13.01.2025

AK half nach un­berechtigter Ent­lassung gleich doppelt: Arbeiter er­hielt Arbeits­losen­geld und Nach­zahlung 

Weil er von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden war, strich das Arbeitsmarktservice (AMS) einem Arbeiter aus Linz für die ersten 28 Tage das Arbeitslosengeld. Die AK reichte gegen diesen Bescheid Beschwerde beim AMS ein und ging dann auch noch wegen arbeitsrechtlicher Ansprüche für ihr Mitglied vor Gericht. Mit doppeltem Erfolg: Der AMS-Bescheid wurde aufgehoben und der Mann bekam seine offenen Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber nachbezahlt – in Summe fast 2.700 Euro.

Per WhatsApp ent­lassen

Der Arbeiter war 7 Monate bei einem Wiener Unternehmen beschäftigt. Als er seiner Chefin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung schickte, wurde er von dieser per WhatsApp fristlos entlassen. Das AMS sperrte ihm daraufhin per Bescheid für 28 Tage das Arbeitslosengeld. Da es jedoch keinen Grund für die Entlassung gab, war diese unberechtigt, ebenso wie die Sperre des Arbeitslosengeldes.

AMS hob Bescheid auf

Die AK brachte gegen die Sperre Beschwerde ein. Das AMS bewertete den Fall neu und hob den Bescheid auf. Dem arbeitslosen Mann stand somit das Arbeitslosengeld mit sofortiger Wirkung zu.

Auch arbeits­rechtliche An­sprüche offen

Damit nicht genug: Aufgrund der unberechtigten Entlassung, waren auch arbeitsrechtliche Ansprüche, wie etwa Lohn, Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen, offen geblieben. Zudem stand dem Arbeiter eine Kündigungsentschädigung zu. In Summe bekam er fast 2.700 Euro nachgezahlt.

Da es keinen Grund für die Ent­lassung gab, war diese un­be­rechtigt, ebenso wie die Sperre des Arbeits­losen­geldes.

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