Präventiv­fach­kräfte als Ansprechpartner für Sicher­heit und Gesund­heit

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind wichtige Themen für Beschäftigte. Arbeitnehmer/-innen und Betriebsräte/-innen haben in den Präventivfachkräften fachliche kompetente Ansprechpartner/-innen für Fragen zur Sicherheit und Gesundheit

Wer zählt als Präventiv­fach­kraft?

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/-innen gelten laut dem Arbeitnehmer/-innenschutzgesetz (ASchG) als Präventivfachkräfte. In Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer/-innen müssen diese durch das Unternehmen bestellt werden. Präventivfachkräfte können im Unternehmen fest angestellt sein oder als externe Berater/-innen zugekauft werden. 

Das leisten die Präventiv­fach­kräfte

Die Einsatzzeit, auch Präventionszeit genannt, ist gesetzlich geregelt und muss anhand der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb berechnet werden:

Pro Arbeitnehmer/-in ...Einsatzzeit pro Kalenderjahr
an einem Büroarbeitsplatz oder
vergleichbarem Arbeitsplatz 
1,2 Stunden
an einem sonstigen Arbeitsplatz1,5 Stunden
welcher/-r mindestens 50 Mal im Kalenderjahr
Nachtarbeit im Sinne des Nacht- und Schwerarbeiter-Gesetzes leistet
0,5 Stunden


Die Präventionszeit muss folgendermaßen unter den Präventivfachkräften aufgeteilt werden:

Aufteilung der PräventionszeitPräventivfachkraft
40 ProzentSicherheitsfachkraft
35 ProzentArbeitsmediziner/-in
25 Prozentsonstige Fachleute
(etwa Arbeitspsychologen/-innen, Toxikologen/-innen)
ODER
Aufteilung unter Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner/-in

 

ACHTUNG

Der Gesetzgeber hat diese Präventionszeiten als Mindestzeiten definiert.  Ist darüber hinaus eine präventivdienstliche Betreuung nötig muss diese durch den Arbeitgeber auch gewährleistet werden.

Gesetz definiert Aufgaben genau

Die Aufgaben, welche Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/-innen in ihrer (Mindest-)Einsatzzeit zu erfüllen haben, sind im Gesetz genau definiert.

Grundsätzlich müssen die Tätigkeiten der Vorbeugung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dienen. Beispielsweise darf eine Arbeitsmedizinerin/ein Arbeitsmediziner ausschließlich Impfungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit durchführen. Eine Grippeimpfung für Büroangestellte, beispielsweise, fällt nicht in die Präventionszeit. Arbeitgeber, welche ein Impfangebot setzen möchten, dürfen die Impfung der Arbeitsmedizin nicht in die Präventionszeit einrechnen.

Unfall­versicherung hilft Klein­betrieben

In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können Präventionszentren der Unfallversicherungsträger (zum Beispiel AUVA-Sicher) in Anspruch genommen werden. Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung kann hier durch jährliche Begehungen (in Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten im 2-Jahres Abstand) erfolgen. 

Zudem gibt es für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten die Möglichkeit des sogenannten Unternehmermodells. Hierbei kann der Arbeitgeber selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft übernehmen, wenn er die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen kann oder wenn er bei kleinen Unternehmen (weniger als 25 Beschäftigte), ausreichende Kenntnisse im Sicherheits- und Gesundheitsschutz nachweisen kann.

AK - Arbeits­psychologie gesetzlich ver­ankern!

Derzeit gelten Arbeitspsychologen/-innen laut Gesetz als „sonstige Fachleute“ und nicht als Präventivfachkraft. Somit ist deren Einsatz im Rahmen der Präventionszeit nicht gesetzlich festgelegt. Das Voranschreiten von arbeitsbedingten psychischen Belastungen zeigt jedoch, dass der verstärkte Einsatz von Arbeitspsychologen/-innen dringend erforderlich ist. 

Die Arbeiterkammer Oberösterreich setzt sich daher dafür ein, arbeitspsychologische Betreuung im Rahmen der Präventionszeit gesetzlich zu verankern und die Einsatzzeiten der Präventivdienste insgesamt auszuweiten.

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