Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht

Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren ist die richtige und ausführliche Unterweisung (z.B. Bedienung von Maschinen). Die Unterweisung ist vorwiegend als Schulung für den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der/des Arbeitnehmers/-in zu verstehen. Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen und den Erfahrungsstand der Beschäftigten entsprechend sein.

Die Unterweisung muss nachweislich und in regelmäßigen Abständen erfolgen. (z.B. als Ergebnis einer guten Arbeitsplatzevaluierung oder wenn es in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird).

Beispiele

  • Arbeitnehmer/-innen sind im Falle von PSA-Tragepflicht darüber zu unterweisen, wie beispielsweise persönlicher Gehörschutz richtig getragen wird.
  • Arbeitnehmer/-innen sind über die sichere Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen und den Einsatz der dazugehörigen persönlichen Schutzausrüstung (Handschutz, Atemschutz, Schutzbrille, usw.) zu unterweisen
  • Nach Montage einer neuen Maschine (Kreissäge, usw.) werden die Arbeitnehmer/-innen bezüglich vorhandener Schutzmaßnahmen (Not-Aus Schalter, Spaltkeil und Schutzhaube, Absaugung, usw.) und sicherer Arbeitsvorgänge (Verwendung von Schiebestock, Schutzbrille uvm.) unterwiesen

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  • nach Unfällen oder Ereignissen und Beinaheunfällen

Information, Anhörung und Beteiligung

Die Unterweisung verlangt im Gegensatz zur Information in Folge ein (richtiges) Agieren der Arbeitnehmer/-innen. Die Information soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/-innen ausreichend über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Bescheid wissen. Die Information muss in die Lage versetzen, durch angemessene Mitwirkung, zu überprüfen ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit, aber in der Arbeitszeit, stattfinden.

Arbeitgeber/-innen sind auch verpflichtet die Arbeitnehmer/-innen in allen Fragen betreffend die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Zusätzlich sind die Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen zu beachten.

Kontakt

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Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at

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