Ärger wegen Eintrag in einer Bonitäts­daten­bank

Bonitäts­daten­banken

Immer wieder kommt es vor, dass Konsument:innen der Abschluss eines Geschäftes (zum Beispiel eines Telefonvertrages oder einer Bestellung im Versandhaus) von Unternehmen unter Verweis auf mangelnde Kreditwürdigkeit verweigert wird. Unternehmen treffen diese Entscheidungen meist nach Einsicht in eine Bonitätsdatenbank.

Solche Datenbanken werden von Kreditauskunftsdiensten, wie etwa der KSV1870 Holding AG oder der CRIF GmbH geführt. Diese Auskunfteien sammeln systematisch Daten über nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen und informieren andere Unternehmen darüber, wer als kreditwürdig gilt und wer nicht. Dies kann dazu führen, dass Konsument:innen, die eigentlich zahlungsfähig sind, der Vertragsabschluss wegen früher nicht rechtzeitig bezahlter Rechnungen oder aber auch wegen fehlerhafter Einträge verweigert wird.

Recht auf Aus­kunft

Dieser Vorgangsweise ist man jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nämlich jeder berechtigt, von jedem Unternehmen, das seine persönlichen Daten verwendet, zu verlangen, dass es über die verwendeten Daten detailliert Auskunft erteilt. Auch die Quelle, aus der die Daten stammen, muss das Unternehmen dabei angeben. Ein solches Auskunftsbegehren kann in jeder beliebigen Form gestellt werden. Damit es dokumentiert wird, ist aber die Schriftform sinnvoll.

Das angeschriebene Unternehmen ist verpflichtet, unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von einem Monat ab Eingang der Anfrage die Auskunft kostenlos zu erteilen (Art 15 DSGVO). Nur in komplexen Fällen kann die Frist auf 3 Monate verlängert werden. Das Unternehmen darf die Auskunft verweigern oder auch ein angemessenes Entgelt verrechnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet war oder einen exzessiven Charakter hatte.

Verweigert das Unternehmen die Auskunft, können die Betroffenen Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen. 

Richtig­stellungs- und Löschungs­rechte

Stellt sich heraus, dass ein unrichtiger oder gesetzwidriger Eintrag vorliegt, so können Sie vom Unternehmen Richtigstellung beziehungsweise Löschung verlangen.

Auch bei Vorliegen eines richtigen und gesetzmäßigen Eintrages können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung von Daten begehren (Widerspruchsrecht).

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die betroffene Person Gründe vorbringt, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben.

Laut Datenschutzrecht gibt es aber auch spezielle Ablehnungsgründe für eine Löschung oder einen Widerruf (zum Beispiel beim Widerspruch: zwingende schutzwürdige Gründe, die die Interessen des Betroffenen überwiegen).

Für die Beantwortung des Antrages gelten die gleichen Fristen wie bei der Auskunft. Lehnt das Unternehmen eine Richtigstellung oder Löschung ab, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) einbringen.

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