Ver­anstaltung wegen Corona ab­ge­sagt und Gutschein er­halten? 

Bei Gutscheinen für abgesagte (nicht verschobene) Veranstaltungen von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022, die bis 31. Dezember 2023 nicht eingelöst werden konnten, kann seit 1. Jänner 2024 die Rückzahlung des ausstehenden Gutscheinwertes gefordert werden.

Gesetz brachte Gutscheine statt Geld 

Mit einem Gesetz regelte die Bundesregierung die Erstattungspflicht nach der Absage von Kultur- und Sportveranstaltungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Betroffen waren alle aufgrund der Covid-19-Pandemie in den Jahren 2020, 2021 und im ersten Halbjahr 2022 abgesagten Veranstaltungen. 

Musterbrief: Auszahlung von Gutschein(en) für abgesagte Veranstaltung(en) (ab 1.1.2024) (0,1 MB)

TIPP

Senden Sie dieses Schreiben an den Veranstalter, der den Gutschein ausgestellt hat und achten Sie darauf, dass Sie Ihre Kontodaten (= IBAN) fehlerfrei bekannt geben! Im ersten Schritt können Sie das Schreiben auch per E-Mail senden um Aufwand und Kosten gering zu halten.

Wer seine Tickets über www.oeticket.com gekauft hat, kann die Rückzahlungen vom Veranstalter direkt über die Website abwickeln: Rückabwicklungsformular (oeticket.com)

Achtung: Keine Insolvenz­ab­sicherung 

Konsument:innen haben im Insolvenzfall eines Veranstalters nur die Möglichkeit, die Forderung aus dem Gutschein im Insolvenzverfahren anzumelden. Für die Forderungsanmeldung wird eine Gebühr von 25 Euro fällig, oft ist die Forderungsanmeldung teurer als der Erlös. 

TIPP

Um dieses Risiko zu minimieren raten die Konsumenten­schützer:innen der Arbeiterkammer Oberösterreich das Geld schnell zurückzufordern!

Da es keine Insolvenz­ab­sicherung gibt, raten die Konsumenten­schützer der Arbeiter­kammer OÖ, alle Gutscheine so rasch wie möglich ein­zu­lösen oder das Geld zurückzufordern!

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