Arbeiten bei Hitze

Auch bei 35 Grad im Schatten gibt es kein Hitzefrei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es fehlt die gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist.

An heißen Tagen nimmt die Leistungsfähigkeit und die Konzentration deutlich ab - sowohl bei körperlichen als auch geistigen Tätigkeiten. Das belegen Forschungsergebnisse aus der Arbeitswissenschaft. An "Hundstagen" sinkt die Arbeitsleistung um 30 bis 70 Prozent gegenüber Tagen mit "normalen" Temperaturen. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.

Folgende Regelungen gibt es fürs Arbeiten bei Hitze

  • In Arbeitsräumen muss ein Raumklima herrschen, das dem menschlichen Organismus angemessen ist.

  • Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden.

  • Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Raumtemperatur zwischen 19 und 25 Grad bei Büro mit Klimaanlage

Wenn eine Klimaanlage vorhanden ist, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen in denen Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung wie Büroarbeiten verrichtet werden, zwischen 19 und 25 Grad liegt. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung wie bei häufigem Stehen, hat die Raumtemperatur zwischen 18 und 24 Grad zu betragen. 

Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent gewährleistet sein. Sind solche Anlagen nicht vorhanden, muss der Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen ausschöpfen, die dazu geeignet sind, die Temperatur zu senken (etwa nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren oder alkoholfreien Getränken,...).

Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor.

Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit darf folgenden Werte nicht überschreiten:

Körperliche BelastungLuftgeschwindigkeit
(Meter pro Sekunde)
geringe Belastung0,10 m/s
normale Belastung0,20 m/s
hohe Belastung0,35 m/s

Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.

Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Arbeitsstättenverordnung (AStV) festgelegt (§ 28).

Regelung für Bauarbeiter

Für Bauarbeiter (und auch für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster) gilt Hitze auch als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes. Die Kriterien der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) dazu sind:  

  • Stunden, in denen 32,5 Grad Celsius (gemessen im Schatten an Messstationen der ZAMG – Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) überschritten werden.

  • Folgen 3 Stunden mit mehr als 32,5 Grad Celsius (Schattenmessung) aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Tages.

  • Für durch diese Hitze entfallene Arbeitsstunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung (sogenannter „Sechziger“).

  • Die Entscheidung darüber, ob bei Schlechtwetter gearbeitet wird oder nicht, obliegt dem Arbeitgeber.

Hinweis

Grundsätzlich besteht zwar die Verpflichtung, eine Wartezeit von 3 Stunden auf der Baustelle einzuhalten, um abzuwarten, ob sich die Witterungsbedingungen ändern. Dies ist aber bei Hitze nicht zielführend, da die Temperatur bis etwa 21 Uhr eher ansteigt beziehungsweise gleich bleibt.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG).

Das hilft bei hohen Temperaturen

  • Genug trinken – Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch den Arbeitgeber

  • Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung

  • Nachtabkühlung nutzen: für eine intensive Durchlüftung der Räume sorgen und zwar in der Nacht – oder in den frühen Morgenstunden

  • Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungsvorschriften

  • Bereitstellung von Tisch- oder Stehventilatoren (Zugluft vermeiden!)

  • Duschgelegenheiten bereitstellen

  • Früherer Arbeitsbeginn, die Mittagshitze meiden sowie zusätzliche Arbeitspausen

Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten.

Daher sollte jedenfalls:

  • bei der Arbeitsplatzevaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.

  • auf besondere Personengruppen wie werdende und stillende Mütter, Frauen an Steharbeitsplätzen, ältere und gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer/-innen Bedacht genommen werden.

  • Arbeitsmediziner/-in und Sicherheitsfachkraft zu Rate gezogen werden.

  • auf die Einbeziehung der Betriebsräte/-innen (haben Mitbestimmungs- und Initiativrechte) nicht vergessen werden.

  • Unterweisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell bei Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnenstich durchgeführt werden.

Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu treffen: 

  • Beschattung der Arbeitsplätze

  • Information über Gesundheitsgefahren

  •  Tragen von luftdurchlässiger UV-sicherer Kleidung

  • Tragen einer Kopfbedeckung, wobei eine Durchlüftung gewährleistet sein muss

  • Bereitstellung von Sonnenschutzbrillen, idealerweise mit Seitenschutz

  • Bereitstellung geeigneter Sonnenschutzmittel

  • Zurverfügungstellung von Schutzhandschuhen beim Hantieren mit erhitzten Oberflächen

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