Allergene - Wer muss in­formieren?

Am 13. Dezember 2014 trat europaweit die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft. Das bedeutet, dass nunmehr auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Inhaltsstoffe informiert werden muss. In Österreich wurden diese Bestimmungen u.a. durch die Allergeninformationsverordnung präzisiert. Doch was bedeutet das nun konkret?

Gilt etwa für Gast­häuser, Kondi­tor­eien oder Kranken­häuser

Jeder Lebensmittelunternehmer, der nicht-vorverpackte Lebensmittel an Kund:innen weitergibt, wie z.B. Gaststätten, Imbissbuden, Konditoreien, Frühstückspensionen, Feinkosttheken in Supermärkten, Krankenhäuser, Pflegeheime oder Betriebsküchen, müssen über die Inhaltsstoffe beziehungsweise enthaltenen Allergene informieren.

Ausnahme für Privat­personen

Eine Ausnahme von der Allergenkennzeichnung gibt es für Privatpersonen, die nur gelegentlich Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmitteln durchführen, wie z.B. die Herstellung und der Verkauf von Mehlspeisen oder Aufstrichen bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten.

Die Liste sämtlicher Ausnahmen finden Sie im Anhang II der LMIV auf http://eur-lex-europa.eu/

Über folgende Aller­gene sowie deren Erzeug­nisse muss in­formiert werden:

  1. Glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
  2. Krebstiere
  3. Eier von Geflügel
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch, einschließlich Laktose
  8. Schalenfrüchte wie Mandeln oder Haselnüsse
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite
  13. Lupinen
  14. Weichtiere   

Wie hat die  Allergen-Information zu er­folgen?

Die Informationen müssen grundsätzlich im Betrieb jederzeit verfügbar sein und den Konsument:innen unaufgefordert entweder mündlich oder schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Das kann wie folgt aussehen:

  • Durch Angaben auf der Speise- oder Getränkekarte
  • Auf einem Schild oder Aushang direkt neben dem entsprechenden Lebensmittel
  • In geeigneter elektronischer Form
  • Durch mündliche Information, wenn an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen wird (beispielsweise durch Vermerk auf der Speisekarte)

Die Allergen-Information kann auch durch Kurzbezeichnungen oder Buchstabencodes gegeben werden, letzteres allerdings nur, wenn diese an gut sichtbarer Stelle aufgeschlüsselt werden (Legende).

Um Klarheit für die Konsument:innen zu schaffen und die praktische Umsetzung für die Unternehmer:innen zu erleichtern, gibt es eine Empfehlung der Codex-Kommission für eine einheitliche Allergen-Information. Diese sieht beispielsweise vor, dass ein Gericht, das Weizenmehl enthält, durch die Kurzbezeichnung „glutenhaltiges Getreide“ oder den Buchstabencode „A“ (samt Erläuterung in der Legende) zu kennzeichnen ist.

Empfehlung der Codex-Kommission 

Wer darf die In­formationen er­teilen?

Werden die Informationen über Allergene nicht schriftlich gegeben, so können diese auch mündlich durch dafür geschulte Personen erteilt werden. In diesem Fall hat der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass mindestens eine/r dieser geschulten Mitarbeiter:innen auch im Betrieb anwesend ist.

Die gesammelten Informationen über die enthaltenen Allergene sind schriftlich zu dokumentieren und ständig zu aktualisieren (z.B. bei Änderung der Speisekarte).

Bei Tagesangeboten (z.B. „Tagesgericht“) oder kurzfristigen Rezepturänderungen sind die geschulten Mitarbeiter:innen im Verkauf oder Service entsprechend darüber zu informieren.

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