Strom- und Gas­preise: Antworten auf die wichtigsten Fragen 

Wir haben eine Übersicht für Sie zusammengestellt. 

Wann und wie darf mein Energie­lieferant den Preis er­höhen?

Eine Preiserhöhung muss im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sein. Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. Die Preiserhöhung anhand eines Index
    Die Preise dürfen nur steigen, wenn auch der vereinbarte Index gestiegen ist und müssen auch wieder gesenkt werden, wenn der Index nach unten geht.

  2. Die Erhöhung des Strompreises gemäß Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG)
    Die Preisänderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen und die Kundinnen und Kunden müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit von Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise schriftlich informiert werden. Im Falle der Änderung oder des Wegfalls des Umstands hat eine Entgeltsenkung zu erfolgen. [§ 80 Abs. 2a ElWOG]

    Die Rechtslage rund um die Preisänderungen ist derzeit nicht eindeutig. Es laufen Gerichtsverfahren, die Klarheit schaffen sollen.

Darf mein Energie­lieferant einfach den Vertrag kündigen?

Es ist gesetzlich möglich, dass der Energielieferant den Vertrag mit den Kunden/-innen unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen kündigen darf. Allerdings gibt es eine Ausnahme:
Vor Ablauf einer Vertragsbindung und Preisgarantie darf nicht gekündigt werden, ansonsten drohen dem Energielieferanten Schadenersatzansprüche.

Was soll ich nach Erhalt einer Vertrags­kündigung tun?

Prüfen Sie, ob eine Vertragsbindung oder Preisgarantie bestehen und fordern Sie den Energielieferanten gegebenenfalls schriftlich zur Einhaltung des Vertrags auf. Gibt es keine Vertragsbindung oder Preisgarantie, müssen Sie einen neuen Energielieferanten finden. 

Einen Überblick über aktuelle Angebote bietet der Strom- und Gaspreisrechner.

Fix­preis-Tarif, Float-Tarif oder Spot-Tarif ab­schließen - Was ist besser?

Vor dem Vertragsabschluss muss Ihnen klar sein, wie hoch der vereinbarte Energiepreis ist und unter welchen Bedingungen dieser Preis steigen kann oder gesenkt werden muss. 

Fixpreis

Der Fixpreis kann nur unter bestimmten vertraglich vereinbarten Bedingungen geändert werden. Manchmal wird der Preis auch für eine bestimmte Zeit garantiert und eine Erhöhung aber auch eine Senkung ausgeschlossen.

Float-Tarife

Float-Tarife werden seit der massiven Steigerung der Energiepreise verstärkt angeboten. Hier wird der Preis automatisch an die Entwicklung eines vertraglich vereinbarten Index angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Regel monatlich.

Spot-Tarife

Bei sogenannten Spot-Tarifen wird der Preis täglich oder stündlich an den Börsenpreis angepasst. Starke Preisschwankungen nach oben oder unten werden sofort an die Kunden/-innen weitergegeben.

Mein Energie­lieferant ist insolvent

Die Energieversorgung bleibt aufrecht. Für den Fall der Insolvenz eines Strom- oder Gaslieferanten ist im Gesetz vorgesorgt.
In einem genau geregelten Verfahren weist die Regulierungsbehörde E-Control die Kunden/-innen per Los einem neuen Energielieferanten zu. Es handelt sich aber um keine Vertragsübernahme. Der neue Lieferant muss die Betroffenen über den neuen Preis und die Vertragsbedingungen informieren.

Bisher vereinbarte Bindungsfristen und Preisgarantien sind vom zugewiesenen Lieferanten nicht einzuhalten. Der vom zugewiesenen Energielieferanten verrechnete Preis ist nicht gesetzlich festgeschrieben.

Prüfen Sie daher, mit dem Strom- und Gaspreisrechner, ob andere Angebote günstiger sind und wechseln Sie gegebenenfalls den Lieferanten. Der Wechsel muss binnen 4 Wochen möglich sein.

Meine Jahres­ab­rechnung ist nicht korrekt

Schreiben Sie einen Einspruch an den Energielieferanten. Wenn keine zufriedenstellende Antwort kommt, können Sie kostenlos ein Streitschlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde E-Control in die Wege leiten.

Mein Teil­zahlungs­betrag ist zu hoch

Der Teilzahlungsbetrag ist entsprechend dem Verbrauch im letzten Abrechnungsjahr und den zu erwartenden Kosten festzulegen. 
Ist der Teilzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar, fragen Sie bei Ihrem Energielieferanten nach und ersuchen Sie gegebenenfalls schriftlich um eine Herabsetzung.

Wie kommt es zu einer hohen Jahres-Nach­zahlung?

Prüfen Sie als Erstes, ob sich der Verbrauch erhöht hat. Ist der Verbrauch ähnlich wie im Vorjahr, ist vielleicht eine Preiserhöhung die Ursache für die Nachzahlung. Prüfen Sie, ob Sie einen Float-Tarif haben. Hier werden die Tarife in der Regel monatlich an einen vertraglich vereinbarten Index angepasst. Auch ein Spot-Tarif, bei dem der Preis täglich oder stündlich an den aktuellen Börsenpreis angepasst wird, kann zu hohen Nachzahlungen führen.

Ich kann die Nach­zahlung nicht be­zahlen

Wenden Sie sich als Erstes an Ihren Energielieferanten und vereinbaren Sie eine Zahlung in Raten. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung in bis zu 18 Monatsraten. 

Können Sie sich auch die Zahlung der Raten nicht leisten, wenden Sie sich mit der Bitte um Unterstützung an eine soziale Einrichtung.

Was tun, wenn die Ab­schaltung droht oder ich keinen Energie­lieferanten finde?

Sie haben gegenüber jedem Strom- und Gaslieferanten das Recht auf Grundversorgung. Das Unternehmen muss Sie zu dem Preis beliefern, den der größte Teil der Kundinnen und Kunden bezahlt. Der Energielieferant kann eine Kaution in Höhe von maximal einer Teilzahlung verlangen, die zurückgezahlt werden muss, wenn es in weiterer Folge keine Zahlungsschwierigkeiten gibt.

Der Netz­betreiber droht mit Ab­schaltung, weil kein Energie­liefer­vertrag be­steht

Ihr bisheriger Energielieferant hat den Vertrag gekündigt und dem Netzbetreiber den vertragslosen Zustand gemeldet. Der Netzbetreiber ist zur Abschaltung verpflichtet, wenn kein Energieliefervertrag besteht. 

Schließen Sie so rasch wie möglich einen neuen Energieliefervertrag ab. Einen Überblick über aktuelle Angebote bietet der Strom- und Gaspreisrechner.

Sozial­beratungs­stellen

CaritasCaritas Sozialberatung
Hafnerstraße 28, 4020 Linz

Telefon: +43 732 7610 2311
E-Mail:    sozialberatung@caritas-linz.at
Sozialverein B37Bethlehemstraße 37, 4020 Linz
Geschäftsführung:
Harrachstraße 52/1. Stock, 4020 Linz

Telefon: +43 732 776767 800,
Fax:         +43 732 776767 808,
E-Mail:     sozialverein@b37.at
Schuldnerhilfe OÖSchuldnerberatung - Familienberatung - Schuldenprävention
Zentralstelle Linz:
Stockhofstraße 9, 4020 Linz 
 
Telefon: +43 732 777734, 
E-Mail:    linz@schuldner-hilfe.at

www.schuldner-hilfe.at
ARGE für ObdachloseMarienstraße 11, 4020 Linz
Geschäftsführung:
Heinz Zauner, Michael Mooslechner
Sekretariat: Veronika Saxinger

Telefon: +43 732 7708 05
Fax:         +43 732 770805 55
E-Mail:     verein@arge-obdachlose.at
Schuldnerberatung OÖTelefon: +43 732 775511
E-Mail:    linz@schuldnerberatung.at

www.ooe.schuldnerberatung.at/
Sozialzentrum MosaikWohnungslosenhilfe MOSAIK Vöcklabruck
Gmundner Straße 102, 4840 Vöcklabruck

Telefon: +43 7672 75145
Fax:         +43 7672 75145 16
E-Mail:     mosaik@sozialzentrum.org
Verein WohnplattformHarrachstraße 54, 4020 Linz

Telefon: +43 732 603 104
E-Mail:    kontakt@verein-wohnplattform.at  
Volkshilfe

Volkshilfe Oberösterreich

Telefon: +43 732 3405
E-Mail:    office@volkshilfe-ooe.at

Öffnungszeiten:
Mo - Do: 09:00 - 16:00 Uhr
Fr:            09:00 - 14:00 Uhr

pro mente OÖ (Psychosoziale Beratungsstelle Linz)Südtirolerstraße 31, 4020 Linz 

Telefon: +43 732 2178 
E-Mail:    psb.linz@promenteooe.at
Sozialhilfe des Landes OberösterreichTelefon: +43 732 7720 15221
                +43 732 7720 215619
E-Mail:    so.post@ooe.gv.at

Land Oberösterreich - Sozialhilfe (land-oberoesterreich.gv.at)
Sozialberatung Kompass/Magistrat Linz

Sozialberatung Kompass/Magistrat Linz
Kompass ES
Neues Rathaus, 2. Stock
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz

Telefon: +43 732 7070 2781
                 +43 732 7070 2782
                +43 732 7070 2783
                +43 732 7070 2787
                +43 732 7070 2788
                 +43 732 7070 2790

Sozialberatungsstellen Kompass/Existenz- und Wohnraumsicherung / Stadt Linz

Beratungszeiten:
Dienstag:       08:00 – 12:30 Uhr  nach Terminvereinbarung!

Preis­änderungen sind möglich - allerdings nur unter bestimmten Voraus­setzungen. In Gerichts­ver­fahren soll der­zeit die Rechts­lage ge­klärt werden. 

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