Verwalter für Liegen­schaften: Auf­gaben und Be­stellung

Als Wohnungseigentümer/-in sind Sie nicht nur zur Nutzung und Verfügung über Ihre Wohnung berechtigt. Sie sind auch Miteigentümer/-in der gesamten Liegenschaft. Gemeinsam mit den anderen Eigentümern/-innen bilden Sie die Eigentümergemeinschaft. 

Die Eigentümergemeinschaft wird für die Verwaltung der Liegenschaft vom Gesetz wie eine juristische Person (eine Art „Firma“) behandelt. Sie kann also zum Beispiel Kaufverträge abschließen oder Handwerker/-innen und Reinigungsunternehmen beauftragen. Die Eigentümergemeinschaft als juristische Person wird Vertragspartnerin dieser Verträge, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer/-innen.

Wenn die Eigentümergemeinschaft Verträge abschließt, dann geschieht das meist durch einen Vertreter/eine Vertreterin. Das ist einfacher, weil es dann eine fixe Ansprechperson gibt und die Eigentümer/-innen nicht über jeden noch so unbedeutenden Kauf (denken Sie etwa an Glühbirnen, Sicherungen oder Putzmittel) abstimmen müssen. 

Einen Verwalter be­stellen

Die Eigentümer/-innen können mit einfacher Mehrheit (nach Anteilen berechnet) einen Verwalter/eine Verwalterin bestellen. Die Funktion kann auch ein Wohnungseigentümer/eine Wohnungseigentümerin übernehmen. Wird keine Mehrheit gefunden, dann kann jeder Eigentümer/jede Eigentümerin die Bestellung bei Gericht beantragen. 

Wird aufgrund eines berechtigten Interesses ein Verwalter/eine Verwalterin benötigt, dann können die Wohnungseigentümer/-innen eine vorläufige Person über Antrag bei Gericht bestellen lassen. Die Bestellung kann auch auf Initiative von außenstehenden Personen (etwa Handwerker/-innen oder Baubehörde) erfolgen. Vor Gericht muss nur ein berechtigtes Interesse behauptet werden. 

Ist keine Verwalterin/kein Verwalter bestimmt, dann sind für die Eigentümergemeinschaft bestimmte Schreiben an den/die im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümer/erstgenannte Wohnungseigentümerin zu richten. Diese/r hat daher ein besonderes Interesse an der Bestellung einer Verwalterin/eines Verwalters.

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