Bezirk Braunau in mehreren Drehereien tätig. In ihrer Arbeit musste sie täglich schwere Maschinen betätigen, Werkstücke bis zu 10 kg händisch zu den Maschinen tragen und in die Maschinen einspannen. Außerdem musste sie regelmäßig schwere Drehspanncontainer schieben und per Hand entleeren, im Sommer teils bei großer Hitze.

PVA erkannte Schwer­arbeit nicht an

Die PVA erkannte diese körperlich anstrengende und schweißtreibende Arbeit aber nicht als Schwerarbeit an. Voraussetzung dafür ist schwere körperliche Arbeit, bei der Frauen an einem achtstündigen Arbeitstag 1.400 kcal und Männer 2.000 kcal verbrennen. Das sei bei der Arbeiterin aus Braunau nicht der Fall, so die Begründung der PVA. Sie sprach der Arbeitnehmerin keinen einzigen Schwerarbeitsmonat zu.

Erfolgreiche AK-Klage

Dagegen ging die AK juristisch vor: Sie reichte Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Die Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren bestätigten letztlich, dass es sich bei dieser Tätigkeit in den Drehereien um Schwerarbeit handelte. Das Gericht stellte somit insgesamt 217 Schwerarbeitsmonate für den Zeitraum zwischen 2005 und 2023 fest.

Voraussetzung für die Anerkennung von Schwerarbeit ist schwere körperliche Arbeit, bei der Frauen an einem achtstündigen Arbeitstag 1.400 kcal und Männer 2.000 kcal verbrennen.

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