Kündigungs- und Ent­lassungs­schutz

Mitglieder des Betriebsrates (BR) sind besonders geschützt. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden (Ausnahme: schwerwiegende Entlassungsgründe; hier genügt nachträgliche ge­richt­liche Zustimmung). Das Gericht muss den besonderen Schutz für Betriebsratsmitglieder (siehe Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot) beachten.

Der Schutz gilt auch für Ersatzmitglieder, die ein an der Mandatsausübung ver­hind­ertes Betriebsratsmitglied durch mindestens 2 Wochen vertreten hab­en. Voraussetzung ist auch, dass der Betriebsinhaber über die Vertretung unverzüglich informiert wird.

Außerdem gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz auch für Mitglieder von Wahl­vor­ständ­en und Bewerber:innen zur Betriebsratswahl.

Dauer des besonderen Kündigungs- und Ent­lassungs­schutzes

 Wer?Beginn des SchutzesEnde des Schutzes
Betriebsratsmitgliedermit An­nahme der Wahl3 Monate nach Erlöschen der Mitglied­schaft im Betriebs­rat
Ersatzmitglieder
des Betriebsrates
mit der Vertretung eines an der Mandats­ausübung ver­hind­erten Betriebsrats­mitgliedes3 Monate nach Beendigung der Vertretungs­funktion*)
Bewerberin/Bewerber
zur Betriebsratswahl
mit Bekanntgabe der Absicht zu kandidieren (nach Bestellung des Wahl­vorstandes)mit Ab­lauf der Wahl­anfechtungs­frist
Mitglieder
des Wahlvorstandes
mit dem Zeitpunkt ihrer Bestellung mit Ab­lauf der Wahl­anfechtungs­frist

*) Der Betriebsinhaber ist von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen!

Wann darf ein Betriebsrats­mitglied ge­kündigt werden?

Das Arbeits- und Sozialgericht darf einer Kündigung in folgenden Fällen zustimmen, wenn:

  • der Betriebsinhaber nachweist, dass er im Falle einer dauernden Ein­stell­ung oder Einschränkung des Betriebs das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann.

  • das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leist­ung zu erbringen, eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in ab­seh­bar­er Zeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

  • ein Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses ob­lieg­end­en Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiter­be­schäft­ig­ung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

Wann darf ein Betriebsrats­mitglied ent­lassen werden?

Das Arbeits- und Sozialgericht darf der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied:                                                      

  • absichtlich den Betriebsinhaber über wesentliche Umstände in Bezug auf den Abschluss seines Arbeitsvertrages in Irrtum versetzt hat
                                    
  • sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen, gerichtlich straf­baren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat
                               
  • im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Be­triebs­in­hab­ers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt
         
  • ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Be­triebs­in­habers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt

  • sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Be­triebs­in­hab­er, dessen im Betrieb tätige oder auch nur anwesende Verwandte oder Ar­beit­nehmer:innen des Betriebes zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.

Im zweiten und letzten Fall kann die Entlassung gegen nachträgliche Ein­hol­ung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden.

WICHTIG!

Das Arbeits- und Sozialgericht darf einer Entlassung nicht zu­stimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds zumutbar ist.

Die "Mandatsschutzklausel" des Arbeitsverfassungsgesetzes schützt BR-Mandatar:innen, wenn sie sich im Zuge eines Konflikts sehr intensiv für die Arbeitnehmer:innen ein­ge­setzt haben und dabei unbewusst einen Kündigungs- oder Ent­lass­ungs­grund setzen.

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