AK schafft Über­blick: Lebens­mittel-Kenn­zeichnung

Die jüngsten Lebensmittelskandale haben viele Konsumentinnen und Konsumenten verunsichert. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat die wichtigsten Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln zusammengefasst. Unsere Broschüren leisten Ihnen Hilfe beim täglichen Einkauf.

Diese Kennzeichnungen müssen auf allen ver­packten Lebens­mitteln vor­handen sein

  • Sachbezeichnung
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
  • Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer)
  • Angabe der Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
  • Mengenmäßige Angabe wertbestimmender Bestandteile
  • Angabe von Allergenen
  • Lagertemperaturen und -bedingungen (wenn für die Haltbarkeit wesentlich)
  • Alkoholgehalt in Vol% bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol%
  • Warnhinweise (z.B. "erhöhter Koffeingehalt" bei Getränken)
  • Gebrauchsanleitung (falls erforderlich)

Die Bestimmungen im Überblick

Die Menge des Produktes muss als Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm bei festen Lebensmitteln beziehungsweise in Litern, Zentilitern oder Millilitern bei flüssigen Lebensmitteln angegeben werden. Wenn sich die Ware in einer Aufgussflüssigkeit befindet ist darüber hinaus auch das Abtropfgewicht anzugeben.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften - wie Konsistenz, Farbe, Geschmack und Geruch – behält. Nach Ablauf dieser Frist kann das Lebensmittel noch verkauft werden, allerdings muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Bei mikrobiell empfindlichen Lebensmitteln (Frischfleisch, Geflügel, Fisch oder rohe Milch) ist zwingend ein Verbrauchsdatum statt des Mindesthaltbarkeitsdatums anzugeben.
Diese dürfen nach Ablauf der Frist (im Gegensatz zu Produkten mit Mindesthaltbarkeitsdatum) generell auch nicht mehr verkauft werden.

Der Name und die Anschrift eines lebensmittelrechtlichen Verantwortlichen für das Produkt sind anzugeben. Dies kann der Hersteller sein, ist aber oft auch der Händler oder Verpacker.

Achtung

Ein Hinweis auf die Herkunft des Produktes ist aus dieser Angabe aber nicht ableitbar. Das Land der Registrierung muss nicht das Herstellerland des Lebensmittels sein.


Der Ursprungs- oder Herkunftsort ist nur anzugeben, wenn er außerhalb des EWR-Raumes liegt. Ansonsten ist das Ursprungsland nur bei möglichem Irrtum des Verbrauchers zu deklarieren.

Die Zutatenliste enthält eine Auflistung aller Bestandteile und Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles. Die wesentlichen Bestandteile sind zusätzlich auch mit ihrem Mengenanteil zu kennzeichnen, sodass eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten möglich wird.

Zusatzstoffe werden mit E-Nummern bezeichnet. Es sind nur jene Zusatzstoffe erlaubt, die EU-weit ausdrücklich zugelassen wurden. Ein Verzeichnis der E-Nummern und der entsprechenden Zusatzstoffe mit deren Auswirkungen finden Sie in der Infobox zum Download.

Der Strichcode wird fälschlicherweise häufig mit den E-Nummern in Verbindung gebracht. Es handelt sich vielmehr um den Europäischen Artikelnummern-Code, kurz EAN genannt, der eine Art computerlesbares Etikett darstellt. Verschlüsselt sind darin das Land der Registrierung (die ersten beiden Ziffern), der Herstellerbetrieb (die folgenden fünf Ziffern), die Artikelnummer (die nächsten fünf Ziffern) und eine Kontrollzahl (die letzte Ziffer) für jedes Produkt.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm für das kleine "x" bei den verpflichtenden Kennzeichnungselementen vorgeschrieben. Um die Lesbarkeit am Etikett zu garantieren sind zusätzlich Kontrast und Schriftart zu berücksichtigen.

Die Kennzeichnung von Allergenen war ursprünglich nur für verpackte Lebensmittel verpflichtend. Mit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung am 13.12.2014 wurde sie nun auch auf sogenannte lose Ware ausgeweitet. Die Verwendung folgender Zutaten oder daraus hergestellter Erzeugnisse sind in der Zutatenliste zwingend auszuführen: 

  • Glutenhaltiges Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  • Eier und Eierzeugnisse
  • Fisch und Fischerzeugnisse
  • Erdnüsse
  • Soja und Sojaerzeugnisse
  • Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (wie etwa Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse)
  • Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  • Senf und Senferzeugnisse
  • Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere (z.B. Schnecken, Muscheln) und daraus gewonnene Erzeugnisse

Was bedeutet "unter Schutzatmosphäre verpackt"?

Eine Reihe von Produkten wird heute zur Erhöhung der Haltbarkeit unter Verwendung von Packgasen verpackt. Als Packgase werden insbesondere Stickstoff oder Kohlendioxid eingesetzt, die den Sauerstoff beim Verpacken verdrängen sollen, um damit eine sauerstoffreduzierte oder -freie Atmosphäre zu schaffen.

Nährwertkennzeichnung

Seit 13.12.2016 ist die Nährwertkennzeichnung bei allen Lebensmitteln verpflichtend und muss neben dem Brennwert auch noch die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten.

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