Kinder­bildungs- und –betreuungs­gesetz - Klare Vor­gaben für Krabbel­stube, Kinder­garten und Hort

Die Rahmen­bedingungen für Krabbel­stuben, Kinder­gärten und Horte sind im oö. Kinder­bildungs- und –betreuungs­gesetz (KBBG)  geregelt. Es bein­haltet unter anderem klare Vorgaben zu maxi­malen Gruppen­größen, zum nötigen Betreuungs­personal und zu den Eltern­rechten.

Wirkungs­bereich des KBBG

Das Gesetzt regelt vor allem die Rahmenbedingungen für folgende Einrichtungen: 

  • "Kinderbetreuungseinrichtungen"
  • Krabbelstuben
  • Kindergärten
  • alterserweiterte Kindergartengruppen
  • Horte
  • heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen
  • Tagesmütter und Tagesväter

Nicht über dieses Gesetz geregelt sind die schulische Nachmittagsbetreuung, Lerngruppen sowie Betreuungseinrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeiten weniger als 20 Wochenstunden betragen.

Zu­ständig­keit der Gemeinden

Kinderbetreuung bleibt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Diese ist verpflichtet, regelmäßig den Bedarf an Kinderbetreuungsangeboten zu erheben und muß nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stellen.

Kooperation mit Nachbar­gemeinden

Eine Kooperation mit Nachbargemeinden ist möglich. Die Aufsicht obliegt der Bildungsdirektion.

Mindest-Öffnungsz­eiten

Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben und Kindergärten mindestens 30, für Horte mindestens 25 Stunden betragen. Kürzere Öffnungszeiten sind nur zulässig, wenn ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird. Die Mindestöffnungszeiten dürfen nur als sogenannte "Kernzeiten" geführt werden: Es muss ausgebildetes pädagogisches Personal anwesend sein und eine gesonderte Verrechnung von Früh- oder Spätdiensten ist nicht zulässig.

Kinder­garten­pflicht

Die Kindergartenpflicht gilt grundsätzlich für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die am 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.

Ver­stärkte Eltern­rechte

Die Eltern haben das Recht, bei den Öffnungszeiten, den Ferienzeiten sowie sonstiger organisatorischer Fragen mitzuwirken. Der Rechtsträger der Betreuungseinrichtung muss die Eltern spätestens nach Beginn eines Arbeitsjahres (September) zu einer Elternversammlung einladen. Wenn darüber hinaus ein Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung verlangt, muss diese binnen 14 Tagen abgehalten werden. Die Wahl einer Elternvertretung oder die Gründung eines Elternvereins ist anzustreben.

Eltern­beiträge nach Ein­kommen

Die Elternbeiträge für eine Betreuung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch die „Oberösterreichische Elternbeitragsverordnung“ geregelt und vom Bruttofamilieneinkommen berechnet. Ab dem vollendeten 30. Lebensmonat ist der Kindergartenbesuch am Vormittag kostenlos. 

Für die Nachmittagsbetreuung ab 13 Uhr werden Elternbeiträge eingehoben. Der Mindestbeitrag beträgt im Monat (5 Tage Betreuung pro Woche) 46 Euro, der Höchstbeitrag (5 Tage pro Woche) liegt monatlich bei 119 Euro und ist „gedeckelt“ beziehungsweise kann sich nicht weiter erhöhen. 

ACHTUNG: Wertsicherung

Die Mindest- und Höchstbeiträge und Materialbeiträge werden jährlich an den Index angepasst.

Die Regelung sieht bei der Berechnung der Elternbeiträge für die Nachmittagsbetreuung auch folgende Bestimmungen vor:

  • einen 2-Tagestarif
  • einen 3-Tagestarif
  • Geschwisterabschläge 

Angemessene Materialbeiträge können eingehoben werden. 

Von Eltern, die ihre Kinder zum Kindergartenbesuch anmelden, aber dann ohne Begründung und Entschuldigung nicht in Anspruch nehmen, kann in bestimmten Fällen ein Kostenbeitrag eingehoben werden.

Kinder­betreuung ist Sache der Gemeinden und des Landes. Diese sind ver­pflichtet, regel­mäßig den Bedarf zu er­heben und müssen die er­forderlichen Plätze in Kinder­betreuungs­einrichtungen zur Ver­fügung stellen.

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