Inner­halb einer 14-Tages-Frist ist es ver­einzelt möglich, von Ver­trägen zurück­zu­treten

Konsument:innen können in einzelnen Fällen von einem außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vertrag zurücktreten. Das bestimmt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) beziehungsweise Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

Von welchen Ver­trägen kann ich zurück­treten?

Dieses Rücktrittsrecht besteht zum Beispiel, wenn Vertreter:innen plötzlich an Ihrer Wohnungstür läuten und Sie einen Bestellschein unterschreiben oder Sie anlässlich einer Werbeveranstaltung in einem Gasthaus ein Produkt kaufen. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Sie die/der Unternehmer:in außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell anspricht und der Vertrag unmittelbar darauf in den Geschäftsräumen der Unternehmerin/des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird.

Welche Fristen müssen ein­ge­halten werden?

Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt bei Kaufverträgen grundsätzlich mit Erhalt der Ware, bei Teillieferung mit Erhalt der zuletzt gelieferten Ware beziehungsweise der letzten Teilsendung, bei regelmäßigen Lieferungen über einen festgelegten Zeitraum mit Erhalt der zuerst gelieferten Ware (zum Beispiel Zeitungs-Abos). Bei Dienstleistungsverträgen und bei Wasser- und Energiebezugsverträgen beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Hat die/der Unternehmer:in die/den Verbraucher:in nicht ordnungsgemäß über ihr/sein Rücktrittsrecht informiert oder wurde beim Rücktrittsrecht nach dem FAGG kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt, beginnt der Fristenlauf erst mit der nachgelieferten Information. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Eingang der Ware beziehungsweise Vertrags­abschluss.

Wie kann ich den Rück­tritt er­klären?

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das Ihnen die/der Unternehmer:in vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen muss (ausgenommen beim Rücktrittsrecht nach Paragraph 3 KSchG).
Unternehmer:innen können Ihnen auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website der Unternehmerin/des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. 

Wird eine Rücktrittserklärung auf diese Weise abgegeben, so muss die/der Unternehmer:in (beim Rücktritt nach Paragraph 11 FAGG) unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel per E-Mail) übermitteln.

Aus Beweisgründen sollten Sie den Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein versenden und eine Kopie des Einschreibens, Einschreibezettel und Rückschein unbedingt aufheben. 

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Welche Aus­nahmen vom Rück­tritts­recht gibt es?

  1. Vertragsabschlüsse auf einer Messe oder einem Marktstand

  2. Verträge über dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten, bei denen die/der Verbraucher:in die/den Unternehmer:in ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Erbringt die/der Unternehmer:in bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen, die die/der Verbraucher:in nicht ausdrücklich verlangt hat, oder liefert sie/er Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, so steht der/dem Verbraucher:in hinsichtlich dieser zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Rücktrittsrecht zu.

  3. Dienstleistungen, bei denen die/der Unternehmer:in mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Verbraucherin/des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. Zusätzlich muss die/der Verbraucher:in vor Beginn der Dienstleistungserbringung entweder ihre/seine Kenntnis bestätigt haben, dass sie/er mit vollständiger Vertragserfüllung ihr/sein Rücktrittsrecht verliert oder die/den Unternehmer:in ausdrücklich zu einem Besuch zur Vornahme von Reparaturarbeiten (auch nicht „dringender“ Arbeiten) aufgefordert haben.

  4. Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (zum Beispiel Fotoalbum).

  5. Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (zum Beispiel eine Zahnbürste).

  6. Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde.


Was passiert, nach­dem ich meinen Rück­tritt er­klärt habe?

Die/der Unternehmer:in hat Ihnen alle geleisteten Zahlungen einschließlich der Lieferkosten unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Haben Sie allerdings eine andere als die von der Unternehmerin/vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung gewählt (etwa Expresslieferung), so müssen Sie die damit verbundenen Mehrkosten selbst tragen. 

Für die Rückzahlung ist dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das Sie verwendet haben, außer es wurde mit Ihnen ausdrücklich ein anderes vereinbart. Die/der Unternehmer:in kann die Rückzahlung verweigern, bis sie/er die Ware zurückerhalten hat oder Sie ihr/ihm einen Nachweis über die Rücksendung erbracht haben.

Sie müssen die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an die Unternehmerin/den Unternehmer zurückschicken (rechtzeitige Absendung ist ausreichend), außer die Unternehmerin/der Unternehmer hat angeboten, die Ware selbst abzuholen.

Was gilt bei Vertrags­er­füllung vor Ab­lauf der Kündigungs­frist?

Wenn Sie bei Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen der Unternehmerin/dem Unternehmer gegenüber erklärt haben, dass sie/er noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnen soll, so ist für bis zum Rücktritt bereits erbrachte Leistungen das anteilige vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis überhöht, gilt der Marktwert der Leistung als Bemessungsgrundlage. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nur, wenn Sie die Unternehmerin/der Unternehmer darüber und über Ihr Rücktrittsrecht informiert hat.

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