Wieder­eingliederung nach Krank­heit

Das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz ist für Menschen gedacht, die in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt waren. Mit diesem „stufenweisen Wiedereinstieg“ soll ermöglicht werden, dass Beschäftigte nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit schrittweise wieder in den Arbeitsprozess zurückkehren können.

HINWEIS

Für Betriebsräte ist es wichtig zu wissen, dass eine freiwillige schriftliche Vereinbarung über eine befristete Teilzeitbeschäftigung die Grundlage für eine Wiedereingliederungsteilzeit ist. Durch eine Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit darf keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrags erfolgen.

Eine Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) ist nur dann zweckmäßig und sinnvoll, wenn sie die (psychische) Hemmschwelle für den Wiedereinstieg in den Job senkt und von einer niedrigen „Rückfallwahrscheinlichkeit“ auszugehen ist.

Wieder­eingliederungs­teil­zeit: Diese Vorschriften gelten

  • Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens 1 Monat nach Ende des Krankenstandes angetreten werden.

  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann um mindestens ein Viertel und höchstens um die Hälfte reduziert werden – dies ergibt eine Bandbreite zwischen 50 und 75 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit.

  • Eine von dieser Bandbreite abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn die Arbeitszeit während der gesamten WIETZ im Durchschnitt innerhalb des genannten Bereiches liegt und das Stundenausmaß von 30 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit unterschritten wird. Als Untergrenze gilt dabei jedoch die Stundenanzahl von 12 Arbeitsstunden pro Woche. Der aus der Teilzeitbeschäftigung gebührende Verdienst muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

  • Während der Dauer der WIETZ kann das Stundenausmaß zweimal verändert werden.

  • Die Wiedereingliederung kann für die Dauer von mindestens 1 bis maximal 6 Monate vereinbart werden – eine Verlängerung um 3 Monate ist möglich, die maximale Gesamtdauer beträgt jedoch 9 Monate.

  • Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld besteht erst 18 Monate ab dem Ende der vorangegangenen WIETZ.

  • Für die Bewilligung und Leistung des Wiedereingliederungsgeldes bedarf es der chefärztlichen Bewilligung vom zuständigen Krankenversicherungsträger.

  • Für oder während der Ausübung der WIETZ besteht Motivkündigungsschutz.  

So wird  WIETZ um­gesetzt

ACHTUNG

Es muss  „volle“ Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer muss eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit vorlegen können!

  • Arbeitsverhältnis und Krankenstand
    Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 3 Monate bestehen und die/der Beschäftigte ist seit mindestens 6 Wochen im Krankenstand.

  • Schriftliche Vereinbarung
    Zwischen Arbeitgeber und betroffenen Beschäftigten wird eine schriftliche Vereinbarung über die planmäßige Wiedereingliederung vereinbart. Darin werden der Beginn, die Dauer, die Lage und die Verteilung der Arbeitszeit festgelegt. 

  • Beratungsgespräch und Wiedereingliederungsplan
    Im Zuge eines Beratungsgespräches mit den Vertretern/-innen von fit2work muss ein Wiedereingliederungsplan festgelegt werden, bei dem auch eine Stellungnahme zur arbeitsmedizinischen Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat.

    Das Beratungsgespräch bei fit2work kann entfallen, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einigen und die zuständige Arbeitsmedizinerin/der zuständige Arbeitsmediziner ihre/seine Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan und zur WIETZ-Vereinbarung gibt.

WIETZ: So wird sie finanziert

Während der WIETZ besteht Anspruch auf Entgelt in Höhe des aliquoten Anteils entsprechend der Arbeitszeitreduktion. Dabei ist im Sinne des „Ausfallsprinzips“ nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz der Durchschnitt der sozialversicherungspflichtigen Entgeltansprüche (inklusive Überstundenabgeltung beziehungsweise –pauschale, Zulagen, Zuschläge  – aber keine Aufwandsersatzansprüche) der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berücksichtigen.

Zudem gebührt das „Wiedereingliederungsgeld“ vom Krankenversicherungsträger (in der Regel die Österreichische Gesundheitskasse) in der Höhe des anteilig (entsprechend der Arbeitszeitreduktion)  gebührenden erhöhten Krankengeldes (60 Prozent).

Ein konkretes Beispiel:
Verdienst für 40 Wochenstunden
(vor Reduktion der Arbeitszeit)
2.000 Euro
Dann ergibt sich folgende Berechnung:
Herabsetzung während der WIETZ auf 50 Prozent - Entgeltanspruch:
1.000 Euro
zusätzlich Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes
(voll inklusive Berücksichtigung anteiliger Sonderzahlungen 1.400 Euro) -
ergibt bei Reduktion auf 50 Prozent zusätzlich:
700 Euro

Betriebs­rat muss ein­gebunden werden

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser zwingend in die Beratungsgespräche eingebunden werden. Der Betriebsrat kann so dem betroffenen Mitarbeiter beziehungsweise der betroffenen Mitarbeiterin dabei beratend zur Seite stehen und eine gewisse Kontrolle unter anderem bei folgenden Punkten ausüben:

  • Kommt es während der WIETZ zu einer Änderung des bisherigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs, der dem Vertragsinhalt widerspricht?

  • Wird die in der Vereinbarung festgelegte reduzierte Arbeitszeit tatsächlich eingehalten?

  • Wird für die WIETZ das entsprechend dem Ausfallsprinzip zu berechnete Entgelt verrechnet und ausbezahlt?

  • Können während der WIETZ noch zusätzliche Anpassungs- und Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden?

  • Ist nach Rücksprache mit (Arbeits-)Mediziner/-innen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Wiedererkrankung – Rückfall in das bisherige Krankheitsbild – zu rechnen?
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