Insolvenz: Wenn die Firma pleite geht

Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Fällige Zahlungen, wie zum Beispiel Löhne oder Gehälter, können nicht mehr geleistet werden. In diesem Fall kann ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht eröffnet werden.

Treffen Sie nach Bekanntwerden der Insolvenz Ihrer Arbeitgeberin/ Ihres Arbeitgebers keine voreiligen Entscheidungen. Sie könnten dadurch Ansprüche verlieren! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne!

So läuft ein Insolvenzverfahren ab:

1. Antrag auf Ein­leitung eines Insolvenz­verfahrens

Die zahlungsunfähige Schuldnerin/der zahlungsunfähige Schuldner oder ein betroffener Gläubiger stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

2. Insolvenz­eröffnung bei Gericht

Nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet das Gericht ob ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird. 

  1. Eröffnung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens

    • Konkursverfahren
      Dieses Verfahren kann sowohl auf Antrag der Schuldnerin/des Schuldners als auch eines Gläubigers eröffnet werden.

      Ein/e vom Gericht bestellte Insolvenzverwalterin (Masseverwalterin)/bestellter Insolvenzverwalter (Masseverwalter) übernimmt die Funktion der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

    • Sanierungsverfahren OHNE Eigenverwaltung
      Dieses Verfahren kann nur auf Antrag der Schuldnerin/des Schuldners eröffnet werden und es muss eine Sanierungsplanquote von mindestens 20 Prozent angeboten werden. 

      Ein/e vom Gericht bestellte Insolvenzverwalterin (Masseverwalterin)/bestellter Insolvenzverwalter (Masseverwalter) übernimmt die Funktion der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

    • Sanierungsverfahren MIT Eigenverwaltung
      Dieses Verfahren kann nur auf Antrag der Schuldnerin/des Schuldners eröffnet werden und es muss eine Sanierungsplanquote von mindestens 30 Prozent angeboten werden. 

      Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber behält alle ihr/ihm zukommenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Zur Überwachung und Genehmigung besonderer Rechtsgeschäfte (wie zum Beispiel Kündigung der Arbeitsverhältnisse) wird vom Gericht eine Sanierungsverwalterin/ein Sanierungsverwalter bestellt.

      Hinweis

      Ab Insolvenzeröffnung ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer/-innen (Löhne, Gehälter etc) zu erfüllen.


  2. Abweisung mangels Vermögens
    Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird vom Gericht mangels Vermögens abgewiesen, wenn das vorhandene Vermögen der Schuldnerin/des Schuldners so gering ist, dass nicht einmal die anfallenden Verfahrenskosten gedeckt sind.


HINWEIS

Die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist tagesaktuell und kostenlos auf www.edikte.justiz.gv.at abrufbar.

3. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beziehungsweise bei Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet! Es bestehen aber, neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten, besondere insolvenzspezifische Beendigungsarten. Zur Wahrung Ihrer Ansprüche gilt es dabei aber einige Punkte zu beachten!

=> Mehr im Artikel "Arbeitsverhältnis im Insolvenzfall"

4. Anmeldung der Arbeitnehmer-Ansprüche

Offene Ansprüche BIS zur Insolvenzeröffnung

Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht (innerhalb der vom Gericht festgesetzten Anmeldungsfrist) anzumelden und bei der IEF-Service GmbH fristgerecht (innerhalb von 6 Monaten ab Insolvenzeröffnung) zu beantragen. Für den Fall der Konkursabweisung ist lediglich ein Antrag bei der IEF-Service GmbH zu stellen.

=> Notwendige Unterlagen zur Anmeldung offener Ansprüche

ACHTUNG

  • Wird die Antragsfrist versäumt, entstehen zusätzliche Kosten und Ansprüche können verloren gehen! 

  • Sie verlieren alle Beendigungsansprüche, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis wegen offener Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung auflösen!

  • Damit Sie keine Fristen versäumen und keine Ansprüche verlieren unterstützt Sie die Arbeiterkammer durch den Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer/-innen (ISA) bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Es werden entweder Betriebsversammlungen abgehalten oder die AK-Insolvenzexperten/-innen stehen Ihnen in der AK-Linz als auch in den AK-Bezirksstellen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Laufendes Entgelt AB Insolvenzeröffnung

Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und so weiter für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung müssen pünktlich zur Fälligkeit bezahlt werden.

Ist dies nicht der Fall, so nehmen Sie unverzüglich mit der Arbeiterkammer Kontakt auf!

5. Tagsatzungen bei Gericht

In der Regel finden 2 bis 3 Monate nach Insolvenzeröffnung die ersten Tagsatzungen statt.

  • Berichtstagsatzung
    In der Berichtstagsatzung berichtet die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter über den Stand des Verfahrens.

  • Prüfungstagsatzung
    In der Prüfungstagsatzung werden die angemeldeten Forderungen geprüft und dort entweder anerkannt oder bestritten.

    Hinweis

    Bestrittene Forderungen können beim Arbeitsgericht eingeklagt werden.


  • Sanierungsplantagsatzung
    Ist eine Sanierung geplant, kommt der Sanierungsplantagsatzung noch eine wichtige Funktion zu. Hier wird über den Sanierungsplan abgestimmt.

6. Prüfung der Forderungen durch die IEF-Service GmbH

Das Insolvenz-Entgelt steht nicht unbegrenzt und für alle offenen Forderungen zu. Es gibt zeitliche und betragliche Grenzen. Auch wenn Forderungen anerkannt sind, muss die IEF-Service GmbH prüfen, ob die Forderungen unter anderem die Höchstgrenze übersteigen oder vom Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen sind. Nach Abschluss dieser Prüfung erlässt die IEF-Service GmbH den Bescheid über das Insolvenz-Entgelt. (Die Verfahrensdauer ist abhängig vom Umfang der notwendigen Prüfung und von den vorgelegten Beweismitteln.)

=> Mehr im Artikel "Insolvenz-Entgelt"

7. Auszahlung des Insolvenz­-Entgelts

Erlässt die IEF-Service GmbH einen positiven Bescheid, wird Insolvenz-Entgelt ausbezahlt. Im Gegensatz zu den sonstigen Gläubigern sind Arbeitnehmer/-innen nicht auf die bloße Quote angewiesen. Sie erhalten die offenen Forderungen (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt.

HINWEIS

Wird der Antrag mit Bescheid abgelehnt, kann eine Klage beim Arbeitsgericht eingebracht werden.

=> Mehr im Artikel "Insolvenz-Entgelt"

8. Sozial­versicherung

Die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden direkt von der IEF-Service GmbH an den zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt. Damit sind Sie bis zum Ende Ihres Entgeltanspruches voll sozialversichert (echte Beitragszeiten).

9. Arbeitnehmer­veranlagung ist verpflichtend

Insolvenz-Entgelt wird bei der Auszahlung nur vorläufig besteuert. Die endgültige Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt. Beachten Sie, dass Sie für jenes Jahr, in dem Sie Insolvenz-Entgelt erhalten haben, eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt machen müssen!

=> Mehr im Artikel "Insolvenz-Entgelt und Pflichtveranlagung"

Kontakt

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