Arbeits­vertrag oder Dienst­zettel?

Der Abschluss eines Arbeits­vertrages ist in Österreich an keine bestimmte Form gebunden und kann schriftlich, mündlich oder schlüssig erfolgen.

Gibt es jedoch keinen schriftlichen Arbeits­vertrag, dann muss der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer/der Arbeit­nehmerin einen Dienst­zettel aus­händigen. Das ist eine stich­wortartige Übersicht der getroffenen Abmachungen sowie der wesentlichen Rechte und Pflichten.

Schenken Sie dem Inhalt Ihres Arbeits­vertrages (Dienst­zettels) höchste Aufmerk­samkeit. Dieser hat Auswirkungen auf Ihr gesamtes Arbeits­leben im Betrieb - und möglicher­weise sogar darüber hinaus.

TIPP

  • Prüfen Sie den vom Arbeit­geber vorgelegten Vertrag gründlich, bevor Sie unterschreiben. Er könnte Be­stimmungen enthalten, die sich später (zum Beispiel Versetzungen) und sogar über das aktuelle Arbeitsverhältnis hinaus (Konkurrenz­klausel) nachteilig auswirken. Einige dieser Vertragsklauseln haben wir für Sie im "Wegweiser durch den Arbeits­vertrag" zusammengefasst. 

  • Sollten Sie bei Durchsicht Ihres Arbeits­vertrages (Dienst­zettels) Klauseln feststellen, deren Bedeutung Ihnen nicht klar ist, informieren Sie sich vor der Unterfertigung bei der Arbeiter­kammer! 

  • Stellen Sie eine Änderung gegenüber dem mündlich Vereinbarten im schriftlichen Arbeits­vertrag fest, mit der Sie nicht einverstanden sind, verlangen Sie die Abänderung beziehungsweise Streichung. Erfolgt diese nicht, teilen Sie dem Arbeit­geber schriftlich mit, in welchen Punkten eine andere beziehungs­weise keine Verein­barung getroffen wurde oder ändern Sie die betroffenen Punkte vor dem Unter­schreiben selbst.

  • Verlangen Sie eine Durch­schrift des Vertrages oder fertigen Sie eine Kopie an.

Arbeits­entgelt und Ein­stufung in den Kollektiv­vertrag

Die vorgesehene Verwendung, das dafür bezahlte Arbeits­entgelt sowie die Einstufung in das kollektiv­vertragliche Lohn- oder Gehalts­schema sind zwingender Inhalt eines Arbeits­vertrages beziehungs­weise Dienst­zettels. Achten Sie bei der Vertrags­unter­zeichnung unbedingt darauf, dass diese Punkte den unter Umständen mündlich mit dem Arbeitgeber ausge­handelten Vereinbarungen entsprechen und richtig eingetragen sind. 

An­rechnung von Vor­dienst­zeiten

Die Höhe des Anspruchs auf Lohn und Gehalt wird auch beeinflusst durch die etwaige Anrechnung von Vordienst­zeiten, die in den meisten Kollektiv­verträgen geregelt ist. Das sind bei anderen Arbeit­gebern bei gleicher oder ähnlicher Tätigkeit geleisteten Arbeiten. Wichtig ist es, den Arbeit­geber im Zuge der Vertrags­gestaltung über die Vordienst­zeiten zu informieren und diese gegebenen­falls auch nachzuweisen, damit diese berücksichtigt werden können. 

=> Mehr Infos dazu im Artikel "Vordienstzeiten"

Ver­einbarungen zur Arbeits­zeit

Die Lage der Normal­arbeitszeit - also die Verteilung auf die einzelnen Wochen­tage - sowie Lage und Ausmaß einer Teilzeit­arbeit sind zu vereinbaren.

=> Mehr Infos dazu im Artikel "Arbeitszeit und -änderung"

Ver­ein­barungen zu Über­stunden

Ein Arbeit­nehmer/eine Arbeit­nehmerin muss nur dann Über­stunden machen, 

  • wenn sich diese Ver­pflichtung aus dem Kollektiv­vertrag beziehungs­weise einer Betriebs­vereinbarung (solche gibt es nur in Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt) ergibt ODER 
  • wenn dies ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Über­stunden besteht nur in Ausnahme­fällen - zum Beispiel bei einem Betriebs­notstand.

=> Lesen Sie mehr zum Thema im Artikel "Überstunden"

Ver­setzungen vor­beugen (Arbeits­ort, Tätig­keit)

Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder in Form der Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie zwischen Arbeit­nehmer/-in und Arbeit­geber vereinbart worden ist: entweder im Arbeits­vertrag oder beim konkreten Anlass.

=> Mehr Infos dazu im Artikel "Dienstort & Versetzung"

Verein­barungen zum Er­satz von Aus­bildungs­kosten 

Aus- (und Weiter)bildungs­kosten müssen nur dann rückerstattet werden, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeit­nehmer/-in und Arbeit­geber getroffen wurde, aus der die Kosten für den Arbeit­nehmer/die Arbeit­nehmerin bei Beendigung ihres/seines Arbeits­verhältnisses ersichtlich sind. Eine allgemeine Rückzahlungs­klausel im Arbeits­vertrag reicht dazu noch nicht aus.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung darf aber nur jene Ausbildungen betreffen, bei denen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin Kenntnisse vermittelt wurden, die über den Rahmen der Einschulung hinausgehen (= Spezialkenntnisse, die auch bei anderen Arbeit­gebern verwertet werden können).

Für bloße Einschulungs­kosten darf der Arbeit­geber keinen Ersatz verlangen.

=> Genaue Infos zu diesem Thema finden Sie im Artikel "Ausbildungskosten".

Vor­sicht bei Konkurrenz­klausel

Mit einer Konkurrenz­klausel im Arbeits­vertrag können Arbeitnehmer/-innen für den nächsten Arbeitgeber oder für den Weg in die Selbständigkeit "gesperrt" werden. 

Eine Konkurrenz­klausel gilt für Angestellte und Arbeiter/-innen, wenn sie vereinbart wurde und eine bestimmte Einkommens­grenze am Ende des Arbeitsverhältnisses überschritten wird.

=> Genaueres dazu im Artikel "Konkurrenzklausel". 

Der Dienst­zettel

Wird kein schriftlicher Arbeits­vertrag abgeschlossen, so ist seit 1994 jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeits­verhältnisses eine schriftliche Notiz (= Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeits­vertrag auszuhändigen.

Diese Pflicht entfällt, wenn 

  • das Arbeits­verhältnis maximal 1 Monat dauert oder
  • bei Auslands­tätigkeit sonstige schriftliche Unterlagen über die wesentliche Rechte und Pflichten vorhanden sind.

ACHTUNG:
Für ab 28. März 2024 geschlossene Arbeitsverträge gilt, dass ein Dienstzettel auch für maximal 1 Monat andauernde Arbeitsverhältnisse ausgehändigt werden muss. 

TIPP

Der Dienst­zettel ist kein Arbeits­vertrag. Sie haben keine Ver­pflichtung, diesen zu unter­schreiben. 

Sollte Sie der Arbeit­geber jedoch dazu auffordern, lassen Sie sich Zeit und lesen Sie ihn genau durch! Sonst birgt eine schnelle Unterschrift die Gefahr, dass Sie ungewollt eine Änderung des mündlich Vereinbarten herbeiführen.

Bei Unvollständig­keiten, Unrichtigkeiten oder Ergänzungen gegenüber dem mündlich Vereinbarten sollten Sie unverzüglich die Richtig­stellung verlangen und vorerst nicht unterschreiben! Erfolgt keine Richtig­stellung, teilen Sie dem Arbeit­geber schriftlich mit, in welchen Punkten mündlich etwas Anderes vereinbart wurde.

Der Dienstzettel muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeit­gebers 
  • Name und Anschrift des Arbeit­nehmers/der Arbeit­nehmerin
  • Beginn des Arbeits­verhältnisses
  • bei Befristungen: Ende des Arbeits­verhältnisses
  • Kündigungs­frist sowie Kündigungs­termin 
  • gewöhnlicher Arbeits- beziehungsweise Einsatzort
  • erforderlichen­falls Hinweis auf wechselnde Arbeits-/Einsatzorte. Beachten Sie, dass der Arbeits- beziehungsweise Einsatzort exakt angegeben wird (falls Ihnen das ein Anliegen ist). Ist zum Beispiel nur "Oberösterreich" vermerkt, können Sie in jeder x-beliebigen Filiale im Bundesland eingesetzt werden.
  • beitragsmäßige Höhe des Grundgehalts- oder -lohns (weitere Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Sonder­zahlungen), Fälligkeit des Entgeltes
  • allfällige Einstufung in ein generelles Gehalts-/Lohnschema 
  • vorgesehene Verwendung
    Beachten Sie, dass Ihre Tätigkeit im Betrieb möglichst genau beschrieben wird, damit Sie nicht ungehindert für andere Arbeiten eingesetzt werden können. 
  • Ausmaß des jährlichen Urlaubes 
  • vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normal­arbeitszeit (gilt nicht für Haus­besorger/-innen). Beachten Sie, dass auch die genaue Lage der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen festgehalten wird (besonders wichtig für Teilzeit­beschäftigte) 
  • Bezeichnung der auf das Arbeits­verhältnis anzu­wendenden Normen (zum Beispiel Kollektiv­vertrag, Betriebs­vereinbarung) Satzung, Mindest­lohntarif und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsicht­nahme aufliegen
  • Name und Anschrift der Mitarbeiter­vorsorge­kasse des Arbeit­nehmers/der Arbeit­nehmerin oder für Arbeit­nehmer/-innen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­kasse.

Dienstzettel bei Auslandstätigkeit

  • voraussichtliche Dauer der Auslands­tätigkeit,
  • Währung, in der das Entgelt ausbezahlt wird,
  • allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
  • allfällige zusätzliche Vergütung.

Dienstzettel für Leasing-Arbeitskräfte

Leasing-Arbeits­kräften ist neben dem Dienst­zettel gemäß § 11 Arbeitskräfte­überlassungs­gesetz eine Überlassungs­mitteilung auszuhändigen. Diese hat die für die jeweilige Überlassung an einen anderen Betrieb wesentlichen Umstände schriftlich zu enthalten: 

  • den Beschäftiger/die Beschäftigerin
  • den für vergleichbare Arbeit­nehmer/-innen für vergleichbare Tätigkeiten im Beschäftiger­betrieb anzuwendenden Kollektiv­vertrag und die Einstufung in denselben,
  • die Normal­arbeitszeit und deren voraussichtliche Lage im Betrieb des Beschäftigers,
  • das für die Dauer der Überlassung gebührende entgelt und Aufwands­entschädigungen, wobei Grund­gehalt oder -lohn, Zulagen, Zuschläge und Sonder­zahlungen jeweils getrennt auszuweisen sind,
  • die Art der zu verrichtenden Arbeit,
  • die voraussichtliche Dauer der Überlassung,
  • den genauen Zeitpunkt des Arbeitsantritts,
  • den genauen Ort der Arbeitsaufnahme und
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nicht nach den gesetzlichen Vorgaben ausgehändigt, ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen.

Eine Kündigung, die wegen des Verlangens des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Ausstellung eines Dienstzettels ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Für ab 28. März 2024 geschlossene Arbeitsverträge gilt:

Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Name und Anschrift der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
  • allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
  • vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
  • vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer:innen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Dienstzettel bei Auslandstätigkeiten, die länger als ein Monat dauern:

  • der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
  • die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
  • allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
  • allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmer:innen im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.

Vertrags­klauseln und ihre Aus­wirkungen

Bevor Sie einen Arbeits­vertrag unterschreiben oder den Inhalt eines Dienst­zettels akzeptieren, sollten Sie darauf achten, dass schriftlich nichts Anderes fixiert wurde als mündlich vereinbart.

Hier finden Sie Beispiele zu Vertragsklauseln.

Mustervereinbarung

Downloads

Mustervereinbarung

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Portrait Probezeit

Probezeit

Beim Eintritt in ein neues Unternehmen ist eine Probezeit üblich. Aber wie lange darf Sie dauern und welches Entgelt steht Ihnen in dieser Zeit zu?

Kollektivvertrag verhandeln

Kollektivvertrag

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Lohnerhöhungen sind nicht selbstverständlich, sondern müssen im Kollektivvertrag jährlich ausgehandelt werden.

Schule, Job, Ausbildung, Weiterbildung

Ausbildungs­kosten

Sie haben eine Ausbildung auf Firmenkosten absolviert? In welchem Fall die Firma Geld von Ihnen zurückverlangen darf und wie lang Anspruch besteht.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum