Was passiert mit der Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, stellen sich viele Fragen: Habe ich Anspruch auf Abfertigung? Wann wird sie ausbezahlt oder was passiert, wenn ich selbst kündige? Die Arbeiterkammer Oberösterreich unterstützt ihre Mitglieder in dieser wichtigen Phase: rechtlich fundiert und kostenlos.Für alle Arbeitsverhältnisse, die seit dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt die „Abfertigung Neu“. Im öffentlichen Dienst ist sie seit 1. September 2003 in Kraft. Der Vorteil: Die Abfertigung bleibt auch dann erhalten, wenn man selbst kündigt, verschuldet entlassen wird oder unberechtigt austritt.
Arbeitgeber zahlen ab dem zweiten Beschäftigungsmonat 1,53 Prozent des Bruttoentgelts an die Österreichische Gesundheitskasse, die das Geld an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weiterleitet. Dort wird es individuell für jede:n Beschäftigte:n angespart. Auch in Zeiten wie Mutterschutz, Pflegekarenz, Altersteilzeit oder Kurzarbeit werden Beiträge weitergezahlt.
Zeitpunkt und Anspruch: So funktioniert die Auszahlung der Abfertigung
Eine Auszahlung ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nach mindestens 3 Einzahlungsjahren endet, etwa durch Kündigung durch den Arbeitgeber, Fristablauf, einvernehmliche Lösung, unverschuldete Entlassung oder berechtigten Austritt. Auch bei eigener Kündigung während der Elternteilzeit besteht der Anspruch auf Auszahlung. Die 3 Jahre können sich auch aus mehreren Dienstverhältnissen zusammensetzen.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung ohne Elternteilzeit, durch verschuldete Entlassung oder unberechtigten Austritt, bleibt das Geld in der BVK und wird dort weiter veranlagt. Es geht also nicht verloren und ein späterer Anspruch ist weiterhin möglich. Das sogenannte Rucksackprinzip sorgt dafür, dass auch Beiträge aus früheren Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden.
Arbeitsverhältnis beendet und jetzt?
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Beschäftigte der BVK innerhalb von 6 Monaten mitteilen, was mit der Abfertigung geschehen soll. Es gibt mehrere Möglichkeiten: Die Abfertigung kann ausbezahlt, weiter veranlagt oder zu einer anderen BVK oder Pensionskasse übertragen werden. Wer in Pension geht, bekommt die Abfertigung ausbezahlt. Erfolgt keine Mitteilung, bleibt das Geld automatisch in der BVK und wird weiterhin veranlagt.
Die Auszahlung muss spätestens 5 Banktage nach dem Ende des zweiten Monats nach der Antragstellung erfolgen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. In der Praxis bedeutet das: Wer beispielsweise nacheinander bei 2 Arbeitgebern tätig war und vom letzten gekündigt wird, kann auch die Beiträge aus der früheren Anstellung mit auszahlen lassen, wenn insgesamt mindestens 3 Beitragsjahre zusammenkommen.
Abfertigung Alt: Nur in bestimmten Fällen
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 (im öffentlichen Dienst vor dem 1. September 2003) begonnen haben, gilt noch die „Abfertigung Alt“. Ein Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis mindestens 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und vom Arbeitgeber beendet wird, etwa durch Kündigung oder unverschuldeter Entlassung, aber auch bei Beendigung durch Fristablauf oder einvernehmliche Lösung.
In bestimmten Fällen, etwa bei Kündigung wegen Krankheit oder bei Pensionsantritt ist auch bei Selbstkündigung eine Abfertigung möglich. Im Falle des Todes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gebührt den unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben eine Abfertigung (meist aber nur die Hälfte, außer der Kollektivvertrag sieht mehr vor). Ein Übertritt ins System „Abfertigung neu“ ist in 2 Varianten möglich. Eine persönliche Beratung hilft, die individuell beste Lösung zu finden.
Tipp: Beraten lassen und AK-Abfertigungsrechner nutzen
Wer Fragen hat oder Unterstützung braucht, kann sich jederzeit an die Arbeiterkammer wenden. Ob per Mail, telefonisch oder mit Terminvereinbarung, besser einmal zu oft nachgefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu verzichten Die Arbeiterkammer Oberösterreich prüft Verträge, klärt Ansprüche und hilft bei der richtigen Entscheidung: kostenlos, vertraulich und kompetent. Mit dem Online-Abfertigungsrechner der AK können Arbeitnehmer:innen ganz einfach ihren Anspruch berechnen: egal ob das alte oder neue Abfertigungsrecht gilt. Auch ein Vergleich zwischen beiden Systemen ist möglich. Für alle, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt grundsätzlich noch die alte Regelung. Außer, es wurde ein Übertritt ins neue System vereinbart.
Mehr Infos und den Abfertigungsrechner gibt's auf ooe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/abfertigung
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