Eigen­heim­ver­sicherung – VAV nimmt un­zu­lässige Kündigung zurück  

Am 1. Dezember 2023 erhielt ein Konsument aus dem Bezirk Wels-Land Post von seiner Eigenheimversicherung. Darin kündigte die VAV Versicherung den Vertrag zum Ablauf per 1. Jänner 2024 auf. Dies war dem Mann nicht verständlich, hatte er den Vertrag doch befristet bis Jänner 2029 abgeschlossen. Nach Rückfrage beim Konsumentenschutz reklamierte er daher bei der Versicherung. Diese nahm die Kündigung zwar zurück. Das bei Versicherungsverträgen so wichtige Vertrauen schafft ein solches Vorgehen der Versicherung aber nicht.

Erfolg­reiche Reklamation

Am 1.12.2023 wandte sich der Konsument an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich, nachdem er am selben Tag ein Kündigungsschreiben der VAV Versicherung, datiert mit 27.11.2023, erhalten hatte. Diese teilte ihm mit, dass seine Eigenheimversicherung aus wirtschaftlichen Gründen bereits zum 1.1.2024 beendet werde, obwohl das reguläre Vertragsende erst der 1.1.2029 wäre. Da für die Konsumentenschützer kein Kündigungsgrund ersichtlich war, reklamierte der Mann bei der Versicherung und konnte damit auch die Zurücknahme der unzulässigen Kündigung erreichen.

Kündigung ohne Kündigungs­recht

Wurde ein Versicherungsvertrag befristet bis 2029 abgeschlossen, kann er von der Versicherung nicht vor dem Ablauf ordentlich aufgekündigt werden. Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie es zum Beispiel nach einem Schadensfall besteht, lag nicht vor. Der von der Versicherung angegebene Kündigungsgrund „Wirtschaftlichkeit“ berechtigt jedenfalls nicht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung. Die VAV Versicherung wollte den Versicherungsvertrag daher ohne gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrund beenden.

Kündigungs­schreiben sollte nur Angebot sein

Bei Rücknahme der Kündigung behauptete die Versicherung, das Schreiben wäre auf eine einvernehmliche Lösung bezogen gewesen. Das war aber weder dem Kündigungsschreiben zu entnehmen, noch gab es ein derartiges Einvernehmen. Der Konsument wusste nichts von einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsauflösung und wollte diese auch nicht.

„Reaktion“ bei künftigem Schadens­fall an­ge­kündigt

Schließlich wies die Versicherung bei Rücknahme der Kündigung noch darauf hin, dass bereits 2021 ein Schaden gemeldet worden sei, aus dem sich 2 Zahlungen ergäben hätten. 
Es werde daher bei der nächsten Schadeneinreichung zu einer erneuten Reaktion der Versicherung kommen - eine nicht gerade Vertrauen bildende Ankündigung. 

Mit Schreiben vom 13.02.2024 hat uns die VAV Versicherung mitgeteilt, dass es sich im konkreten Fall um ein individuelles Versehen gehandelt habe, das das Unternehmen bedauere. Es seien Maßnahmen gesetzt worden, dass es künftig zu keinen ähnlich gelagerten Fällen kommt.  

TIPP

Allfällige weitere betroffene Konsument:innen können von der VAV Versicherung die Rücknahme der ausgesprochenen Kündigung verlangen und sich bei Fragen an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich wenden.

Der Konsument wusste nichts von einer ein­ver­nehmlichen vor­zeitigen Vertrags­auf­lösung und wollte diese auch nicht.

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