Ihr Recht die Miete zu re­duzieren

Die Mieterin/der Mieter hat das Recht, die Miete zu reduzieren, wenn sie/er in ihrer/seiner Mietwohnung nicht mehr so wohnen kann, wie das bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart worden ist - also etwa dann, wenn die Heiztherme oder der Heißwasserboiler nicht mehr funktioniert.

Im Folgenden wird Ihr Recht auf die Mietenreduktion genauer beschrieben. Wir empfehlen Ihnen, sich vorher bei der AK beraten zu lassen, bevor Sie die Mietenreduktion geltend machen.

Mieter­recht auf Miet­zins­minderung

Mit dem Recht zur Mietzinsreduktion soll laut aktuellem Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes die Miterin/der Mieter auch ein Druckmittel gegen die Vermieterin/den Vermieter haben, damit der Mieterin/dem Mieter während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses die Wohnung im vereinbarten Zustand zur Verfügung steht. Dieses Recht hat die Mieterin/der Mieter bei allen Wohnungsmietverträgen, egal ob sonstige Mieterschutzregelungen gelten oder nicht.

Das Recht zur Mietzinsminderung besteht zum Beispiel dann, wenn eine Heiztherme, die bei Anmietung vorhanden war, nicht mehr heizt oder kein Warmwasser mehr liefert, oder wenn in einem oder mehreren Zimmern die Heizkörper nicht mehr heizen, oder die Wasserversorgung ausfällt. Das Recht, den Mietzins zu mindern, hat die Mieterin/der Mieter aber auch, wenn etwa in der Wohnung Schimmel auftritt oder sonstige Schäden und Beeinträchtigungen in der Wohnung oder an mitgemieteten (schon bei Mietvertragsabschluss vorhandenen) Einrichtungsgegenständen entstanden sind.

ACHTUNG

Kein Recht auf Mietzinsminderung hat die Mieterin/der Mieter, wenn die Heiz­ther­me oder ein Warmwasserboiler kaputt werden, welche die Mieterin/der Mieter selbst eingebaut hat. Das gilt auch für alle anderen durch die Mieterin/den Mieter neu eingebauten, bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht vor­hand­en­en Einrichtungen.

Die Mieterin/der Mieter hat aber auch ein Recht auf Mietzinsminderung, wenn sie/er etwa durch Baulärm oder sonstwie an der Nutzung der gemieteten Wohnung be­ein­trächtigt ist.

Das Recht auf Minderung des Mietzinses hat die Mieterin/der Mieter jedenfalls während der Dauer der Beeinträchtigung. Beseitigt also die Vermieterin/der Vermieter eine Be­ein­trächtig­ung, indem sie/er einen Schaden behebt, steht der Mieterin/dem Mieter ab diesem Zeit­punkt die Mietzinsminderung nicht mehr zu. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn eine Beeinträchtigung aus anderen Gründen aufhört zu existieren (zum Beispiel wenn die vom Nachbarn mit extremer Lärmbelästigung einhergehenden Bau­arbeit­en beendet werden).

Höhe der Miet­zins­minderung

Das Gesetz verwendet die relativ unklaren Worte, dass „der Mieter für die Dauer und in dem Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes von der Errichtung des Zinses befreit ist“. Das Ausmaß der Unbrauchbarkeit - und damit das Ausmaß der Zinsbefreiung - ist leider in vielen Fällen nicht eindeutig ab­schätz­bar.

Zwar kann man bei diversen Schäden das Ausmaß der Zinsminderung daran bemessen, welche Teile der Wohnung unbenützbar sind. Ist etwa durch einen nicht sachgerecht ausgeführten Dachbodenausbau oder auch durch einen „nor­malen“ Wasserrohrbruch Wasser in eine Wohnung gedrungen und wur­den 2 Zimmer (Nutzfläche 60 m²) einer 120 m² Wohnung überflutet und un­brauch­bar, so wird in der Regel wohl eine Mietzinsminderung für die gesamte Dauer der Unbrauchbarkeit von 50 Prozent gerechtfertigt sein.

ACHTUNG

Lag die Beeinträchtigung nur einige Tage vor, dann ist dies bei der Be­rechn­ung der zulässigen Mietzinsminderung natürlich aliquot zu be­rück­sichtig­en.

Dazu ein Beispiel:
Aufgrund einer Störung der Haus­wasser­leitung wird eine vermietete Wohnung (vereinbarter monat­licher Bruttomietzins 800 Euro) nicht mehr mit Wasser versorgt. 8 Tage danach behebt der Vermieter die Störung auf seine Kosten, so­dass der Mietgegenstand wieder mit Wasser versorgt wird.

Nach der Rechtsprechung steht dem Mieter für die Zeit des Fehlens der Was­ser­ver­sorg­ung eine Mietzinsminderung in der Höhe von 50 Prozent zu. Im konkreten Fall: 400 Euro Mietzinsminderung (wenn die Brauchbarkeit ein ganzes Monat ein­ge­schränkt gewesen wäre), dividiert durch 30 Tage multipliziert mit 8 Tagen = 106,67 Euro Mietzinsminderung.

Noch etwas: Die Mietzinsminderung bezieht sich auf den gesamten Brut­to­miet­zins (also Hauptmietzins plus Betriebskosten und Mehrwertsteuer). In viel­en Fällen ist das Ausmaß der Mietzinsminderung nicht so einfach bemessbar. Im folgenden sollen dazu einige Beispiele aus der bishreigen Rechtssprechung an­ge­führt werden, an denen man sich orientieren kann.

Beispiele aus der Recht­sprechung

  • 80 Prozent Zinsminderung,
    wenn das Mietobjekt längere Zeit ohne Wasser- und Strom­­ver­sorg­ung ist; nicht jedoch eine 100-prozentige Zinsbefreiung, wenn die Mieterin/der Miet­er das Mietobjekt zur Einstellung von Möbeln und für öffentliche Be­suche weiterhin benützt hat.
    [LGZ Graz 2. 10. 1986, 3 R 241/86]

  • 50 Prozent Mietzinsminderung
    für den Fall des Fehlens einer Wasserversorgung; das gilt nur für die Zeit der Gebrauchseinschränkung; war der Gebrauch des Mietobjektes an etwa 6 Tagen im Monat beeinträchtigt, bedeutet dies eine Zinsminderung von 10 Prozent, bezogen auf einen Monat.
    [LGZ Graz 1. 6. 1995, 3 R 307/94, MietSlg 47.099; LGZ Wien 2. 8. 2000, 39 R 203/00t, MietSlg 52.145]

  • 10 Prozent Mietzinsminderung
    bei Unbenützbarkeit der Dusche wegen Tem­pe­ra­tur­schwank­ung­en, die sogar zu leichten Verbrennungen führen könnten.
    [LGZ Wien 18. 2. 2003, 41 R 323/02g, MietSlg 55.148]
  • 25 Prozent Mietzinsminderung
    bei Abschalten der Stromzuleitung zum E-Herd.
    [LGZ Graz 31. 1. 1983, 3 R 25/83, MietSlg 35.177]

  • 20 Prozent Mietzinsminderung
    bei Nichtbenützbarkeit der Dusche sowie einer Feuchtigkeits- und Schimmelbildung, die zu einer allergischen Reaktion der Mieterin/des Mieters geführt hat.
    [LGZ Wien 17. 7. 2001, 41 R 105/01x, MietSlg 53.146]

  • 90 Prozent Mietzinsminderung
    bei gesundheitsgefährdender Schimmelbildung; keine völlige Mietzinsbefreiung, weil der mitvermietete Garten benützbar ist.
    [LGZ Wien 9. 11. 2005, 38 R 173/05f, MietSlg 57.149]

  • 90 Prozent Mietzinsminderung
    bei Schimmelpilzerscheinungen in der gesamten Wohnung, wenn auf Grund geltender medizinischer Erkenntnisse eine Ge­sund­heits­ge­fährd­ung für die Bewohner/-innen besteht; dies selbst dann, wenn die Mieterin weiterhin gezwungen ist, mit ihrer Familie diese ge­sund­heits­schädig­ende Wohnung zu benützen.
    [LGZ Wien 12. 11. 1997, 39 R 544/97 g, MietSlg 49.122]; auch eine gänzliche Zinsminderung ist bei massivem Schim­mel­be­fall denkbar [OGH 29. 3. 2004, 5 Ob 60/04s]
  • Je nach Ausmaß bis zu 100 Prozent Mietzinsminderung
    bei Schimmel mit Ab­bröck­eln von Malerei und Verputz.
    [LGZ Wien 11. 5. 2005, 39 R 78/05 t, MietSlg 57.146]

  • 20 Prozent Zinsminderung
    bei Brummgeräuschen in einer Wohnung durch EDV-Geräusche, da es sich nicht um solche Lärmbeeinträchtigungen handelt, die in einer Großstadt zu erwarten sind.
    [LGZ Wien 11. 3. 1992, 41 R 71/92, MietSlg 44.164])

  • 15 Prozent Mietzinsminderung
    über den ganzen Zeitraum von viereinhalb Mo­nat­en, wenn die Mieterin/der Mieter in diesem Zeitraum an 50 Tagen zu verschiedenen Zeit­en durch Stampfen auf den Boden, systematische Klopf- und Trom­mel­ge­räusche mit Einrichtungsgegenständen, Füßen und Schlüsseln, lauthalses Schreien, Läuten an der Wohnungstür der Mieter:innen, Herumschreien, Fenster- und Türenzuschlagen im Vorhaus beeinträchtigt war.
    [LGZ Graz 30. 11. 2001, 3 R 265/01i, MietSlg 53.144]

  • 25 Prozent Mietzinsminderung
    sind bei Lärmbelästigungen in der Regel die Ober­grenze.
    [LGZ Graz 30. 11. 2001, 3 R 265/01i, MietSlg 53.144]

  • 5 Prozent Miezinsminderung,
    wenn der Mieterin/dem Mieter seit längerer Zeit das Betreten der verschmutzten und verwahrlosten allgemein zugänglichen Teile des Hauses zugemutet wird.
    [LGZ Wien 2. 8. 2000, 39 R 203/00 t, MietSlg 52.145]
  • 12 Prozent Mietzinsminderung,
    wenn eine Raumtemperatur nur von 17 bis 18 Grad erreicht werden kann.
    [LGZ Wien 13. 4. 2005, 39 R 79/05 i, MietSlg 57.145]

  • Zinsminderung von 10 Prozent,
    wenn eine Heizung im Jänner und Februar nur eine Raumtemperatur von 18 Grad ermöglicht.
    [LGZ Wien 2. 8. 2000, 39 R 203/00 t, MietSlg 52.145; LGZ Wien 10. 3. 1992, 41 R 638/91, MietSlg 44.163]

  • In der Regel 50 Prozent Mietzinsminderung
    bei defektem Anschluss für Heiß­was­ser­speich­er und Waschmaschine, außer bei Lebensgefahr (dann 100 Prozent).
    [LGZ Wien 6. 7. 1983, 41 R 415/83, MietSlg 37.178]

  • 10 Prozent Mietzinsminderung
    bei Blei im Trinkwasser.
    [LGZ Wien 29. 10. 2003, 39 R 333/03i, MietSlg 55.150]

    Blei im Trinkwasser rechtfertigt nur in bestimmten Fällen eine Senkung des Mietzinses, wobei selbst in krassen Fällen ein gänzlicher Entfall des Zinses, sohin eine Minderung um 100 Prozent, in der Regel ausscheidet; in der Regel recht­fertigt die Beeinträchtigung durch Blei im Trinkwasser nie mehr als 25 Prozent Miet­zins­minder­ung.
    [OGH 17. 11. 2004, 9 Ob 34/04x); diese Grundsätze gel­ten auch bei Geschäftsräumlichkeiten (7 Ob 155/05b]

  • 5 Prozent Mietzinsminderung
    bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten am Nach­bars­grund­stück.
    [OGH 22. 11. 2005, 1 Ob 177/05v]

  • 5 Prozent Mietzinsminderung
    bei Lärmbelästigung durch Baurarbeiten über einen 8-monatigen Zeitraum, wobei es nur sporadisch zu intensiven Lärm­be­lästig­ung­en gekommen ist.
    [LGZ Wien 26. 1. 2005, 39 R 325/04i, MietSlg 57.144]
  • 6 Prozent Mietzinsminderung,
    wenn eine falsch eingestellte mitvermietete Klima­an­lage zu einer mangelnden Kühlung im Dachgeschoß führt.
    [LGZ Wien 13. 4. 2005, 39 R 79/05i, MietSlg 57.145]

  • 5 Prozent Mietzinsminderung,
    wenn der mitvermietete Wintergarten undicht ist.
    [LGZ Wien 13. 4. 2005, 39 R 79/05i, MietSlg 57.145]

  • 2 Prozent Mietzinsminderung
    bei unebenem Parkett, zwar nicht sichtbar, wohl aber spürbar beim Gehen.
    [LGZ Wien 13. 4. 2005, 39 R 79/05i, MietSlg 57.145]

  • Keine Mietzinsminderung,
    wenn zwar Schäden vorhanden sind, diese aber zu keiner Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung führen.

Wie Sie in der Praxis vor­gehen

Es wäre nach dem Gesetz zwar möglich, dass die Mieterin/der Mieter der Vermieterin/dem Vermieter ein­fach einen nach eigenem Gutdünken verminderten Mietzins bezahlt. Dann ris­kiert die Mieterin/der Mieter aber, von der Vermieterin/vom Vermieter auf den vollen Mietzins und sogar auf Räum­ung geklagt zu werden. In diesem Verfahren wird dann darüber ge­strit­ten, ob die Mieterin/der Mieter überhaupt oder in dem von ihm veranschlagten Ausmaß zur Mietzinsminderung berechtigt war.

Hat die Mieterin/der Mieter etwa 50 Prozent der vorgeschriebenen Miete abgezogen und stellt das Gericht in einer solchen Mietzins- und Räumungsklage der Vermieterin/des Vermieters fest, dass die Mietzinsminderung nur 15 Prozent betrug, muss die Mieterin/der Mieter raschest die noch offene Mietforderung bezahlen und vorbringen, dass ihn am Zahl­ungs­rück­stand - also an seiner Fehleinschätzung - kein grobes Verschulden trifft. Nur dann, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass kein grobes Ver­schul­den der Mieterin/des Mieters am Zahlungsrückstand bestand, wird die Räum­ungs­klage abgewiesen.

Will sich eine Mieterin/ein Mieter dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage nicht aus­setz­en, so sollte sie/er den vorgeschriebenen Mietzins bezahlen, allerdings aus­drück­lich unter Vorbehalt und seinerseits eine Klage gegen die Vermieterin/den Vermieter, auf Rück­zahl­ung (eines Teils) des Mietzinses, einbringen.

Die AK empfiehlt folgende Vorgangs­weise:

Die Mieterin/der Mieter soll, wenn die Beeinträchtigung auftritt, der Hausverwaltung/der Vermieterin/dem Vermieter sofort diese Beeinträchtigung (den Schaden) schriftlich anzeigen und sie/ihn zur Reparatur beziehungsweise zur Beseitigung der Beeinträchtigung auffordern (so­fern das möglich ist). In diesem Schreiben sollte man weiters darauf verweisen, dass bereits ab Beginn der Beeinträchtigung per Gesetz eine Miet­zins­min­der­ung zusteht. Zusätzlich sollte man unbedingt erklären, dass man die bereits zu ­viel bezahlte Miete zurückfordert und weitere Mietzahlungen nur unter Vor­be­halt erfolgen.

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