Kurz­arbeit ab 1. Oktober 2023 - diese Regeln gelten 

In Krisen ist es für Unternehmen manchmal notwendig, mit Arbeitnehmer:innen Kurzarbeit zu vereinbaren.

Dabei werden sowohl Arbeitszeit als auch Einkommen reduziert, um die Auflösung von Dienstverhältnissen zu vermeiden. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer haben sich mit der Regierung auf ein neues Kurzarbeitsmodell ab 1. Oktober 2023 geeinigt. 

Unternehmen müssen vorher ein Beratungsgespräch mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) und den Sozialpartnern absolvieren, in dem die Zugangsvoraussetzungen überprüft werden und über Alternativen zur Kurzarbeit beraten wird.

Die Einführung der Kurzarbeit verlangt den Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung. Dabei handelt es sich um eine vorgefertigte Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskammer und der zuständigen Fachgewerkschaft, in der die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit  geregelt werden.

Für wen kann Kurz­arbeit ver­einbart werden

Kurzarbeit ist für die meisten Arbeitnehmer:innen möglich. Auch für Personen in Teilzeit (Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wieder-Eingliederungsteilzeit) kommt Kurzarbeit in Betracht.  

Nicht in Kurzarbeit gehen können:

  • Geringfügig Beschäftigte
  • Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen.
  • Lehrlinge
  • nahe Familienangehörige des Arbeitgebers
  • Beamte, Pensionisten 

Kurz­arbeit: was be­deutet das für die Arbeits­zeit?

Die Arbeitszeit muss um mindestens 10 Prozent bis höchstens 90 Prozent reduziert werden. Dabei können auch längere Zeiträume ohne Arbeit vereinbart werden.

Wie wird Kurz­arbeit be­zahlt?

Für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung wird eine 88-Prozent-Brutto-Ersatzrate zugrunde gelegt, die im Schnitt zu einer 90-Prozent-Netto-Ersatzrate führt.

Im Ergebnis werden Arbeitnehmer:innen rund 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens bekommen.

Immer dann, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die in einem Kalendermonat tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als die sich aus der Sozialpartnervereinbarung ergebende Bruttoersatzrate, ist das höhere Entgelt zu leisten.  

Muss vor Kurz­arbeit der Urlaub ver­braucht werden?  

Das Unternehmen hat sich um den Abbau von Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben zu bemühen. Diese sind tunlichst vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen, können aber auch noch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.

Der Verbrauch von Urlaub oder Zeitguthaben kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden.

Das Entgelt im Urlaub ist so hoch, wie wenn keine Kurzarbeit vorläge. 

Kurz­arbeit und Kranken­stand

Während des Krankenstandes in Kurzarbeit wird die Bruttoersatzrate weiter gezahlt. 

Wie lange darf Kurz­arbeit gelten?

Die Dauer der Kurzarbeit ist zunächst mit höchstens 6 Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, können Verlängerungen um jeweils maximal 6 Monate bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren erfolgen.

Für die Ein­führung von Kurz­arbeit ist in jedem Fall eine Sozial­partner­ver­einbarung not­wendig.

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