03.07.2025

Wald­brand auf Kreta: Konsumenten haben das Recht, von ge­buchter Reise zurück­zu­treten

Auf der beliebten Urlaubsinsel Kreta wütet ein verheerender Waldbrand. Laut Medienberichten mussten rund 1.500 Menschen evakuiert werden. Was bedeutet das für Urlauber:innen? Haben sie das Recht, eine bereits angetretene Reise abzubrechen oder einen gebuchten Urlaub zu stornieren?

Reise­warnung berechtigt zum Rück­tritt

Terroranschläge, Naturkatastrophen, politische Unruhen: Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums berechtigt jedenfalls zur kostenlosen Stornierung einer Pauschalreise. Es kann aber auch ein Rücktrittsrecht geben, wenn keine Reisewarnung vorliegt, nämlich im Falle unvorhersehbarer externer Ereignisse, die eine Reise unmöglich oder unzumutbar machen. In derartigen Fällen können Konsument:innen kostenfrei stornieren. 

Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die ein ganzes Land erfassen, kann davon ausgegangen werden. In anderen Fällen, wie etwa bei Terroranschlägen, muss geprüft werden, ob die Gefährdung unter das allgemeine Lebensrisiko fällt oder aber so hoch erscheint, dass ein Durchschnittsreisender die Reise absagen würde. Gleiches gilt bei Naturkatastrophen und deren Auswirkungen (etwa Zerstörungen durch Waldbrände, Erdbeben oder Überflutungen). Die abschließende Entscheidung, ob ein kostenloses Stornorecht besteht oder nicht, liegt im Konfliktfall bei den Gerichten.

Steht die Abreise nicht kurzfristig bevor, müssen Sie die weiteren Entwicklungen im Reiseland abwarten. Wenn Sie ein kostenloses Rücktrittsrecht haben, müssen Sie dennoch ein zumutbares und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen.  

Die AK rät:

  • Erkundigen Sie sich, ob die Reise überhaupt stattfindet.'

  • Klären Sie für sich, ob Sie die Reise antreten oder aufgrund der Risikolage nicht reisen wollen.

  • Wenn Sie zurücktreten wollen, nehmen Sie mit Ihrem Reiseveranstalter Kontakt auf und versuchen Sie, eine Lösung zu erzielen.

  • Ist die angebotene kostenlose Umbuchung aus guten Gründen abzulehnen, sollten Sie das schriftlich unter Anführung dieser Punkte machen.

  • Akzeptiert der Veranstalter keinen kostenlosen Rücktritt und bietet keine Umbuchungsmöglichkeit, erklären Sie den Rücktritt schriftlich. Stützen Sie sich dabei auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Eine Stornogebühr sollten Sie nur „vorbehaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ begleichen oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.

  • Bei Streitigkeiten kann das Bestehen eines kostenlosen Rücktrittsrechts letztlich nur durch ein Gericht geklärt werden.

Die ab­schließende Ent­scheidung, ob ein kosten­loses Storno­recht be­steht oder nicht, liegt im Konflikt­fall bei den Gerichten.

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