An­rechnung von Auslands-Arbeits­zeiten

Auch Arbeitszeiten im Ausland gelten in Österreich oft als Versicherungszeiten für die Pension. Sie werden mitgerechnet, wenn geklärt werden soll, ob Sie bereits ausreichend Versicherungsjahre für eine Pension in Österreich haben.

Angerechnet werden Ihnen für die Pension die Arbeitszeiten

  • in EU-Mitgliedstaaten
  • in den EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und in der Schweiz sowie
  • in weiteren Staaten, die mit Österreich ein entsprechendes Abkommen getroffen haben.

Konkret sind das folgende Staaten

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Chile
  • Indien
  • Israel
  • Kanada (inkl. Quebec)
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA

Sozial­versicherungs­ab­kommen mit Groß­britannien

Aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU gelten nun einerseits das Austrittsabkommen und andererseits das Handels- und Kooperationsabkommen. 

Für EU-Bürger und britische Staatsangehörige (sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Abkommensstaat), die sich vor dem 1. Jänner 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befanden, ist das Austrittsabkommen anwendbar. Nach diesem Abkommen werden die Versicherungszeiten nach wie vor berücksichtigt.

Arbeitszeiten aus Großbritannien gelten daher auch in Österreich als Versicherungszeiten für die Pension. Der Schutz des Austrittsabkommens bleibt auch nach dem 31. Dezember 2020 erhalten, wenn sich die betroffene Person nach wie vor in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befindet. Kurze Unterbrechungen (ungefähr ein Monat) schaden nicht.

Für Personen, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder Großbritannien haben und sich ab dem 1. Jänner 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befanden oder befinden, ist das Handels- und Kooperationsabkommen anzuwenden. Auch nach diesem Abkommen gelten Arbeitszeiten aus Großbritannien grundsätzlich als Versicherungszeiten für die österreichische Pension (Ausnahmen bestehen bei der Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension). 

Aus­wirkungen aus­ländischer Arbeits­zeiten

Wenn Sie weniger als 12 Monate im EU-Ausland gearbeitet haben, werden diese Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt (Ausnahme: Pensionsleistungen, die nicht auf Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz gebühren).

Wenn Sie weniger als 12 Monate in einem Abkommenstaat gearbeitet haben, werden diese Versicherungsmonate grundsätzlich bei der österreichischen Pensionsberechnung berücksichtigt (Ausnahme: Australien, Chile, Indien, Kanada/Quebec, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Uruguay, USA und Großbritannien).

Im EU-Ausland oder einem Abkommenstaat erworbene Versicherungszeiten über 12 Monate werden in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine österreichische Pension einbezogen. Das bedeutet, diese Zeiten werden mitgerechnet, wenn geklärt werden soll, ob Sie bereits ausreichend Versicherungsmonate für eine Pension in Österreich haben.

So be­antragen Sie Versicherungs­zeiten

Sie können die Erfassung ausländischer Versicherungszeiten durch die Pensionsversicherungsanstalt beantragen. Das sollten Sie einige Zeit vor dem geplanten Pensionsantritt tun, da die Ermittlung einige Monate dauern kann. Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedsstaaten werden seit 2016 in einer EU-weiten Datenbank erfasst und sind schnell verfügbar.

Film: Versicherungs­zeiten im In- und Aus­land

AK Experte Alexander Debrito erklärt, wie sich Versicherungszeiten im In- und Ausland auf das Pensionskonto auswirken.



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