Betriebsrats­fonds: so wird kontrolliert

Neben der laufenden Kontrolle durch die Betriebsratsvorsitzende/den Betriebsratsvorsitzenden muss der Betriebsratsfonds durch Rechnungsprüfer:innen kontrolliert werden. Es wird damit gewährleistet, dass die Gebarung des Betriebsratsfonds und die Führung der Aufzeichnungen ordnungsgemäß erfolgt.

Wahl der Rechnungs­prüfer

Rechnungsprüfer:innen und ihre Stellvertreter:innen sind gleichzeitig mit dem Beschluss zur Einführung einer Betriebsratsumlage zu bestimmen. Sie sind aus dem Kreis der stimmberechtigen Arbeitnehmer:innen zu wählen. Wählbar sind ausschließlich Personen, die nicht dem aktiven Betriebsrat angehören (auch keine Ersatzmitglieder!).

Die Anzahl der zu wählenden Rechnungsprüfer:innen richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer:innen im Betrieb:

Anzahl der
Arbeitnehmer:innen (AN)
im Betrieb
Rechnungsprüfer:innen Ersatzprüfer:innen
bis 20 AN 1 1
ab 20 AN 2 2

Die Wahlvorschläge sind beim Wahlvorstand einzubringen. Als gewählt gelten die Kandidat:innen jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Die/Der Betriebsratsvorsitzende hat das Ergebnis der Wahl, der Belegschaft, der Betriebsleitung, der Gewerkschaft und der zuständigen Arbeiterkammer mitzuteilen.

Dauer der Funktions­periode

Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer:innen und deren Stellvertreter:innen ist mit 5  Jahren an die Arbeitsperiode einer Betriebsratskörperschaft angepasst. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer:innen kann aus folgenden Gründen vorzeitig beendet werden: 

  • Wenn die Betriebsversammlung die Enthebung beschließt.
  • Bei Auflösung, Trennung oder Verschmelzung des Betriebsratsfonds.
  • Wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer:innen für ungültig erklärt.
  • Wenn die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer funktionsunfähig wird.
  • Wenn die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer die Funktion zurücklegt oder zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird.

Aufgaben

Kontrolle der Gebarung 

Die Rechnungsprüfer:innen haben die Aufgabe, jeden Monat die Gebarung des Betriebsratsfonds regelmäßig zu kontrollieren. Dazu sind sie berechtigt, jederzeit in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. 

Insbesondere zu prüfen ist:

  • die ausschließliche Verwendung der Mittel des Fonds für Geschäftsführungskosten, Wohlfahrtsmaßnahmen und -einrichtungen
  • ob Beschlüsse vorhanden sind, welche die Gebarung des Betriebsratsfonds betreffen
  • die Buchführung des Kassaverwalters auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit
  • ob die Kassamittel und gegebenenfalls das Inventar und der Warenbestand vorhanden sind
  • den Kassaabschluss beim Wechsel der Kassaverwaltung
  • wenn die Tätigkeit des Betriebsrates endet, sind der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis zu überprüfen.

Erforderliche Auskünfte sind von den Betriebsratsmitgliedern, den Arbeitnehmer:innen und der Betriebsleitung zu erteilen.

HINWEIS

Bei der Überprüfung hat die/der Betriebsratsvorsitzende oder die Kassenverwalterin/der Kassenverwalter anwesend zu sein.

Was ist bei Mängeln zu tun?

Werden Mängel festgestellt, so hat die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer unverzüglich den Betriebsrat schriftlich davon zu verständigen und Vorschläge für dessen Beseitigung zu erstatten.

Gravierende Mängel sind der/dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mündlich bekannt zu geben.

Berichterstattung an Betriebsversammlung

Weiteres haben Rechnungsprüfer:innen die Aufgabe, der Betriebsversammlung über die Kassagebarung zu berichten.

Verschwiegenheits­pflicht für Rechnungs­prüfer

Die Rechnungsprüfer:innen sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmer:innen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Keine Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber dem Betriebsrat, der örtlich zuständigen Arbeiterkammer und gegenüber der Betriebsversammlung insoweit es eine gesetzliche vorgeschriebene Berichtspflicht über die Kontrolltätigkeit gibt.

Auch die Arbeiter­kammer kontrolliert

Neben der Überprüfung des Betriebsratsfonds durch die Rechnungsprüferin/den Rechnungsprüfer gibt es noch eine weitere Kontrolle, nämlich die Revision durch die Arbeiterkammer.

Die Revision des Betriebsratsfonds durch die Arbeiterkammer erfolgt einmal pro Jahr. Der Revisionsumfang ist ident mit jenem der Rechnungsprüfer:innen. Bei der Revision hat entweder die/der Betriebsratsvorsitzende oder die Kassaverwalterin/der Kassaverwalter mit den notwendigen Unterlagen (Kassabuch, Belege, Bargeld, Kontoauszüge, Sparbücher, Aufzeichnungen der Betriebsratsbeschlüsse hinsichtlich Mittelverwendung) zur Verfügung zu stehen. Die Revision durch die Arbeiterkammer kann auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.

Auf Ersuchen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers ist eine Revision auch unabhängig von der jährlichen Revision vorzunehmen. Eine solche außerordentliche Kontrolle ersetzt aber nicht die jährliche Revision.

Schriftlicher Revisionsbericht

Das Ergebnis der Revision ist in einem Revisionsbericht festzuhalten und dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfer:innen schriftlich mitzuteilen. Der Revisionsbericht ist vom Betriebsrat unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebsversammlung zu machen. Das Revisionsorgan ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Termin und Ort der Sitzung sowie der Versammlung sind der Arbeiterkammer rechtzeitig bekannt zu geben.

ACHTUNG

Die Revision durch die Arbeiterkammer ersetzt nicht die regelmäßige Überprüfung durch die Rechnungsprüfer:innen.

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