Der freie Dienst­vertrag

Jahrelang hat sich die Arbeiterkammer für eine bessere arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Freien Dienstnehmer/-innen eingesetzt. Seit 1. Jänner 2008 sind Freie Dienstnehmer/-innen AK-Mitglieder. Sie können alle Serviceleistungen der Arbeiterkammer inklusive Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen!

Unterschied zum Arbeitsvertrag

Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe "persönliche Abhängigkeit" (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).

Unterschied zum Werkvertrag

Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes "Werk" gerichtet (Zielschuldverhältnis). 

Sozial­versicherungs­beiträge

Es müssen weitgehend die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag.

Was durch die Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze abgedeckt ist

  • Pensionsversicherung 
  • Krankenversicherung (ab 1.1.2008 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung (ab 1.1.2008)
  • Insolvenzentgeltsicherung (ab 1.1. 2008)

Ab­fertigung

Seit 1.1.2008 sind die Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 Prozent dieses Entgelts in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.

Insolvenz des Arbeit­gebers

Seit 1.1.2008 sind freie Dienstnehmer/-innen in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden.

Arbeits­recht gilt nur bei Ver­ein­barung!

Das Arbeitsrecht (5 Wochen Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, kollektivvertraglicher Mindestlohn, etc) gilt nur bei Vereinbarung. Unsere Forderung nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung der freien Dienstnehmer/-innen im Arbeitsrecht wurde bisher nicht erfüllt.

Arbeitszeit:
Im Regelfall können Sie sich die Arbeitszeit selbst einteilen.

Steuern:
Einkommen- und Umsatzsteuer müssen abgeführt werden.

Studium:
Achtung - Einkommensgrenzen bei Familienbeihilfe etc. beachten!

Schwangerschaft:
Seit Jänner 2008 gibt es für freie Dienstnehmerinnen auch Wochengeld.

Seit 1.1.2016 sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung auch auf freie Dienstnehmerinnen anzuwenden. Zusätzlich wurde ein Motiv-Kündigungsschutz gesetzlich verankert. Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis 4 Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Ausspruch bei Gericht anzufechten.

Links

Kontakt

Kontakt

AK Rechtsberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1
Anfrage ...

Das könnte Sie auch interessieren

Junge Migrantin bei Ihrer Bürotätigkeit

Werk­vertrag

Werkunternehmer:innen verpflichten sich, für einen anderen (Werkbesteller) ein bestimmtes Werk herzustellen. Was Sie beachten müssen, finden Sie hier.

Lehrling erklärt Kollegin ein Formular

Abfertigung neu

Für Arbeitsverträge, die ab dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden: Wie das neue Abfertigungssystem funktioniert und welche Ansprüche Sie haben.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum