3.21. Antragsteller:in nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Zweck

Ihre personenbezogenen Daten werden im Rahmen einer Austauschplattform zur Abwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes zwischen den Arbeiterkammern verarbeitet. Dabei werden die Zwecke und Mittel der Verarbeitung gemeinsam festgelegt. Gemäß Art 26 DSGVO sind die einzelnen Arbeiterkammern somit gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art 26 DSGVO.  

Bei Informationsbegehren die Rechte Dritter berühren können, kann zum Zwecke der Einräumung des Betroffenengehörs nach dem § 10 IFG Ihr Antrag (inklusive Ihres Namens) an die zu hörende Person weitergeben werden. Dies nur dann, soweit dies im konkreten Fall tatsächlich erforderlich ist. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Informationen zur Datenverarbeitung der Bundesarbeitskammer: Datenschutz | Bundesarbeitskammer

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