Lohn & Gehalt

Lohn und Gehalt, juristisch als "Arbeitsentgelt" bezeichnet, gehören zu den wichtigsten Vertragsbestandteilen eines Arbeitsvertrags. Daher sollte darauf besonders geachtet werden.

Abrechnungszeitraum

monatlich Wird meistens vereinbart.
wöchentlich Diese Art der Abrechnung ist eher selten.
stundenweise Gibt es häufig noch bei Arbeitern/-innen

Brutto oder Netto

  • Vereinbarung eines Bruttogehalts bzw. -lohns
    In den meisten Fällen handelt es sich bei der Gehalts- beziehungsweise Lohnvereinbarung um Bruttobeträge. Das bedeutet, dass von diesem Betrag noch Sozialversicherung und Lohnsteuer durch den Arbeitgeber in Abzug gebracht werden.

  • Vereinbarung eines Nettogehalts bzw. -lohns
    Bei einer Nettolohnvereinbarung hat der Arbeitgeber einen bestimmten vereinbarten Betrag zu zahlen. Sozialversicherung und Lohnsteuer hat der Arbeitgeber zu berechnen und abzuführen. 

    Nachteile

    Diese Art der Entgeltvereinbarung hat jedoch Nachteile. Die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen kann meist nicht kontrolliert werden. Die Arbeiterkammer rät daher von Nettolohnvereinbarungen ab.


Einstufung

Arbeitsverhältnis MIT Kollektivvertrag

Auf die meisten Arbeitsverhältnisse ist ein Kollektivvertrag anwendbar, der bestimmte Mindestlohn- beziehungsweise Mindestgehaltssätze enthält. Ist ein Kollektivvertrag anwendbar, so sind Lohnvereinbarungen, die unter dem Mindestlohn liegen, rechtsunwirksam. Das bedeutet, dass der kollektivvertragliche Lohn auf jeden Fall zusteht.

Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist aufgrund der vereinbarten oder tatsächlichen Tätigkeit in das Gehalts- beziehungsweise Lohnschema des jeweiligen Kollektivvertrages einzustufen. Die Kriterien für die Entscheidung, wo der/die Beschäftigte einzureihen ist, sind oft fließend. Aus diesem Grund sollte bereits bei Vertragsunterzeichnung auf die richtige Einstufung geachtet werden.

TIPP

Es empfiehlt sich, schon vor dem Bewerbungsgespräch Kontakt mit der Arbeiterkammer aufzunehmen und eine fundierte Beratung einzuholen.

Wird man falsch eingestuft - in der Regel in eine zu niedrige Gehalts-/Lohnstufe - so kann die Richtigstellung begehrt und das höhere Entgelt, entsprechend des Kollektivvertrags, (auch rückwirkend) verlangt werden.

ACHTUNG

Ein zu langes Zuwarten kann jedoch zu einem teilweisen Verfall beziehungsweise zur Verjährung der Ansprüche führen.

Arbeitsverhältnis OHNE Kollektivvertrag

Gibt es keinen Kollektivvertrag, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in Gehalt oder Lohn im Wesentlichen frei vereinbaren. Gibt es keine Vereinbarung, steht Ihnen der/das für den Beruf angemessene Lohn/Gehalt zu. Das ist in der Praxis aber schwer feststellbar.

TIPP

Achten Sie besonders auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Anrechnung von Vordienstzeiten

>> Alle Infos zur Anrechnung von Vordienstzeiten

Sonderzahlungen

Zu den Entgeltbestandteilen gehören auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Sie sind in so gut wie allen Kollektivverträgen enthalten. 

Kommt kein Kollektivvertrag  zur Anwendung, bekommen Sie Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur dann, wenn Sie diese vereinbaren. Zu beachten ist, dass solche Vereinbarungen aus Beweisgründen auch im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel festgehalten werden sollten. Gleiches gilt für Provisionen und Prämien.
 
>> Mehr Infos zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Gehalts- bzw. Lohnabrechnung 

Der Arbeitgeber hat dem/der Beschäftigten bei Fälligkeit des Entgelts (meist einmal im Monat) eine Abrechnung auszustellen, in der Lohn beziehungsweise Gehalt und weitere in diesem Monat anfallende Ansprüche (etwa Überstunden und Sonderzahlungen) sowie etwaige Abzüge (etwa Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) ersichtlich sind.

>> Mehr Infos zur Gehalts- und Lohnabrechnung

Gehalts- und Lohnerhöhungen 

>> Zum Artikel „Gehalts- und Lohnerhöhung“ 

TIPP

Die Arbeiterkammer steht für alle Fragen zum Thema Lohn und Gehalt, speziell zu Einstufung und Anrechnung von Vordienstzeiten, zur Verfügung. Vor allem vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages empfiehlt es sich, diesen von den Fachleuten der Arbeiterkammer prüfen zu lassen.

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