Arbeit­geber müssen Teil­zeit­kräfte über neue oder freie Stellen mit mehr Stunden informieren

Seit Jahresbeginn 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, Teilzeitkräfte sowohl über frei werdende Arbeitsplätze als auch über neu geschaffene Arbeitsplätze zu informieren, welche zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können. Ziel dieser Bestimmung ist es, den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben ihre Stunden dadurch zu erhöhen und somit einen höheren Verdienst lukrieren zu können.

Am 1. Jänner 2024 traten die im Sozialrechtsänderungsgesetz festgelegten Normen in Kraft. Die Informationspflichten über offene Stellen im Betrieb wurden erweitert und die Rechte der Teilzeitbeschäftigten dadurch gestärkt (siehe § 19d Arbeitszeitgesetz (AZG)).

Geld­strafen für Arbeit­geber möglich

Die Verletzung der Informationspflicht steht bereits jetzt unter Strafsanktion und kann eine Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro auslösen (§ 28 Abs 1 Z 6 AZG).

Neu ist die Einführung eines pauschalierten Schadenersatzanspruches der Teilzeitbeschäftigten in Höhe von 100 Euro, wenn die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer:innen nicht informiert worden sind.

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