Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Vereinfachtes Wahlverfahren

Für Betriebe oder Arbeitnehmergruppen (Arbeiter:innen oder Angestellte), in denen nur 1 oder 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist ein ver­einfachtes Wahlverfahren vorgesehen.

Abgesehen von drei Besonderheiten:

 1. Mehrheitswahlrecht (im Gegensatz zum Verhältniswahlrecht)
 2. Wahlvorstand besteht nur aus einer Person (und einem Ersatzmitglied)
 3. Keine zwingende Vorschrift zur Einbringung von Wahlvorschlägen

läuft das Wahlverfahren nach jenen Grundsätzen ab, die bisher beschrieben wurden. Von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels kann ohne weit­er­es abgesehen werden.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht nur aus 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied aus dem Bereich der aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen.

Wahlvorschläge

Wenn Wahlvorschläge eingebracht wurden

Wurden Wahlvorschläge eingebracht, gelten für sie dieselben Be­stimm­ung­en wie für Wahlvorschläge in größeren Betrieben.

Wenn KEINE Wahlvorschläge eingebracht wurden

Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen, gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin)/jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.

Die fristgerechte Einbringung eines Wahlvorschlags schließt jedoch nicht aus, dass zur Wahl einzelne Wahlwerber:innen kandidieren beziehungsweise gewählt werden können. Voraussetzung ist auch hier, dass sie das passive Wahlrecht be­sitz­en.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren nicht nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes, sondern nach dem Mehrheitswahlsystem. Als gewählt gilt immer nur der gesamte Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte.

Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wurde nur 1 Wahlvorschlag eingebracht, sind bei der Feststellung der ab­so­lut­en Mehrheit auch die ungültigen Stimmen zu berücksichtigen.

Beispiel:
Es wurde nur 1 Wahlvorschlag eingebracht.
15 Stimmen wurden abgegeben, davon:
7 gültige Stimmen
8 ungültige Stimmen

Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen wurde nicht erreicht. Der Wahl­vor­stand hat daher das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung un­ver­züglich neu einzuleiten.

Sind mehrere Wahlvorschläge eingebracht worden, so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wo­bei auch die ungültig abgegebenen Stimmen zu berücksichtigen sind.

Beispiel:
Es wurden 2 Wahlvorschläge eingebracht.
17 Stimmen wurden abgegeben, davon entfielen auf:
Vorschlag A: 8 Stimmen 
Vorschlag B: 7 Stimmen 
ungültig: 2 Stimmen

Um die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erlangen, hätte der Wahl­vor­schlag 9 Stimmen erreichen müssen. In diesem Beispiel muss unmittelbar da­rauf ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.


Zweiter Wahlgang

Erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) die Mehrheit der ab­ge­geb­en­en Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

Gültige Stimmen könn­en nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Es werden un­gült­ig abgegebene Stimmen nicht mehr als abgegeben gewertet.

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

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