Auto­kauf: So beugen Sie nega­tive Über­raschungen bei Gebraucht­wagen vor   

Nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie den Inhalt des Kaufvertrages für Ihr Wunschauto studieren. Nicht nur das Kleingedruckte erfordert viel Aufmerksamkeit. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sind oft technische Kenntnisse gefordert. Damit Ihre Fahrt nicht gleich wieder in der Werkstatt endet, haben wir Ihnen eine Checkliste für die Prüfung des Gebrauchtwagens zusammengestellt.

Gebraucht­wagen - wie viel ist er wert?

Sie haben Ihr Wunschauto gefunden? Wie günstig Ihr Angebot tatsächlich ist, können Sie mit unserem Eurotax-Rechner nachprüfen. Mit dem Eurotax-Rechner ermitteln Sie den Preis, um den Ihr PKW durchschnittlich bei einem Händler verkauft wird.

Check­liste für den Gebraucht­wagen

Bevor Sie sich zum Kauf eines Fahrzeuges entschließen, sollten Sie das Auto genau prüfen.

  1. Ankaufstest
    Die "Pickerlüberprüfung" ersetzt keinen Ankaufstest! Wenden Sie sich an einen der Autofahrerklubs und lassen Sie einen Ankaufstest durchführen.

  2. Schäden und Mängel
    Offenkundige Schäden und Mängel (Kratzer, Sprünge in Windschutzscheibe oder Scheinwerfer, Beulen) sind mitgekauft.

  3. Umbauten am Fahrzeug
    Hinterfragen Sie Umbauten wie etwa Spoiler, Tieferlegung und lassen Sie sich die vorliegende Typisierung bestätigen.

  4. Serviceheft und Typenschein kontrollieren!
    So erfahren Sie die korrekte Anzahl der Vorbesitzer:innen und können nachvollziehen, ob der Kilometerstand plausibel ist.

    Aus dem Serviceheft sollte auch ein durchgeführter Zahnriemenwechsel zu ersehen sein. Die Betriebsanleitung gibt Auskunft darüber, wann der Zahnriemenwechsel spätestens durchgeführt werden sollte.
    Achtung: Zumeist ist ein Zahnriemenwechsel nicht nur vom Kilometerstand abhängig (rund 70.000 - 120.000 km) sondern auch vom Alter des Zahnriemens (oftmals maximal 5 Jahre!). 

  5. Spuren von Unfallreparaturen
    Farbspuren an Dichtungen deuten auf Unfallreparaturen.

    Neuralgische Punkte sind auch die Übergänge von einem Karosserieteil zum Anderen (etwa Übergänge von Holm, Radkasten).

    Ungleiche oder falsche Spaltmaße lassen auf umfangreiche Vorreparaturen schließen.

  6. Abnutzungsspuren
    Abnutzungsspuren am Lenkrad, den Pedalen und Kurbeln aber auch an den Sitzen können Hinweise auf hohe Kilometerleistung geben.

  7. Unterbodenschichten
    Dicke Unterbodenschichten können den desolaten Zustand des Unterbodens verschleiern.

  8. Reifenalter
    Auf das Herstellungsjahr der Reifen (mitgekaufter Reifen), also die auf der Reifenflanke angebrachte DOT Nummer achten:
    Die ersten beiden Ziffern bezeichnen die Kalenderwoche des Herstellungsjahr, die dritte steht für die Endziffer des Jahres (ab 2000 2 Endziffern) zum Beispiel 1217 bedeutet Produktion in der 12. Kalenderwoche des Jahres 2017.

    Zwar hält die Reifenindustrie Reifen bis zu 5 Jahre lang (bei entsprechender Lagerung) noch für Neureifen, doch weisen Autofahrerclubs darauf hin, dass die Neureifeneigenschaft bereits nach 3 Jahren nicht mehr gegeben ist (Aushärtung). Eine deutsche Gerichtsentscheidung beurteilt nachvollziehbar bereits einen 2 Jahre und 4 Monate alten Reifen nicht mehr als neu - zumal ein „Neureifenkäufer“/eine "Neureifenkäuferin" davon ausgeht stets die neueste Reifentechnologie zu erwerben. 

  9. Flüssigkeiten kontrollieren
    Ölstand und Wasserbehälter (Kühlerausgleichsgefäß) sowie Bremsflüssigkeitsstand und Servoflüssigkeit kontrollieren.

  10. Probefahrt
    • Versicherung:
      Wenn Sie auf das Nichtbestehen einer Kaskoversicherung hingewiesen werden, kann ein Unfall bei einer Probefahrt sehr teuer kommen. Oftmals lassen sich Händler entsprechende Bescheinigungen unterschreiben. Vielfach wird aber auch eine Kaskoversicherung mit unterschiedlichem Selbstbehalt vorhanden sein. Wenn gar kein Hinweis erfolgt dürfen Sie vom Bestehen einer Kaskoversicherung ausgehen.

    • Fahreigenschaften:
      Achten Sie darauf, ob das Auto auf eine Seite zieht oder abnormale Betriebsgeräusche oder Vibrationen erzeugt.

    • Blick in den Motorraum und unters Auto nicht vergessen:
      Flüssigkeitsverluste können teure Reparaturen ankündigen. 
      Kontrollieren Sie auch (Zettel im Motorraum) wann der letzte Ölwechsel gemacht wurde und welcher Kilometerstand dabei notiert wurde.

  11. Tachomanipulationen
    Wird der Kilometerstand an einem Fahrzeug nach unten korrigiert, ohne beim Weiterverkauf auf diese Veränderung hinzuweisen, so wird ein dadurch erzielter höherer Kaufpreis zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Oftmals sind solche Veränderungen schwer aber doch nachweisbar. Käufer:innen, denen es vor allem um die Richtigkeit des Tachostandes geht, sollten die Kilometerleistung (siehe Seite 3 unter Abschnitt "Mündliche Zusicherung") daher als Ankaufsmotiv deklarieren.

Kauf­vertrag - das gilt

Stornomöglichkeit

Verträge sind einzuhalten. Es gibt kein allgemeines kostenloses Rücktrittsrecht von Verträgen. In der Autobranche wird zumeist vertraglich eine Stornomöglichkeit gegen Zahlung von 10 Prozent der Kaufsumme als "Vertragsstrafe" angeboten. Kein Verkäufer muss Ihnen diese Möglichkeit einräumen.

Zustandsklassen und Gewährleistung

Zustandsklassen entscheiden über den Umfang der Gewährleistung.
Die meisten Kaufverträge weisen Zustandsklassen auf. Oft wird auch ein vom zuständigen Bundesministerium, den Autofahrerclubs und dem Verein für Konsumenteninformation empfohlener Musterkaufvertrag verwendet. 

Die Zustandsklassen von 1 bis 4 (von besonders gut bis defekt) beschreiben dabei in welchem Zustand sich das Auto befinden kann. Die Zustandsklassen teilen sich auf den mechanischen Zustand, die Karosserie, den Lack, den Innenraum/Sonstiges, sowie die elektrische und elektronische Ausrüstung auf. 

Derzeit sind auch noch alte Musterkaufverträge mit leicht geänderten Zustandsbeschreibungen im Umlauf. Diese weisen in der Rubrik „E“ noch die Bezeichnung „Sonstiges“ auf. Die aktuellen Musterkaufverträge beschreiben hier jedoch die elektrische und elektronische Ausführung.

Wer ein Auto mit der Zustandsklasse 3 erwirbt, kauft damit einen alters- und kilometernormalen Reparatur- und Serviceaufwand. Das Auto muss zwar fahr- und betriebssicher sein, allerdings kann ein Zahnriemenwechsel unmittelbar bevorstehen. Das verteuert ein ursprünglich günstiges Angebot erheblich (zwischen 400 und 1400 Euro!).

Mündliche Zusagen schriftlich bestätigen lassen!

Vielfach ist es möglich mit dem Verkäufer zu vereinbaren, dass der Ankauf von einer positiven Ankaufsüberprüfung abhängt beziehungsweise dabei festgestellte Mängel behoben werden.

Lassen Sie mündliche Zusicherungen unbedingt schriftlich im Vertrag bestätigen (etwa Unfallfreiheit, Kilometerleistung, kostenloser Rücktritt, wenn der Kaufpreis nicht finanziert werden kann). Ankaufsentscheidende Umstände (das sind zum Beispiel Kilometerleistung oder Unfallfreiheit) jedenfalls garantieren lassen!

Vertrags­partner genau fest­legen

Wenn der Händler im Vertrag nur als Vermittler aufscheint und der private Vorbesitzer/die private Vorbesitzerin als Verkäufer:in genannt wird, kann die Gewährleistung (gesetzliches "Einstehenmüssen" für ursprünglich vorhandene Mängel) ausgeschlossen sein. Hier ist besondere Vorsicht geboten!

Haben Sie sich entschieden, einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson zu kaufen, sollte ebenfalls ein schriftlicher Kaufvertrag verfasst werden. Sowohl ARBÖ als auch ÖAMTC bieten Musterkaufverträge an.

Gewähr­leistung und Garantie - was ist der Unter­schied? 

Gewährleistung

Gewährleistung ist das gesetzliche "Einstehenmüssen" des Händlers für Mängel, die schon zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware vorhanden beziehungsweise angelegt waren.

  • Beweislast
    Tritt in den ersten 6 Monaten ein Mangel auf, so nimmt der Gesetzgeber an, dass der Mangel schon ursprünglich vorhanden war. Hier trifft den Händler die Beweislast nachzuweisen, dass die Ware von Anfang an in Ordnung war. Aufgrund der Schadenstypizität (etwa Bruch eines Bauteiles nach 10.000 km Fahrleistung) kann diese Beweislast allerdings wieder wegfallen.

    Nach Ablauf von 6 Monaten liegt es am Käufer/an der Käuferin (Konsument:in) nachzuweisen, dass ein Mangel vorliegt, der schon ursprünglich vorhanden war.

    NEU für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2022:
    Der Verkäufer/die Verkäuferin hat für Mängel einzustehen, die bei Übergabe vorhanden sind. Kommen diese innerhalb 1 Jahres hervor, so wird deren ursprüngliches Vorhandensein vermutet. Für danach auftretende Mängel trägt der Käufer/die Käuferin die Beweispflicht hierfür.

  • Gewährleistungsfrist / Klagbarkeitsfrist
    Die Klagbarkeitsfrist beträgt bei Autos 2 Jahre und kann bei Gebrauchten, die nicht jünger als 1 Jahr sind, auf 1 Jahr eingeschränkt werden, sofern dies ausgehandelt wurde. In der Praxis ist daher die 6-monatige Beweislastregel entscheidend.

    NEU für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2022:
    Bei beweglichen Sachen wird für Mängel gehaftet, die innerhalb von 2 Jahren hervorkommen. Diese Frist kann für Fahrzeuge deren Erstzulassung älter als 12 Monate ist auf 12 Monate eingeschränkt werden. Die Klagbarkeitsmöglichkeit erstreckt sich dann noch weitere 3 Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.

    ACHTUNG

    Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss des Händlers gegenüber Konsument:innen ist nicht wirksam.


  • Welche Leistungen sind im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen?
    Der Händler hat den vertraglich geschuldeten Zustand (Zustandsklasse!) kostenlos herzustellen. In erster Linie hat dies durch die erforderliche Reparatur zu geschehen.

    Es besteht kein sofortiger Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, wenn die Reparatur möglich ist. Diese kann bei Gebrauchtautos auch mit Gebrauchtteilen erfolgen. Für die Mängelbehebung ist eine „angemessene Frist“ zu gewähren. Soweit in den Geschäftsbedingungen nichts anderes zu finden ist, kann von einer 14-tägigen Frist (ab belegbarer Fristsetzung!) ausgegangen werden.

Garantie

Garantie ist die freiwillige, vertragliche Zusage des Garantiegebers für bestimmte Defekte im Garantiezeitraum einzustehen. Der Umfang und die Dauer der Garantie ist von der jeweiligen Garantieerklärung abhängig. Sie können somit vom Garantiegeber frei gewählt werden. 

  • Neuwagen
    Bei Neuwagen ist praktisch immer eine Herstellergarantie gegeben, die allerdings von Hersteller zu Hersteller oder auch zwischen den Modellen unterschiedlichst gestaltet ist. In der Regel wird die Herstellergarantie auch von der Einhaltung der Serviceintervalle abhängig gemacht. Eine Bindung an die jeweilige Markenwerkstätten ist aufgrund einschlägiger EU-Vorgaben nicht mehr zulässig.

  • Gebrauchtwagen
    Im Gebrauchtwagenhandel finden sich zunehmend Garantieversicherungen, die entweder zusätzlich oder automatisch mitgekauft werden (können).

  • Leistungsumfang 
    Bei den gängigen Garantieversicherungen oder Händlergarantien wird genau aufgelistet, welche Bauteile von der Garantie erfasst sind und welche nicht. Die Garantiezeit ist der jeweiligen Garantieerklärung (Urkunde) zu entnehmen. Meist wird in Abhängigkeit zum Alter und zur Kilometerleistung des Fahrzeuges ein bestimmter Prozentsatz der Reparaturkosten übernommen. 

    Je älter ein Auto ist oder je mehr Kilometer schon gefahren wurden umso weniger übernimmt der Garantiegeber von der Reparaturrechnung.

Fahrzeug­eintausch

Wird beim Neukauf eines Fahrzeuges gleichzeitig ein altes Auto zurückgegeben, so ist unbedingt anzuraten, für dieses Altfahrzeug die Gewährleistung auszuschließen. Andernfalls würde hierfür eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Händler bestehen.

Finan­zierung: Bar oder Lea­sing? 

Barzahlung

Barzahlung ist meist am günstigsten, wenn keine Finanzierungskosten anfallen. 

Leasing oder Kredit

Leasing stellt grundsätzlich die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt dar, vergleichbar etwa mit der Miete einer Wohnung. Beim Leasing steht also die Nutzung des Objektes und nicht der Erwerb von Eigentum im Vordergrund.

Leasingangebote locken oftmals mit niedrigen Raten. Die vergleichsweise niedrigere monatliche Belastung ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zu einer Kreditfinanzierung beim Leasing üblicherweise nicht der volle Kaufpreis finanziert sondern ein Restwert vereinbart wird.

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