Indexierung der Familienbeihilfe
Der EuGH hat entschieden: Anpassung der Familienbeihilfe ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Wie geht es nun weiter?
Die Familienbeihilfe ist neben Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt eine staatliche Transferleistung, die alle Eltern für ihre Kinder erhalten.
Kinder im Sinne des Gesetzes sind:
Kinder über 18 Jahren erhalten die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden.
ACHTUNG
Asylwerber:innen erhalten keine Familienbeihilfe!
Gründe für eine Bezugsverlängerung bis zum maximal 25. Lebensjahr:
HINWEIS
Eine entsprechende Bestätigung ist dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.
Eine weitere Voraussetzung für den Familienbeihilfen-Anspruch ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt oder zumindest den Nebenwohnsitz dort hat.
Ist ein Kind erheblich behindert, wird ein Erhöhungszuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.
Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
Nicht nur vorübergehend bedeutet, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich mehr als 3 Jahre dauern wird. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (Grundlage ist ein ärztliches Sachverständigengutachten).
TIPP
Wenn Sie begründet vermuten, dass Ihr Kind erheblich behindert ist, stellen Sie einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Formular Beih 3) bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Sie erhalten dann automatisch eine Einladung zur Untersuchung beim Sozialministeriumservice.
ACHTUNG
Ist das Kind voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und ist diese Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres beziehungsweise während einer Berufsausbildung spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, gibt es für den Familienbeihilfenanspruch keine Altersgrenze mehr. Das bedeutet, der Anspruch besteht über das 24./25. Lebensjahr hinaus.
Die Familienbeihilfe besteht aus einem Grundbetrag mit Altersstaffelung und, sofern sie für mehr als ein Kind gewährt wird, aus einem zusätzlichen Erhöhungsbetrag je Kind.
BEISPIEL
Ein Ehepaar hat 2 Kinder im Alter von 20 und 15 Jahren. Die monatliche Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 232,00 Euro für das 20-jährige und 259,40 Euro für das 15-jährige Kind.
Altersstaffelung | Grundbetrag FB |
---|---|
Kind bis 3 Jahren | 132,30 Euro |
Kind ab 3 Jahren | 141,50 Euro |
Kind ab 10 Jahren | 164,20 Euro |
Kind ab 19 Jahren | 191,60 Euro |
Geschwisterstaffelung | Erhöhungsbetrag je Kind |
2 Kinder | 8,20 Euro |
3 Kinder | 20,20 Euro |
4 Kinder | 30,70 Euro |
5 Kinder | 37,20 Euro |
6 Kinder | 41,50 Euro |
7 Kinder | 60,30 Euro |
usw. | |
KAB | 67,80 Euro je Kind |
Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind | 180,90 Euro |
Für das 3. und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann mit dem Formular E 4 um den Mehrkindzuschlag beim Finanzamt angesucht werden, vorausgesetzt das Familieneinkommen der (Ehe-)Partner hat im Vorjahr nicht mehr als 55.000 Euro betragen. Maßgebend sind immer die Einkommens-Verhältnisse des Vorjahrs.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September wird ein Schulstartgeld in Höhe von 116,10 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausbezahlt.
TIPP für Patchworkfamilien
Bei verheirateten Paaren und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Lebensgemeinschaften sollte auf Grund der Zuschlagsregelung einer der Partner die Familienbeihilfe für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (gemeinsame Kinder, Kinder aus früheren Partnerschaften) beantragen!
TIPP
Nutzen Sie zur Berechnung Ihres individuellen Anspruchs auf Familienbeihilfe den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis der elektronisch zur Verfügung stehenden Daten der Finanzverwaltung vorliegen, wird bei Geburten im Inland die Familienbeihilfe ausbezahlt, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist. Nach der Geburt eines Kindes erhalten Sie in diesem Fall vom Finanzamt ein Informationsschreiben, das Sie über den Familienbeihilfenanspruch für Ihr Kind informiert. Sollten noch Daten wie etwa die Bankverbindung fehlen, ersucht das Finanzamt, das um diese Daten ergänzte Informationsschreiben an das Finanzamt zurückzusenden.
In allen anderen Fällen ist nach wie vor ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erforderlich.
Der Antrag auf Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
Die Familienbeihilfe wird an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt, der jedoch zu Gunsten des anderen Elternteils schriftlich verzichten kann.
BEACHTEN SIE
Wenn Ihr Kind bereits berufstätig war oder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet hat, dann müssen Sie beim Finanzamt neuerlich um Familienbeihilfe ansuchen (Formular Beih 100).
Die Familienbeihilfe kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein beantragt werden!
Es besteht für volljährige Kinder die Möglichkeit, bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruches der Eltern, die Familienbeihilfe direkt auf ein eigenes Girokonto überweisen zu lassen. Die Direktüberweisung erfolgt mittels Antrag des/der Volljährigen beim Finanzamt und erfordert die Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteiles.
In bestimmten Fällen kann die Familienbeihilfe vom Kind selbst beantragt werden. In der Praxis betrifft das:
ACHTUNG
Wenn Eigenanspruch geltend gemacht wird, verlieren die Eltern den Anspruch auf bestimmte Steuervorteile wie zum Beispiel den Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag, den Kinderzuschlag oder den Kinderfreibetrag.
Für Lehrlinge besteht - unabhängig von der Höhe des Lehrlingseinkommens (früher: Lehrlingsentschädigung) – Anspruch auf Familienbeihilfe solange die Lehrzeit andauert, höchstens jedoch bis zum 24. Lebensjahr. Es sind auch mehrere Lehrlingsausbildungen hintereinander denkbar.
Für volljährige Kinder über 18 Jahre gibt es Familienbeihilfe nur unter folgenden Voraussetzungen und längstens bis Vollendung des 24. (in Ausnahmefällen des 25.) Lebensjahres:
Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zum Unterhalt verpflichtet sind, weil zum Beispiel der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin nur über ein geringes Einkommen verfügt.
Für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird keine Familienbeihilfe ausbezahlt.
Das Einkommen eines Kindes ist bis inklusive jenem Jahr irrelevant, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren, dürfen Kinder und Jugendliche, ab dem Kalenderjahr in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, pro Kalenderjahr maximal 15.000 Euro eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielen (Jahresbruttogehalt minus Sozialversicherung, minus Werbungskosten, minus Sonderausgaben, minus außergewöhnliche Belastungen). Es muss nur jener Betrag zurückbezahlt werden, um den der Grenzbetrag von 15.000 Euro überschritten wird und das nur ab dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird.
ACHTUNG
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Folgende Einkünfte zählen NICHT zum Einkommen:
Einkommen während der Ferien wird im Hinblick auf die Einkommensgrenze jedoch berücksichtigt.
Zusätzlich zu Alters- und Einkommensgrenzen müssen Studierende weitere Voraussetzungen erfüllen, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren:
Studierende haben Anspruch auf Familienbeihilfe für die Mindeststudiendauer:
Die Anspruchsdauer kann aus folgenden Gründen verlängert werden:
BEACHTEN SIE
Verlängerungsgründe gelten nur dann, wenn sie vor Ablauf der regulären Anspruchsdauer eingetreten sind.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer/ordentliche Hörerin gilt im Regelfall als Anspruchsvoraussetzung für das 1. Studienjahr. Nach dem 1. Studienjahr ist dann ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder 8 Semesterwochenstunden) durch Prüfungen aus Wahl- oder Pflichtfächern oder durch eine abgelegte Teildiplomprüfung zu erbringen; oder es werden mindestens 14 ECTS-Punkte durch Prüfungen im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) nachgewiesen. Ist dieser Leistungsnachweis erbracht, so besteht Familienbeihilfen-Anspruch bis zum Ende des Studiums plus der jeweiligen Toleranzzeit. Am Ende des Studiums ist das Abschlusszeugnis am Finanzamt vorzulegen.
ACHTUNG
Eine Rückforderung der für das 1. Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe ist unter bestimmten Umständen – zum Beispiel wenn kein ernsthaftes Studium vorliegt – möglich.
Unter einem ernsthaften, zielstrebigen Studium wird jedenfalls der regelmäßige Besuch von Vorlesungen, Seminaren und so weiter verstanden.
Tipp: Es ist jedenfalls vorteilhafter, zu Prüfungen anzutreten, auch wenn diese voraussichtlich negativ abgeschlossen werden, als gar keinen Nachweis zu haben.
BEACHTEN SIE
Aufeinander aufbauende Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien werden als EIN Studium bewertet. Ein Studienerfolgsnachweis ist daher bei Master- und Doktoratsstudien nicht erforderlich, wohl aber muss wiederum ernsthaft und zielstrebig studiert werden.
Wird der Leistungsnachweis nicht erbracht, dann wird die Auszahlung der Familienbeihilfe zunächst solange eingestellt bis (im folgenden Studienjahr) der geforderte Studienerfolg erbracht wird. Zu einer Rückforderung aufgrund eines mangelnden Leistungsnachweises kommt es nur in Einzelfällen – etwa wenn keine einzige Prüfung abgelegt wurde und Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums bestehen.
Um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren, darf das Studium maximal zweimal gewechselt werden. Bei einem Studienwechsel gelten die dazu im Studienförderungsgesetz angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Mehr im Artikel Staatliche Studienbeihilfe.
BEACHTEN SIE
Details zur Familienbeihilfe für Studierende finden Sie im Infoblatt des Bundesministeriums für Familie und Jugend.
Die Familienbeihilfe wurde von der Studienförderung entkoppelt. Seit September 2022 kann sie unter Umständen zusätzlich zu einer etwaigen Studienförderung (etwa beim Selbsterhalterstipendium) ausbezahlt werden.
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