Pendler­zuschlag für Gering­verdiener

Arbeitnehmer:innen, die während des Jahres keine oder nur eine geringe Lohnsteuer, dafür aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, bekommen einen Anteil der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt rückerstattet (= Negativsteuer). Zusätzlich erhalten Pendler:innen durch den Pendlerzuschlag eine Ausweitung der Negativsteuer.

HINWEIS

Die Negativsteuer wird vom Finanzamt über die Arbeitnehmer:innen­veranlagung ausbezahlt.

Voraus­setzungen

Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie einen Pendlerzuschlag:

  1. Das Einkommen muss unterhalb der Steuergrenze liegen (2024: 12.816 Euro/Jahr).

  2. Die Voraussetzungen für das Kleine Pendlerpauschale oder das Große Pendlerpauschale müssen erfüllt sein.

  3. Das Kleine oder Große Pendlerpauschale muss für mindestens 1 Monat im Kalenderjahr zustehen.

Höhe

Die Negativsteuer kann wie folgt betragen:

Höhe der Negativsteuer
JahrArbeitnehmer:innen
OHNE Pendlerpauschale
Arbeitnehmer:innen 
MIT Pendlerpauschale*)
 Anteil SVNegativsteuer
maximal
Anteil SVNegativsteuer
maximal
bis 201950 Prozent400 Euro50 Prozent500 Euro
202050 Prozent800 Euro50 Prozent900 Euro
202155 Prozent1.050 Euro55 Prozent1.150 Euro
202270 Prozent1.550 Euro70 Prozent1.610 Euro
202355 Prozent1.105 Euro55 Prozent1.250 Euro
202455 Prozent1.215 Euro55 Prozent1.331 Euro
*) Durch den Pendlerzuschlag ausgeweitete Negativsteuer

So kommen Sie zu Ihrem Geld

Um den Pendlerzuschlag zu erhalten, muss die Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls selbst eingereicht und dabei die sich laut Pendlerrechner ergebende Pendlerpauschale beantragt werden (Formular L1).

ACHTUNG!

Bei der antragslosen Veranlagung durch das Finanzamt wird der Pendlerzuschlag nicht automatisch berücksichtigt!


Kontakt

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AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
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