Online-Shopping: Darauf sollten Sie achten

Einkauf im Netz ist heute allgemein üblich, die Angebotspalette umfasst beinahe jede Produktgruppe: Von Musik über Software,  Kleidung, Sportausrüstung oder auch Reisen oder Dienstleistungen. Auch das Recht hat sich mittlerweile daran angepasst.

Wann kommt ein Internetgeschäft zustande

Bunt und verlockend gestaltete Homepages sind nicht immer rechtlich verbindliche Angebote. Sie laden den Benutzer oft nur dazu ein, seinerseits ein Kaufangebot zu legen. Erst mit der Annahme durch den Anbieter kommt ein Vertrag zustande (zum Beispiel durch eine Buchungsbestätigung bei einer Reise).

ACHTUNG

Auf Grund der Schnelllebigkeit des Mediums können Angebote, Preise und sonstige Bedingungen, die heute noch abrufbar waren, morgen schon abgeändert sein.

Sollte jemand unter fremden Namen eine Bestellung aufgeben, wäre er kaum ausfindig zu machen. Der Internet-Benutzer identifiziert sich gegenüber seinem Provider zwar durch Eingabe eines Benutzernamens und eines Kennwortes. Nach dem Versenden einer Nachricht kann zuverlässig erhoben werden, aus welchem Netzteil das Datenpaket kommt. Eine eindeutige Zuordnung zu einer Person ist aber nur selten möglich. In der Praxis ersetzt in vielen Fällen die Angabe der Kreditkartennummer die Identifikation.

Kann ich von einem Vertrag zurücktreten? Kann ich Bestellungen rückgängig machen?

Ja, Sie können. Es gibt ein kostenloses Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss eines Dienstleistungsvertrages beziehungsweise ab Erhalt der Ware. Eine Angabe von Gründen ist nicht nötig. Für diesen Rücktritt gibt es ein standardisiertes Muster-Widerrufsformular. Belehrt Sie der Händler nicht über die Möglichkeit des Rücktritts, so verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf 1 Jahr und 14 Tage.

Die Tücken dieser Regelung liegen im Detail:

Keine Gratisstornierung gibt es unter anderem bei

  • Reisebuchungen

  • entsiegelter Software

  • Spezial-Anfertigungen

  • bei Downloads oder Streaming, wenn das Unternehmen mit Zustimmung des/der Verbrauchers/-in mit der Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt und der/die Verbraucher/-in auf sein/ihr Rücktrittsrecht ausdrücklich verzichtet hat und das Unternehmen ihm/ihr eine Bestätigung seiner/ihrer Zustimmung und Kenntnisnahme auf einem dauerhaften Datenträger (Mail, Brief) übermittelt hat.

  • bei Dienstleistungen, wenn das Unternehmen auf Verlangen des/der Verbrauchers/-in den Vertrag vor Ablauf der Rücktrittsfrist erfüllt hat und der/die Konsument/-in ausdrücklich auf sein/ihr Rücktrittsrecht verzichtet hat.

Kostenloser Rücktritt bedeutet aber nicht, dass Sie ohne Kosten davonkommen. Die Kosten des Warenrückversandes - und diese können im Einzelfall ganz beträchtlich sein - hat der/die Konsument/-in zu tragen, sofern das Unternehmen den/die Konsumenten/-in darauf hingewiesen hat und sich das Unternehmen nicht zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt hat.

Folgen des Rücktritts

Der Verbraucher muss innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Rücktrittserklärung bereits erhaltene Waren an das Unternehmen zurückschicken. Ab Erhalt der Rücktrittserklärung muss das Unternehmen innerhalb von 14 Tagen alle bereits geleisteten Zahlungen (einschließlich Lieferkosten) zurückerstatten. Dabei muss es grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel wie für die ursprüngliche Kaufpreiszahlung verwenden.

Das Unternehmen kann die Rückerstattung aber solange verweigern, bis die Ware beim Unternehmen einlangt oder der/die Verbraucher/-in einen Nachweis über die Warenrücksendung erbracht hat.


AUSPACKEN UND ANPROBIEREN DER BESTELLTEN WARE SIND ERLAUBT!

Einen Wertverlust der Ware müssen Sie nur ersetzen, wenn Sie vom/von der Unternehmer/-in über Ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Das Auspacken der Ware und ein Testbetrieb begründen somit noch keinen Wertverlust. Der/Die Unternehmer/-in kann kein Benützungsentgelt verlangen.

Wer hilft im Streitfall?

Innerhalb der EU können Sie nur dann an Ihrem Wohnort die Klage einbringen, wenn der Händler seine Angebote oder seine Werbung auch an das Land gerichtet hat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Aufgrund der ortsunabhängigen Abrufbarkeit von Internetangeboten wird dies für Verbraucher eher selten ein Problem darstellen. Sobald ein Vertrag zu Stande gekommen ist, werden die Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sein: Sie können sich an ein österreichisches Gericht wenden.

Die E-Commerce-Richtlinie sieht die Förderung eines europaweiten Systems von außer-gerichtlichen Schlichtungsstellen vor. Diese sollen vom Verbraucher auch auf elektronischem Weg (via E-Mail) angerufen werden können. Der Verein für Konsumenteninformation hilft bei grenzüberschreitenden Rechtsproblemen im Rahmen des EU-ProjektesEEJ-Net.

Wie erkenne ich unseriöse Anbieter?

  • Ein wichtiges Kriterium ist auch das Österreichische E-Commerce-Gütezeichen. Shops, die mit dem E-Commerce Gütezeichen zertifiziert sind, können Sie aufgrund der strengen Prüfkriterien vertrauen. Informationen dazu finden Sie auf www.guetezeichen.at.

  • Weitere Informationen finden Sie auch bei der Internet Ombuds­stelle www.ombudsstelle.at oder unter Safer­internet www.saferinternet.at. Dort finden Sie Hilfestellung beim Umgang bzw. Risiken bei der Internetnutzung. 


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