Adoption und Pflege

Wenn Sie ein Kind adoptieren oder es in unentgeltliche Pflege nehmen, gelten für Sie die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG) und des Väterkarenz-Gesetzes (VKG). 

Den Arbeit­geber informieren

Wollen Sie als Adoptiv- beziehungsweise Pflegemutter oder Adoptiv- beziehungsweise Pflegevater Karenz oder Teilkarenz beanspruchen, dann teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich nach erfolgter Adoptions- oder Pflegebewilligung mit.

Karenz­anspruch

Anspruch auf Karenz haben Pflegeeltern nur dann, wenn sie alleine oder gemeinsam mit ihrem Ehepartner ein Kind an Kindes statt annehmen (Adoption) oder es in unentgeltliche Pflege nehmen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Karenz­dauer

Für die Adoptiv- oder Pflegemutter beginnt die Karenz am Tag der Annahme des Kindes beziehungsweise am Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Die Karenz dauert höchstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Ein Beschäftigungsverbot gibt es für die Adoptiv- oder Pflegemutter nicht.

Für den Adoptiv- oder Pflegevater beginnt die Karenz ebenfalls frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt beziehungsweise der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.

Teilen sich die Adoptiv- oder Pflegeeltern die Karenz, so beginnt die Karenz jenes Elternteiles, der den 2. Teil der Karenz beansprucht, frühestens im Anschluss an das Ende der vom anderen Elternteil konsumierten Karenz.

Karenz und Teilzeit­beschäftigung

Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben gesetzlichen Anspruch auf Karenz bis zum vollendeten 2. Lebensjahres ihres Kindes. Anstelle des 1. beziehungsweise 2. Karenzjahres kann Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG beziehungsweise nach dem VKG (Elternteilzeit) mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Karenz  2 Mal zu teilen. Ein Teil muss - wie auch bei leiblichen Eltern - grundsätzlich mindestens 2 Monate betragen.
Wenn Sie ein Kind zwischen 18. und 24. Lebensmonat annehmen, können Sie auf alle Fälle eine Karenz von 6 Monaten konsumieren. Auch bei Adoptionen beziehungsweise Übernahmen zwischen 2. und 7. Geburtstag gebührt eine Karenz von 6 Monaten.

Kündigungs- und Entlassungs­schutz

Bei Inanspruchnahme einer Karenz beziehungsweise einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG beziehungsweise VKG stehen Adoptiv- und Pflegeeltern unter dem selben besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz wie leibliche Eltern.

Wurde eine Arbeitnehmerin gekündigt, hat sie grundsätzlich noch 5 Arbeitstage nach Ausspruch beziehungsweise Erhalt der schriftlichen Kündigung Zeit, die Adoption beziehungsweise Pflege einzuwenden und eine Karenz zu verlangen. Die bereits ausgesprochene Kündigung wäre dann rechtsunwirksam - das Arbeitsverhältnis bleibt unverändert aufrecht.

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der unverzüglichen Bekanntgabe von der bewilligten Adoption beziehungsweise Pflegeübernahme. Gleichzeitig muss angegeben werden, dass man Karenz beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen möchte. Beim Ende des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes gelten die selben Bestimmungen wie für leibliche Eltern.

Eltern­teil­zeit

Die Bestimmungen über die Elternteilzeit sind auch auf Adoptiv- oder Pflegemütter/-Väter anzuwenden. Die Teilzeitbeschäftigung kann in diesen Fällen frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen.

Soll die Elternteilzeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen, müssen die Adoptiv- oder Pflegemütter/-Väter, den Teilzeitwunsch einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage dem Arbeitgeber unverzüglich bekanntgeben. Alle übrigen Bestimmungen über die Elternteilzeit gelten auch für Adoptiv- und Pflegemütter/-väter.

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